Noch nie gesehen - öfter mal was neues -Ersatz von Auslagen durch Berufsbetreuer

  • Bei der Prüfung der Rechnungslegung taucht eine Position "Auslagenersatz an Betreuer" auf. Als Beleg fügt der Berufsbetreuer eine "Bescheinigung" des Pflegeheims über den Erhalt von Briefmarken bei, die der Betreuer dem Heim zur Verfügung gestellt hat. Im Gegenzug verbucht der Betreuer die Kosten der Briefmarken als Ausgaben den Betroffenen. Ich nehme an, damit die im Heim eingehende Post an den Berufsbetreuer weitergeleitet werden kann. Der Betroffene selbst scheint nicht mehr in der Lage zu sein, Briefe zu schreiben.

    Sind das Entgelt für die Briefmarken Auslagen i.S. der §§ 1908i, 1835 BGB, die nicht über die pauschalisierte Betreuervergütung bereits abgegolten sind?
    Ein ähnliches Problem stellt sich ja bei den Auslagen für die Postumleitungsanträge, die nicht in jedem Fall durch den Betroffenen zu tragen sind.

  • Wenn der Betreuer Briefmarken zur Verfügung stellt, damit ihm die Post zugesandt wird und er keinen Nachsendeauftrag stellen muss bzw. nicht hinfahren und die Post abholen muss, sind das Auslagen, die von der Vergütung abgegolten sind.

  • Der Betreuer erspart sich ja Kosten für das Abholen, bzw. Kosten für den Nachsendeauftrag. Diese hätte er ja auch gehabt.

    Mal eine andere Frage.

    Die Betreute ist mittellos. Das Betreuungsgericht hat angefragt ob ein ärztliches Attest für die Verlängerung vorgelegt werden könnte. Ihr Facharzt hat das Attest gem. Vordruck des AG ausgestellt und verlangt hierfür eine Gebühr. Besteht die Möglichkeit der Übernahme, der Kostenerstattung, durch das Betreuungsgericht?

    In einem früheren Fall wurden die Kosten einmal übernommen.

  • Die Betreute ist mittellos. Das Betreuungsgericht hat angefragt ob ein ärztliches Attest für die Verlängerung vorgelegt werden könnte. Ihr Facharzt hat das Attest gem. Vordruck des AG ausgestellt und verlangt hierfür eine Gebühr. Besteht die Möglichkeit der Übernahme, der Kostenerstattung, durch das Betreuungsgericht?

    Die Kosten trägt immer der Auftraggeber. Deshalb wird oft darum gebeten, eins vorzulegen statt dass wir es in Auftrag geben. Sparprinzip, was Gerichtskosten angeht. Da gibt es eigentlich keine Möglichkeit, das zu übernehmen, wenn wir das Attest bei dem Arzt nicht in Auftrag gegeben haben.

  • Unsere Vordrucke für das ärztliche Zeugnis haben folgenden Vergütungshinweis:


    Das ärztliche Zeugnis wird im Auftrag des Amtsgerichts XXX erstellt. Die Vergütung des ausstellenden Arztes richtet sich nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). In der Regel entsteht hier ein Vergütungsanspruch nach der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG. Der Anspruch erlischt gemäß § 2 Abs. 1 JVEG, wenn dieser nicht binnen 3 Monaten bei dem vorgenannten Gericht geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Eingang des ärztlichen Zeugnisses beim Gericht.

    Wichtig ist nur, dass der Arzt die Rechnung an das Gericht stellt, denn eine spätere Übernahme scheidet aus.

  • Bei der Prüfung der Rechnungslegung taucht eine Position "Auslagenersatz an Betreuer" auf. Als Beleg fügt der Berufsbetreuer eine "Bescheinigung" des Pflegeheims über den Erhalt von Briefmarken bei, die der Betreuer dem Heim zur Verfügung gestellt hat. Im Gegenzug verbucht der Betreuer die Kosten der Briefmarken als Ausgaben den Betroffenen. Ich nehme an, damit die im Heim eingehende Post an den Berufsbetreuer weitergeleitet werden kann. Der Betroffene selbst scheint nicht mehr in der Lage zu sein, Briefe zu schreiben.

    Sind das Entgelt für die Briefmarken Auslagen i.S. der §§ 1908i, 1835 BGB, die nicht über die pauschalisierte Betreuervergütung bereits abgegolten sind?
    Ein ähnliches Problem stellt sich ja bei den Auslagen für die Postumleitungsanträge, die nicht in jedem Fall durch den Betroffenen zu tragen sind.

