Gerichtskostenausgleich?

  • Hallo zusammen,

    bei mir hat ein Anwalt (Klägervertreter) nach 106 ZPO Antrag auf Gerichtskostenausgleich gestellt, die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.
    Es fand auch eine Verrechnung statt.
    Allerdings genau anders rum, d.h. bei Ausgleichung würde für den Beklagtenvertreter festgesetzt werden, da dieser weitaus mehr einbezahlt hat.
    Setzt man nun für den Beklagten fest aufgrund des Antrags des Klägers oder soll der Klägervertreter seinen Antrag zurücknehmen und ist ein neuer Antrag des Beklagtenvertreters notwendig?
    Denke hierbei auch an den Verzinsungszeitpunkt...


    Vielen Dank im Voraus

  • Ich habe in solchen Fällen immer den Antrag der Klagepartei gemäß § 106 ZPO an die Beklagtenpartei zugestellt mit einem Zusatz, dass auf Beklagtenseite mehr Gerichtskosten einbezahlt wurden.

  • Wenn von den Beklagten nichs kommt, dann würde ich den Klägervertretern eine Kopie der KR schicken und darauf hinweisen, dass sich zu ihren Gunsten kein festzusetzender Betrag ergibt und der KFA daher als gegenstandslos betrachtet wird.

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