COVMG - Beschluss der Mitgliederversammlung eines Vereins

  • Ein eingetragener Verein benötigt lt. Vereinsregister zur Belastung des Grundstücks die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

    Gemäß Art. 2 § 5 Abs. 3 COVID-19-Gesetz "ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wen alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde."

    Wie kann ein solcher "Corona-Beschluss" in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden?

    Genügt ein vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer unterschriebenes Protokoll (mit Unterschrifts-Beglaubigung) über eine Versammlung, wobei darin festgestellt wird, dass

    a) alle Mitglieder mit Beschlussvorlage, Fristsetzung und Aufforderung zur Votumabgabe (per Brief bzw. per Mail) angeschrieben wurden,
    b) sich 20 Mitglieder (mit Namensliste) fristgerecht beteiligt haben (die Voten, die Anlage des Protokolls sein sollen, wurden nicht beigefügt...),
    c) 2 Mitglieder (mit Namensliste) nicht teilgenommen haben,
    d) die Beschlüsse mit 20 Ja-Stimmen gefasst wurden

    Oder brauch ich noch ein Mitgliederverzeichnis, das Anschreiben, sowie die Antworten der Mitglieder? Die Form des § 29 GBO liegt dafür vermutlich nicht vor...

  • Mir würde Beschlussfeststellung in Form des § 29 GBO genügen. Bei jedem anderen Verfahren würde man ja auch nicht die Einladung / Aufforderung an die Mitglieder und den Rücklauf prüfen. Das COVMG erleichtert(!) ja an dieser Stelle das Verfahren im Vergleich zum sonst geltenden Recht (§ 32 Abs. 2 BGB). Ich würde insofern auch an den Nachweis im Rahmen des Grundbuchverfahrens keine höheren Anforderungen stellen.

    Ergänzung: Vgl. zum Nachweis bei Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung Schöner/Stöber, Rn. 3650

  • s. dazu auch Schmidt in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Auflage 2021, § 9 Vereins- und Genossenschaftsrecht, RN 17
    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…la%2Eglcc%2Ehtm
    und -falls es sich um eine Abstimmung im Doodle-Verfahren handelt- das Gutachten des Deutschen Notarinstituts vom 12. Juni 2020, Abruf-Nr. 177725
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…6e37aa6b0f48595
    bzw. vom 17. Juni 2020, erschienen im DNotI-Report 12/2020, 89 ff.
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…7441fedc531a7bc

    Anders als bei der Genossenschaft (s. dazu § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 des COVID-19-Gesetzes) ist in § 5 des COVID-19-Gesetzes beim Verein nicht vorgesehen, dass der Niederschrift über die Beschlussfassung ein Verzeichnis der Wohnungseigentümer, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, beigezufügen ist und bei jedem Wohnungseigentümer, der an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, die Art der Stimmabgabe zu vermerken ist.

    In der Regel erfordern Satzungen von Vereinen, dass Mitgliederversammlungen protokolliert werden (vgl. § 58 Nr. 4 BGB). Das Protokoll muss üblicherweise vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet werden. Eine in der Satzung enthaltene Protokollpflicht gilt auch für virtuelle Versammlungen (siehe Schwenn/Blacher, „Virtuelle Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen von Vereinen und Stiftungen – ein Praxisleitfaden“, npoR 2020, 154/159 unter 3b)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn der Verein mehr als 44 Mitglieder haben sollte (was mit Sicherheit der Fall ist), würde es für einen wirksamen Beschluss nicht ausreichen, dass nur 22 Mitglieder "ihre Stimmen in Textform abgegeben haben" (Art. 2 § 5 Abs. 3 COVID-19-Gesetz), oder?

  • Das ist richtig. Mindestens die Hälfte der (stimmberechtigten) Mitglieder muss seine Stimme abgegeben haben.
    Ich hatte deinen Sachverhalt aber so verstanden, dass der Verein wohl 22 Mitglieder hat und davon 20 ihre Stimme abgegeben haben. :gruebel:

  • Wie viele Mitglieder der Verein hat, wird nicht erwähnt.

    Ich bin mir aber sicher, dass dieser Verein nicht so klein ist.
    Außerdem weiß ich von Mitgliedern, die namentlich nicht genannt wurden.
    Deshalb vermute ich, dass die restlichen Mitglieder, die nicht namentlich genannt wurden, sich gar nicht gemeldet haben, was dann wohl als Enthaltung zu werten wäre...?

