Eintragung Briefgrundschuld für Eigentümer und Abtretung

  • Hallo zusammen,

    vor mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Briefgrundschuld in Höhe von 4.800.000 € nebst 12 % Zinsen jährlich für den Eigentümer unter Ausschluss des gesetzlichen Löschungsanspruches gem. § 1179a Abs. 5 BGB u. § 1179b BGB.
    Die Briefgrundschuld soll nach Eintragung sogleich an eine GbR abgetreten werden. Die GbR hat nicht mitgewirkt.

    Meine Fragen an euch:
    1. Muss die GbR als neuer Gläubiger bei der Briefübergabe mitwirken?
    2. Reicht eine Bezugnahme hinsichtlich des Ausschlusses des gesetzlichen Löschungsanspruches aus?

    Viele Grüße
    Paragrafenreiterin

  • 1.
    Was ist denn überhaupt jetzt beantragt? Nur die Eintragung der Grundschuld? Oder die Abtretung auch schon (wenn ja, wer hat den Antrag gestellt?). An wen soll laut Grundschuldurkunde der Brief übersandt werden?
    Existiert in der Abtretungsurkunde eine Vereinbarung gemäß § 1117 Abs. 2 BGB?

    Grundsätzlich ist die Einigung über die Abtretung nicht nachzuweisen. Es genügt die Abtretungserklärung des Zessionars und die Briefvorlage. Die GbR muss also nicht mitwirken. Natürlich müssen in der Abtretungserklärung die Gesellschafter der GbR angegeben werden.
    Liegt eine Vereinbarung gemäß § 1117 Abs. 2 BGB bezüglich der Abtretung vor, könnte m.E. nach Eintragung der Grundschuld sogleich die Abtretungserklärung vollzogen werden, da dann die Briefübergabe ersetzt wurde.

    2.
    Eine Bezugnahme reicht nicht aus. Die Eintragung muss unter direkter Angabe aller Rechte erfolgen, bezüglich derer der Löschungsanspruch ausgeschlossen ist, § 1179a Abs. 5 Satz 2 HS 1 BGB. Sind überhaupt vor- oder gleichrangige Rechte vorhanden? Wenn nein, kann auch nix eingetragen werden, da ein pauschaler Ausschluss hinsichtlich aller zukünftig vor- oder glecihrangiger Rechte nicht zulässig ist.

  • Erstmal danke für die Antwort marcus77.

    zu 1.
    Die Eintragung der Grundschuld und die Abtretung sind gleichzeitig durch den Eigentümer beantragt worden. Der Grundschuldbrief soll an den Notar übersandt werden, der beide Urkunden auch beurkundet hat. Eine Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB ist vorhanden. Also müsste ein Vollzug der Abtretung nach der Eintragung der Eigentümergrundschuld möglich sein.

    zu 2.
    Gut zu wissen. Es gibt mehrere vorrangige Rechte in Abteilung III. Der Löschungsanspruch gem. §§ 1179a Abs. 5, 1179 b BGB ist aber pauschal formuliert und soll auch für zukünftig eingetragene Rechte gelten.

    Vielleicht kann mir jemand sagen, warum man nicht gleich eine Grundschuld für die GbR einträgt (wäre ja auch kostengünstiger), anstatt in zwei Urkunden am selben Tag vor dem Notar die Eigentümergrundschuld und die Abtretung zu beantragen und zu bewilligen. Mir erschließt sich der Sinn dahinter nämlich nicht :confused:

  • Die Abtretung soll eingetragen werden? Erscheint mir ungewöhnlich, da ich (ganz persönliche Erfahrung, die ich nicht verallgemeinere) solche Sachen bisher nur als "verschleierte Finanzierungsmodelle" erlebt habe, wo nur die EGS eingetragen wurde und die Abtretungen gerade nicht offenbart wurden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Erstmal danke für die Antwort marcus77.

    zu 1.
    Die Eintragung der Grundschuld und die Abtretung sind gleichzeitig durch den Eigentümer beantragt worden. Der Grundschuldbrief soll an den Notar übersandt werden, der beide Urkunden auch beurkundet hat. Eine Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB ist vorhanden. Also müsste ein Vollzug der Abtretung nach der Eintragung der Eigentümergrundschuld möglich sein.

    zu 2.
    Gut zu wissen. Es gibt mehrere vorrangige Rechte in Abteilung III. Der Löschungsanspruch gem. §§ 1179a Abs. 5, 1179 b BGB ist aber pauschal formuliert und soll auch für zukünftig eingetragene Rechte gelten.

