Versagung Erbausschlagung - keine Gebrauchmachung

  • Liebes Forum,

    ich habe einen etwas selteneren Fall auf dem Tisch.
    Die Erblasserin hinterlässt zwei minderjährige Kinder von zwei verschiedenen Vätern, mit denen sie nicht verheiratet war. Kein Testament - gesetzliche Erbfolge.

    Die Kindesväter schlagen jeweils als alleiniger gesetzlicher Vertreter die Erbschaft aus und beantragen die familiengerichtliche Genehmigung.
    Die Genehmigung wird in beiden Fällen jedoch vom Familiengericht versagt.
    Die Kindesväter machen innerhalb der Frist beide nicht von der Genehmigung Gebrauch.

    Irgendwie habe ich einen Knoten im Kopf. Was bedeutet das denn jetzt für die Kinder?
    Diese müssten doch jetzt nicht Erben geworden sein, oder???

  • Wenn die Genehmigung VERSAGT wurde, hast du doch aber keine Genehmigung von der Gebrauch gemacht werden muss. Wenn keiner der Vater Rechtsmittel gegen die Versagung eingelegt hat, sind beide Kinder Erben.

    Ich sage ja Knoten im Kopf. Ich dachte, dass auch davon Gebraucht gemacht werden muss, da der Beschluss auch erst mit Rechtskraft wirksam wird. Kommt so selten vor:gruebel:

  • Wenn die Genehmigung VERSAGT wurde, hast du doch aber keine Genehmigung von der Gebrauch gemacht werden muss. Wenn keiner der Vater Rechtsmittel gegen die Versagung eingelegt hat, sind beide Kinder Erben.

    Ich sage ja Knoten im Kopf. Ich dachte, dass auch davon Gebraucht gemacht werden muss, da der Beschluss auch erst mit Rechtskraft wirksam wird. Kommt so selten vor:gruebel:

    Ich schreibe dem gesetzlichen Vertreter bei einer Versagung der Genehmigung nicht, dass er davon Gebrauch machen müsse. Jedoch teile ich ihm mit, dass der Beschluss mit Rechtskraftvermerk durch ihn bitte beim Nachlassgericht einzureichen ist.

    Das schafft für schnellere Klarheit beim Nachlassgericht und erspart ggf. unnötige Nachfragen.

  • Warum im Falle der Versagung nicht den Beschluss direkt zur Nachlassakte geben? Wäre ich der Vater, würde ich dem Familiengericht einen Vogel zeigen, statt den Versagungsbeschluss dem Nachlassgericht vorzulegen.

  • Genau. Nach Rechtskraft des Versagungs-Beschlusses mache ich (allerdings in Betreuungssachen, was ja auf den gleichen Sachverhalt hinausläuft) diesen bei zuständigen NLG bekannt, damit dieses vernünftig weiterarbeiten kann.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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