funktionelle Zuständigkeit Amtsvormundschaft bei ausl. mdj. KiMu

  • Vom hiesigen JA wurde mitgeteilt, dass eine erst kürzlich eingereiste mdj. Ausländerinein Kind entbunden hat.
    Vater ist ebenfalls ein minderjähriger Ausländer.

    Die mdj. KiMu ist in meinem Zuständigkeitsbereichmelderechtlich erfasst. 

    Aus dem Krankenhaus ist sie direkt mit zum mdj. KiVa unddessen Eltern in ein anderes Bundesland gezogen.
    Die mdj. KiMu hatte i.Ü. auch gleich eine Vollmacht im Gebäck, wonach ihre Eltern die Eltern des mdj. KiVa mit der Ausübung der elterl. Sorge für die mdj. KiMu beauftragen.

    Der Kommentierung zum § 1791c BGB folgend ist zunächst dasJA, in dessen Bezirk die Mutter zur Zeit der Geburt ihren gewöhnlichenAufenthalt hat, örtlich zuständig. Demnach wäre dies zunächst das hiesige JA, welcheszum Amtsvormundschaft wird.

    Aufgrund des Auslandsbezugs bin ich auf den Richtervorbehaltnach § 14 RpflG gestoßen. Trifft das auch bei § 1791c BGB zu?

  • In einem ähnlichen Fall hat das AG des Meldewohnsitzes festgestellt, dass es auf die Aufenthaltsbestimmung der gesetzlichen Vertreter ankommt und nicht auf die tatsächliche Meldung. Das AG des tatsächlichen Aufenthalts hat dem JA des tatsächlichen Aufenthalts die Bescheinigung ausgestellt.

    Das daran anschließende Verfahren auf Bestellung der Großeltern zum Vormund wurde dann auswärts geführt. Und für dieses Verfahren würde ich die Richterzuständigkeit wünschen. Die Anhörungen mit Übersetzern erfordern nicht nur Fachkenntnis sondern auch Routine.
    Sollte der Richter antragsgemäß beschließen, sollte er noch im Termin die Bestellung durchführen, sonst droht eine Hängepartie.

  • Soweit ich verstanden habe gilt allg. folgendes: Zuerst ist zu prüfen, wo das Kind beim Aufenthalt geboren ist. Wenn in Dtl., gilt immer dt. Recht, d.h. die Staatsangehörigkeit des Kindes oder der Eltern ist egal. Die Mutter hat ohne Sorgeerklärung / Heirat die alleinige Sorge. Ist diese mdj., alles wie bei einen deutschen Eltern/ Kind, also Bescheinigung durch den Rpfl. Das Alter des KV ist unerheblich. Eine Anordnung durch den Ri. ist nicht notwendig, da der Eintritt kraft Gesetzes erfolgt.

    Anders wäre es z.B., wenn ital. Eltern des in Italien gebor. Kindes nach Dtl. umziehen, dann hat auch der KV des nichtehelichen Kindes kraft Gesetzes, Art. 315 ff codice civile, das Sorgerecht, ohne Abgabe einer Erklärung. Der KV behält dieses Sorgerecht auch beim Umzug nach Dtl..

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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