Hallo zusammen,
bei mir hat ein Anwalt (Klägervertreter) nach 106 ZPO Antrag auf Gerichtskostenausgleich gestellt, die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.
Es fand auch eine Verrechnung statt.
Allerdings genau anders rum, d.h. bei Ausgleichung würde für den Beklagtenvertreter festgesetzt werden, da dieser weitaus mehr einbezahlt hat.
Setzt man nun für den Beklagten fest aufgrund des Antrags des Klägers oder soll der Klägervertreter seinen Antrag zurücknehmen und ist ein neuer Antrag des Beklagtenvertreters notwendig?
Denke hierbei auch an den Verzinsungszeitpunkt...
Vielen Dank im Voraus