  • Nach Ansicht von Nessler, „Die (neue) Beschlussfassung „der Mitglieder“ außerhalb von Mitgliederversammlungen“, ZStV 2020, 168 ff.
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath….2020.164.1.htm
    sind an dem Verfahren nach § 5 Absatz 3 des COVID-19-Gesetzes alle Mitglieder zu beteiligen, also auch die nicht stimmberechtigten. Die Beschlussfassung ist wirksam, wenn von den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens die Hälfte ihre Stimme abgegeben hat. Das Abstimmungsergebnis wird dann anhand der Stimmenverteilung ermittelt, die für die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung gilt Sofern Mitgliedern ein Mehrfachstimmrecht eingeräumt ist, gilt dies auch für die Beschlussfassung ohne Versammlung.

    Wenn sich (Zitat): „20 Mitglieder (mit Namensliste) fristgerecht beteiligt haben (die Voten, die Anlage des Protokolls sein sollen, wurden nicht beigefügt...),
    c) 2 Mitglieder (mit Namensliste) nicht teilgenommen haben,
    und d) die Beschlüsse mit 20 Ja-Stimmen gefasst wurden“,
    dann handelt es sich dabei um die stimmberechtigten Mitglieder. Wenn Du definitiv davon Kenntnis hast, dass der Verein mehr als 22 Mitglieder hat, könnte es sich bei den übrigen auch um nicht stimmberechtigte Mitglieder handeln. Aus dem vorgelegten Protokoll ergibt sich jedenfalls, dass (Zitat) „a) alle Mitglieder mit Beschlussvorlage, Fristsetzung und Aufforderung zur Votumabgabe (per Brief bzw. per Mail) angeschrieben wurden“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • #Prinz:
    Wäre der Beschluss für dich ausreichend?

    Grundsätzlich ist doch jedes Mitglied stimmberechtigt, oder?
    Außer im Fall des § 34 BGB... Gibt es weitere Möglichkeiten, die in der Satzung stehen könnten? (Sorry, im Vereinsrecht bin ich nicht so firm...)

    Zitat

    Deshalb vermute ich, dass die restlichen Mitglieder, die nicht namentlich genannt wurden, sich gar nicht gemeldet haben, was dann wohl als Enthaltung zu werten wäre...?

    Soweit ich mit meiner Vermutung recht hätte, wäre das als Enthaltung zu werten?

  • Nach deiner Sachverhaltsschilderung würde ich den Verein um entsprechende Erklärungen bitten:
    - wie viele Mitglieder hat der Verein insgesamt
    - wie viele davon sind stimmberechtigt
    - ggf. ob die Abstimmenden auch alle stimmberechtigt waren
    - ob und welche Regelungen die Satzung zu den Abstimmungsmodalitäten enthält.

    Danach wäre zu schauen, ob mind. die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme tatsächlich abgegeben haben.
    Die nicht Abstimmenden sind bei der Auswertung für die Mehrheit überhaupt nicht zu berücksichtigen.
    Also ist doch die Mehrheit nur aufgrund der tatsächlich abgegebenen Stimmen zu ermitteln.
    Laut Protokoll gab es ein einstimmiges Ergebnis.

    Die Satzung kann Regelungen zu Stimmrechten, Stimmausschlüssen und auch zu Besonderheiten zu Abstimmungen enthalten (z.B. dass bestimmte Beschlüsse mit der Mehrheit von 3/4 aller Stimmberechtigten zu treffen sind, nicht nur der tatsächlich abstimmenden). Sofern sowas vorliegt, müsste man das im Einzelfall prüfen und berücksichtigen.
    Ansonsten gelten die allg. gesetzlichen Regelungen.

  • Zitat

    Nach deiner Sachverhaltsschilderung würde ich den Verein um entsprechende Erklärungen bitten:
    - wie viele Mitglieder hat der Verein insgesamt
    - wie viele davon sind stimmberechtigt
    - ggf. ob die Abstimmenden auch alle stimmberechtigt waren
    - ob und welche Regelungen die Satzung zu den Abstimmungsmodalitäten enthält.

    Das klingt gut, danke!
    Dann werd ich mal nachfragen...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!