    Das kommt auf den Betreuten an. Wenn er in der Lage ist ggfls. noch selbst Briefe zu schreiben etc. kann es durchaus berechtigt sein.
    Du siehst das ja aus der Akte. Ich würde den Betreuer um Aufklärung bitten. Sind das Briefmarken "für ihn" (in welcher Konstellation auch immer), ist der Betrag abzusetzen bzw. an den Betroffenen zu erstatten.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Bei der Prüfung der Rechnungslegung taucht eine Position "Auslagenersatz an Betreuer" auf. Als Beleg fügt der Berufsbetreuer eine "Bescheinigung" des Pflegeheims über den Erhalt von Briefmarken bei, die der Betreuer dem Heim zur Verfügung gestellt hat. Im Gegenzug verbucht der Betreuer die Kosten der Briefmarken als Ausgaben den Betroffenen. Ich nehme an, damit die im Heim eingehende Post an den Berufsbetreuer weitergeleitet werden kann. Der Betroffene selbst scheint nicht mehr in der Lage zu sein, Briefe zu schreiben.

    Sind das Entgelt für die Briefmarken Auslagen i.S. der §§ 1908i, 1835 BGB, die nicht über die pauschalisierte Betreuervergütung bereits abgegolten sind?
    Ein ähnliches Problem stellt sich ja bei den Auslagen für die Postumleitungsanträge, die nicht in jedem Fall durch den Betroffenen zu tragen sind.

    Und wie entscheidest du dich nun?

  • Ich werde den Betreuer um Stellungnahme bitten. Falls die Briefmarken für die Postweiterleitung vom Heim an den Betreuer sein, werde ich um Rückerstattung bitten.

    Zum Thema Attest:
    Ein Betreuer ist dumm, wenn er ein Attest einholt und dem Gericht vorlegt. Wer bestellt bezahlt.

    Ein BG in BW (ich glaube im OLG-Bez. KA) hatte einen Betreuer entsprechend aufgefordert und da dieser unwillig war mittels Zwangsgeldfestsetzung zur Vorlage zwingen wollen. Das LG hob das Zwangsgeld mit der Begründung auf, es läge ein Amtsverfahren vor und das BG müsse die Beweise schon selbst ermitteln, wozu auch das Gutachten gehöre.

    Ich fordere in meinen Verfahren alle Gutachten selbst an und zahle die Vergütungen aus des Staatskasse. Bei bemittelten Betroffenen ziehe ich die Auslagen dann wieder ein. Ich mache Betreuung jetzt schon seit 32 Jahren. Und ich habe es noch nie anders gemacht. Wieso auch?

  • I

    Zum Thema Attest:
    Ein Betreuer ist dumm, wenn er ein Attest einholt und dem Gericht vorlegt. Wer bestellt bezahlt.

    Ich fordere in meinen Verfahren alle Gutachten selbst an und zahle die Vergütungen aus des Staatskasse. Bei bemittelten Betroffenen ziehe ich die Auslagen dann wieder ein. Ich mache Betreuung jetzt schon seit 32 Jahren. Und ich habe es noch nie anders gemacht. Wieso auch?

    Ich finde das sehr in Ordnung, wie du verfährst. Allerdings ist dies eher die Ausnahme. In den überwiegenden Fällen wird von dem Betreuungsgericht darauf hingewirkt, dass ein fachärztliches Attest beigebracht wird. Das letzte Mal wurde vom Betreuungsgericht die Kosen erstattet, bzw. bezahlt.

    Sollte das im vorliegenden Fall nicht so sein, werde ich kein Attest mehr beibringen.

  • ich hole das Thema noch mal hoch. Habe aktuell sowohl in der Betreuung (als Nachlasspfleger) als auch im Nachlass (als Verfahrenspfleger) die Situation dass
    a) [Betreuung] der Betreuer die Postumleitung vom Betroffenen an sich selber vom Konto des Betroffenen hat abbuchen lassen (ist im Rahmen der Schlussrechnung aufgefallen) und
    b) [Nachlass] der Nachlasspfleger die Kosten der Postumleitung vom Erblasser an sich als Auslagen geltend macht.

    Es gibt die beiden gegensätzlichen Entscheidungen des OLG Zweibrücken vom 02.06.2005 (3 W 1/05) und OLG Köln vom 21.08.2006 (16 Wx 164/06), welche die Erstattungsfähigkeit bejahen bzw. ablehnen. Meiner Meinung stellt sich die Frage der Erstattungsfähigkeit für den Nachlasspfleger jeweils genauso, dieser kann eben ab und an bei der Erblasserwohnung vorbeischauen (Zeitaufwand + Fahrtkosten) oder eben die Post an sich weiterleiten lassen. Beidesmal stellt sich die Frage, ob die Kosten für die Nachsendung eigene Betriebskosten des Betreuers/Nachlasspflegers sind, oder vom Betroffenen bzw. Pflegling bezahlt werden müssen.

    sind euch andere Entscheidungen bekannt als die genannten?

  • Zweibrücken betraf die Rechtslage vor VBVG, weshalb ich sie nicht mehr heranziehen würde.
    Zur eigentlichen Frage: leider nicht, keine bekannt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zweibrücken betraf die Rechtslage vor VBVG, weshalb ich sie nicht mehr heranziehen würde.

