Vom hiesigen JA wurde mitgeteilt, dass eine erst kürzlich eingereiste mdj. Ausländerinein Kind entbunden hat.
Vater ist ebenfalls ein minderjähriger Ausländer.
Die mdj. KiMu ist in meinem Zuständigkeitsbereichmelderechtlich erfasst.
Aus dem Krankenhaus ist sie direkt mit zum mdj. KiVa unddessen Eltern in ein anderes Bundesland gezogen.
Die mdj. KiMu hatte i.Ü. auch gleich eine Vollmacht im Gebäck, wonach ihre Eltern die Eltern des mdj. KiVa mit der Ausübung der elterl. Sorge für die mdj. KiMu beauftragen.
Der Kommentierung zum § 1791c BGB folgend ist zunächst dasJA, in dessen Bezirk die Mutter zur Zeit der Geburt ihren gewöhnlichenAufenthalt hat, örtlich zuständig. Demnach wäre dies zunächst das hiesige JA, welcheszum Amtsvormundschaft wird.
Aufgrund des Auslandsbezugs bin ich auf den Richtervorbehaltnach § 14 RpflG gestoßen. Trifft das auch bei § 1791c BGB zu?