Nachlassgerichtliche Genehmigung - Anhörung (potentieller) Erben

  • Hallo zusammen,

    ich brauche mal eine Meinung bzw. einen Rat. Nachlasspflegschaften mit vorhandenen Erben UND Nachlassmasse sind bei uns (sehr kleines Gericht) eher selten.

    Folgender Fall:

    Nachlasspfleger beantragt Erteilung einer Genehmigung zur Umbuchung 20.000,00 € von einem (versperrten) Sparkonto auf das Girokonto. Grund: Bezahlung laufender bzw. demnächst anfallender Kosten - alles durch Rechnungen oder Kostenvoranschläge belegt.

    Die Erbenstellung ist noch nicht abschließend geklärt. Erbscheinsakte (gewillkürte Erbfolge) liegt zur Entscheidung beim OLG. Alle (potentiellen) Erben sind bekannt und anwaltlich vertreten.

    Frage:

    Muss/Sollte ich die Erben zur Umbuchung anhören ?
    Kann auf eine Anhörung verzichtet werden ?

    Wem ist der Beschluss zuzustellen ?
    Wer hat ein Beschwerderecht ?


    Über hilfreiche Antworten würde ich mich sehr freuen.

    Vielen Dank :)

  • In dem Fall würde ich alle (potentiellen) Erben mit kurzer Frist anhören und denen auch den Genehmigungsbeschluss zustellen.
    Einen Verfahrenspfleger brauchst du nicht.

  • So würde ich es auch machen.
    Den Verfahrenspfleger brauchst Du nur, wenn Erben unbekannt sein, auch wenn es nur eine Person ist.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Alle in Betracht kommenden Erben sind bekannt, also gibt es kein Bedürfnis für die Bestellung eines Verfahrenspflegers.

    An der Anhörung der Erben führt kein Weg vorbei, auch wenn dies in der Sache sinnlos ist. Ich würde dann aber auch die besagten Kostenvoranschläge (etc.) beifügen, um zeitraubenden Rückfragen von vorneherein den Wind aus den Segeln zu nehmen. Ob die Erben selbst oder über ihre Anwälte anzuhören sind, entscheidet sich nach dem Umfang der Anwaltsvollmachten.

  • Es wurde schon beim Inkrafttreten des FamFG beklagt, dass es für bloße Umbuchungen oder für andere genehmigungspflichtigen Geschäfte des täglichen Lebens keine erleichternden Vorschriften gibt. Aber der Gesetzgeber hat sich mit dem stringenten Rechtskrafterfordernis für alle Genehmigungsgeschäfte eben anders entschieden. Und hieraus erfolgt natürlich auch das Erfordernis der Anhörung und der Bekanntgabe der Entscheidung, weil sonst keine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird.

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