    Die Aussage in der betreffenden Entscheidung hat jedoch m. E. - unabhängig von der zwischenzeitlichen Einführung des VBVG - von seiner Gültigkeit nichts verloren:

    Zitat

    Der Beteiligten zu 2) ist darin zuzustimmen, dass sie ihrer Aufgabe nur dadurch gerecht werden kann, dass sie die an den Betroffenen gerichtete Post mittels Nachsendeantrag an ihre Büroanschrift umleiten lässt, um auf diese Weise die Gewähr zu haben, von der gesamten eingehenden Post Kenntnis zu erhalten. In wessen Namen der Antrag nach den Bedingungen der D... P... AG gestellt worden und an wen die Rechnung adressiert ist, ist für die Erstattungsfähigkeit der Auslagen unerheblich.

    Letztlich sagt die Entscheidung, egal ob die entsprechende Rechnung auf d. Betreuer/-in lautet oder d. Betroffene/n, letzter/e zahlt die Gebühr für die Postumleitung immer.

  • Zweibrücken betraf die Rechtslage vor VBVG, weshalb ich sie nicht mehr heranziehen würde.

    Die Aussage in der betreffenden Entscheidung hat jedoch m. E. - unabhängig von der zwischenzeitlichen Einführung des VBVG - von seiner Gültigkeit nichts verloren:

    Zitat

    Der Beteiligten zu 2) ist darin zuzustimmen, dass sie ihrer Aufgabe nur dadurch gerecht werden kann, dass sie die an den Betroffenen gerichtete Post mittels Nachsendeantrag an ihre Büroanschrift umleiten lässt, um auf diese Weise die Gewähr zu haben, von der gesamten eingehenden Post Kenntnis zu erhalten. In wessen Namen der Antrag nach den Bedingungen der D... P... AG gestellt worden und an wen die Rechnung adressiert ist, ist für die Erstattungsfähigkeit der Auslagen unerheblich.

    Letztlich sagt die Entscheidung, egal ob die entsprechende Rechnung auf d. Betreuer/-in lautet oder d. Betroffene/n, letzter/e zahlt die Gebühr für die Postumleitung immer.

    Nein. Wenn der Betreuer die Post der Betroffenen in sein Büro umleiten lässt, fällt die Auslage für den Postumleitungsauftrag in seine Pauschale.

    Nur wenn der Betreuer die Post der Betroffenen, z.B. nach Umzug, an die neue Anschrift der Betroffenen umleitet, hat die Betroffene diese Kosten selbst zu tragen.

  • Hast du auch eine Grundlage (Kommentierung oder Rechtsprechung) für diese Aussage im Angebot?

  • Hast du auch eine Grundlage (Kommentierung oder Rechtsprechung) für diese Aussage im Angebot?

    Das Onlinelexikon Betreuungsrecht zitiert zum Thema Auslagenersatz eine Entscheidung für Berufsbetreuer, die aufgrund Aufgabenkreis Postverkehr die Post vom Betroffenen an sich umleiten (=Büroauslagen).

    Wie siehst du dann Briefmarken, die der Betreuer für den Betroffenen erwirbt und diesem (zum Verkleben auf Briefen, die der Betroffene schreibt) aushändigt? Auslagen für den Betroffenen oder Büroauslagen?


  • Das Onlinelexikon Betreuungsrecht zitiert zum Thema Auslagenersatz eine Entscheidung für Berufsbetreuer, die aufgrund Aufgabenkreis Postverkehr die Post vom Betroffenen an sich umleiten (=Büroauslagen).

    https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Postkontrollehttps://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Aufwendungsersatz

    haben beide sowohl die oben erwähnten Entscheidungen OLG Köln und Zweibrücken im Angebot (direkt hintereinander)...

    Zitat


    Wie siehst du dann Briefmarken, die der Betreuer für den Betroffenen erwirbt und diesem (zum Verkleben auf Briefen, die der Betroffene schreibt) aushändigt? Auslagen für den Betroffenen oder Büroauslagen?

    Wenn der Betroffene noch in der Lage ist, Briefmarken selber zu verkleben, warum sollte dann der Betreuer ihm die Briefmarken kaufen sollen? Klar, wenn ich Briefmarken, oder Zigaretten, nen Apfel oder auch nur die bevorzugte Sorte Kekse für den Betroffenen besorge, ist es Aufwendungsersatz. Aber das betrifft etwas ganz anderes...

  • Und wenn ich die Post des Betroffenen -auf dessen Wunsch- von seiner bisherigen Anschrift (Wohnung) an seine neue Anschrift (Heim) umleiten lasse und deshalb einen Postnachsendeauftrag schalte? :gruebel:

    Die zitierte Entscheidung besagt doch, dass der Umleitungsauftrag ins Betreuerbüro zwecks Arbeitserleichtung als Aufwendung des Betreuers von der Pauschale gedeckt ist.

    Hatten jetzt vor Weihnachten Betreuer/innen, die im Auftrag der Betreuten Päckchen/Pakete an Verwandte versandt haben. M.E. müssen die Betroffenen das Porto tragen bzw. kann verauslagtes Porto entnommen werden.

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