Der GF einer GmbHG hat vorinsolvenzlich ein im Eigentum der GmbH stehendes Warenlager verkauft, das 98% des gesamten GmbH-Vermögens ausmachte. Eine Gesellschafterversammlung gem. § 49 Abs. 2 GmbHG hat er nicht einberufen, den Kaufvertrag und die Übereignung hat er ohne entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung abgeschlossen.
Berührt dieser Mangel irgendwie die Wirksamkeit des Kaufvertrages und/oder die sachenrechtliche Verfügung darüber? Oder hat das nur Relevanz in Bezug auf evtl. Schadenersatz gg. dem GF?