Terminsgebühr, Klagerücknahme nach VU

  • Hallo,
    folgende Konstellation:

    Klage auf Unterlassung, darauf folgt ein VU.
    Dann Einspruch durch Beklagten.
    RA für Beklagten legitimiert sich
    Termin wird bestimmt, bis hierher habe ich §128 1 ZPO
    Jede Partei erklärt ihren Standpunkt
    Richter stellt fest, dass eine Güteverhandlung vor dem Gerichtsverfahren hätte stattfinden müssen
    Kläger nimmt Klage zurück und Richter entscheidet gem. § 269 ZPO über die Kosten.

    Da gegenläufige Anträge gestellt wurden, habe ich für die Beklagtenseite eine Terminsgebühr festgesetzt und jetzt habe ich die Erinnerung.
    Ich weiß nicht, ob ich abhelfen soll oder nicht

    Terminsgebühr weil ursprünglich mündliche Verhandlung vorgeschrieben war oder keine, weil am Ende nur über die Kosten entschieden wurde.

    LG

  • Terminsgebühr weil ursprünglich mündliche Verhandlung vorgeschrieben war oder keine, weil am Ende nur über die Kosten entschieden wurde.


    An einem Termin hat der RA des Beklagen nicht teilgenommen. Eine fiktive TG nach der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV ist mangels der dort genannten 3 Varianten auch nicht entstanden. Ob eine außergerichtliche TG nach Vorb. 3 Abs. 3 VV entstanden ist, dafür wäre der Erstattungsberechtigte darlegungs- und beweispflichtig, soweit sich nichts aus den Akten ergibt bzw. kein Zugeständnis der anderen Partei (ggf. auch nach § 138 Abs. 3 ZPO) vorliegt.

    Im Grunde ist Dein Fall wie bei jeder anderen Verfahrenskonstellation, in der Klage erhoben und vor der mündlichen Verhandlung diese zurückgenommen wird. Soweit keine der vorgenannten Ausnahmen vorliegt, ist lediglich die 1,3-VG Nr. 3100 VV entstanden.

    Es erscheint mir daher so, daß die Erinnerung durchgreifen dürfte.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Sehe ich auch so. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden und der Beschluss nach 269 ZPO erfordert keine mündliche Verhandlung.

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