    Vielleicht kann mir jemand sagen, warum man nicht gleich eine Grundschuld für die GbR einträgt (wäre ja auch kostengünstiger), anstatt in zwei Urkunden am selben Tag vor dem Notar die Eigentümergrundschuld und die Abtretung zu beantragen und zu bewilligen. Mir erschließt sich der Sinn dahinter nämlich nicht :confused:

    Riecht nach Versteigerungsverhinderung. Es soll die Identität des Gläubiger verschleiert werden und der Ausschluss von § 1179a BGB macht doch auch nur Sinn, wenn man in der ZV obskure Anträge stellen.

    Angesichts des Wertes reden wir hier ja von gewaltigen Kostenrechnungen. Ich hoffe, es sind Vorschüsse angefordert worden.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Mich würde interessieren, auf welcher Rechtsgrundlage hier eine Vorschussanforderung beruht.

    § 13 GNotKG ermöglicht die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gem. § 13 Abs. 2 GNotKG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Im vorliegenden Fall erscheint eine Sicherung des Eingangs der Gebühr vor allem aufgrund der Höhe der Gebühren und des Kostenschuldners geboten.

  • Mich würde interessieren, auf welcher Rechtsgrundlage hier eine Vorschussanforderung beruht.

    § 13 GNotKG ermöglicht die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gem. § 13 Abs. 2 GNotKG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Im vorliegenden Fall erscheint eine Sicherung des Eingangs der Gebühr vor allem aufgrund der Höhe der Gebühren und des Kostenschuldners geboten.

    Ok. Denn allein die Höhe der Gebühren berechtigt m.E. nicht zur Vorschussanforderung. Der Eingang der Gebühren muss auf Grund fundierter Zweifel, die in der Person des Schuldners begründet liegen, zweifelhaft sein.

  • Hallo in die Expertenrunde,

    auch mir liegt ein Antrag auf Eintragung von zwei Eigentümergrundschulden mit Brief vor.
    In den beiden Bewilligungen wird vereinbart, dass der gesetzliche Löschungsanspruch bzgl. vor- oder gleichrangiger Grundschulden, die für den Eigentümer eingetragen sind oder werden, ausgeschlossen sein soll.
    In Abt. III Nr. 1 ist bereits ein Briefrecht für die Bank x eingetragen.

    Der Notar beantragt die Eintragung der Eigentümer-Briefgrundschuld 1 an Rangstelle Abt. III Nr. 2 und die Eintragung der Eigentümer-Briefgrundschuld 2 an Rangstelle Abt. III Nr. 3.
    Bei beiden Grundschulden soll der Ausschluss des Löschungsanspruchs vermerkt werden.
    Gegenüber welcher Grundschuld dies gelten soll ist nicht ausdrücklich aufgeführt.
    Bzgl. der Grundschuld Abt. III Nr. 3 gegenüber der Grundschuld III Nr. 2 sehe ich keine Probleme.
    Was aber ist mit den Grundschulden Abt. III Nr. 3 und Abt. III Nr. 2 bzgl. der Grundschuld Abt. III Nr. 1, von der ich nicht weiss, ob diese derzeit Eigentümer- oder noch Fremdrecht ist?
    Kann der Löschungsanspruch überhaupt für den Fall ausgeschlossen werden, dass Abt. III Nr. 1 einmal zur Eigentümergrundschuld wird?

    Kann die Bewilligung ggf. ausgelegt werden?
    In diesem Fall würde ich bei der Eigentümer-Briefgrundschuld 1 eintragen, dass der Löschungsanspruch gegenüber Abt. III Nr. 1 ausgeschlossen ist, bei der
    Eigentümer-Briefgrundschuld 2 gegenüber Abt. III Nr. 1 und Nr. 2.

    Oder muss der Notar explizit klarstellen, gegenüber welchen Rechten der Ausschluss Wirkung entfalten soll?

    Danke vorab.

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