Pfändung Einspeisevergütung

  • Guten Morgen Allerseits!

    Ich habe folgenden Fall: Mein Anfechtungsgegner hat innerhalb- und auch außerhalb des 3-Monatszeitraums vor Antragstellung auf Grund eines ausgebrachten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Zahlungen aus Einspeisevergütung erhalten. Innerhalb des 3-Monatszeitraums hab ich den § 131 InsO, das ist klar. Außerhalb scheitere ich aktuell an der Rechtshandlung des Schuldners. Da die Ansprüche auf Einspeisevergütung gepfändet sind, habe ich ja keine Rechtshandlung des Schuldners, ergo keine Anfechtbarkeit dieser Zahlungen? :gruebel:

    Liege ich hier richtig? Hatte jemand diesen Fall vielleicht schonmal?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Liege ich hier richtig? Hatte jemand diesen Fall vielleicht schonmal?

    Den Fall hatte ich noch nicht, aber ich glaube schon, dass Du richtig liegst.

    Eine Rechtshandlung würde sich wohl mit einigem Argumentationsaufwand nur ergeben, wenn der Abnehmer des Stroms frei gewählt werden könnte, man als mit dem fehlenden Wechsel zu einem anderen Abnehmer ein gleichwertiges Unterlassen des Schuldners konstruiert werden könnte. M.E. gibt es diese freie Wechselmöglichkeit in der Praxis aber nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wie stellt man Strom her :gruebel: - anders als beim Bier braucht es dafür keinen durch den Schuldner beeinflussten Herstellungsprozess. Zumindest bei den Energiearten, um die es hier gehen dürfte.

    Die Einspeisung dürfte als Dauerhandlung deutlich vor der Pfändung der Einspeisevergütung begonnen haben. Dann wäre aber wieder das Unterlassen des Wechsels bzw. der Aufgabe der Enspeisung relevant.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wie stellt man Strom her :gruebel:

    Beispielsweise wenn Du auf Deinem Fahrrad (nicht e-Bike) fährst und den Dynamo anstellst.


    .. anders als beim Bier braucht es dafür keinen durch den Schuldner beeinflussten Herstellungsprozess.

    Du betreibst aktiv eine Wind- oder/und Wasserkraftanlage. Du stellst das Ding an oder aus und speist ein oder auch nicht. Das ist ein bewusster Herstellungsprozess, selbst wenn es nur wenig Aufwand ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo allerseits,

    jetzt muss ich den doch schon etwas älteren Beitrag wieder "reaktivieren".

    Die Sache ist leider noch nicht ausgestanden und die Gegenseite sieht die Rechtshandlung als Problematisch sowie die Gläubigerbenachteiligung als nicht gegeben.

    Leider komme ich hier absolut nicht weiter...klar gibt es die Bierbrauentscheidung, aber nichts ähnliches zu meiner Problematik.

    Ich wäre über jeden Schups von der Leitung sehr dankbar :)

  • Also die Negation der Gläubigerbenachteiligung verstehe ich jetzt nicht. Wäre die Einspeisevergütung nicht gepfändet worden, dann hätten die finanziellen Mittel zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubigergemeinschaft zur Verfügung gestanden.

    Oder wie argumentiert hier Dein Gegner?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nur damit ich den Fall verstehe:

    Der Insolvenzschuldner hat eine (laufende und eingerichtete) Photovoltaikanlage (oder ein Wasserkraftwerk, ein Windrad oder ähnliches) und erhält vom örtlichen Energieversorger für die Einspeisung monatlich eine Einspeisevergütung unterschiedlicher Höhe.
    Der Insolvenzschuldner hatte auch früher schon Gläubiger und einer der Gläubiger hat schon vor Beginn des 3-Monatszeitraums mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss diese (damals künftige) Einspeisevergütung an sich überweisen lassen.

    Der IV will nun alle überwiesenen Vergütungen anfechten und von diesem Gläubiger wieder haben. Richtig verstanden?

    Falls ja: Dann kann ich die Bedenken schon verstehen. Die Pfändung- und Überweisung ist ein staatlicher Zugriff, keine Rechtshandlung des Schuldners. Da käme man nur mit "Werthaltigmachen" darüber hinweg. Aber wenn die Anlage einmal läuft, muss ich dann tatsächlich noch etwas machen? Da fehlt mir das technische Know-How dazu.
    Und durch den PfÜB ist das Vermögen außerhalb (!) des 3-Monatszeitraums wohl insolvenzfest abgesondert, so dass auch die GlB nicht vorliegt. Also stehe ich entweder auch auf dem Schlauch oder die Bedenken sind nicht von der Hand zu weisen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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