Verwertung eines Depots durch freihändigen Verkauf, 840 ZPO

  • Hallo liebe Kollegen!

    Mir liegt ein Antrag vor auf Anordnung einer anderen Verwertung eines Depots (Wertpapiere befinden sich in Girosammelverwahrung), § 844 Abs. 1 ZPO. Angeordnet werden soll, dass die Wertpapiere durch die Bank selbst (Drittschuldnerin) freihändig und bestmöglich verkauft werden und der Verkaufserlös sodann dem Gläubiger zu überweisen sei.

    Seitens des Gläubigers wurde lediglich nach Anspruch D gepfändet, jedoch steht die Depot-Kontonummer ausdrücklich (neben weiteren Kontonummern) im Freitextbereich des Anspruchs D (allerdings ohne den ausdrücklichen Wortlaut "Gepfändet werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners aus den mit der Drittschuldnerin geschlossenen Wertpapierdepotverträgen, insbesondere der Anspruch auf Veräußerung der Wertpapiere sowie der Auszahlungsanspruch auf die jeweiligen Verkaufserlöse." oder ähnliches).

    Die Bank hat in der Drittschuldnererklärung angegeben, dass ein Depot mit der im PfüB angebegenen Kontonummer besteht und angeregt, die Anordnung auf andere Verwertung bei dem Vollstreckungsgericht zu erwirken.

    Ist das Depot überhaupt wirksam gepändet? Die Drittschuldnerin scheint die Pfändung insoweit anzuerkennen. Und kann die begehrte, andere Verwertungsart dann unproblematisch angeordnet werden (nach Anhörung des Schulnders)?

    Vielen Dank vorab! :daumenrau

  • Ohne Pfändung keine Verwertung.

    Ob die Bank das intern anerkennt oder nicht, sei dahingestellt. Die mitangegebene Depotnummer ändert daran nichts.

    Selbst wenn man von einer Mitpfändung auch dieser Ansprüche ausginge, scheidet eine andere Art der Verwertung schon deswegen aus, weil ja im ursprünglichen PfÜB bereits eine Verwertung angeordnet wurde, vermutlich Überweisung zur Einziehung.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Dass eine Pfändung nicht vorliegt, kann meines Erachtens nicht ohne Weiteres angenommen werden, nachdem die Depotkontonummer ausdrücklich im PfÜB steht. Die Pfändung dürfte jedoch nicht bestimmt genug sein. Mit welchen Folgen? Wenn die Drittschuldnerin die Pfändung nach Anspruch D (ohne Ergänzungen) dahingehend auslegt, dass auch alle Ansprüche aus dem Depot des Schuldners mitgepändet sind, hat das Vollstreckungsgericht das zu bemängeln? Oder ist es nicht Sache des Schuldners dies im Rahmen der Anhörung zum Antrag auf Anordnung der anderen Verwertung ggf. einzuwenden? Eine Anordnung nach § 844 ZPO ist auch nach Überweisung zur Einziehung noch möglich sagt Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 844 RdNr. 4.

    Danke vorab für Eure Gedanken. :daumenrau

  • Wenn die Drittschuldnerin die Pfändung nach Anspruch D (ohne Ergänzungen) dahingehend auslegt, dass auch alle Ansprüche aus dem Depot des Schuldners mitgepändet sind, hat das Vollstreckungsgericht das zu bemängeln?
    Danke vorab für Eure Gedanken. :daumenrau

    Nein, das interessiert das Vollstreckungsgericht in der Regel natürlich nicht. Aber wenn Ansprüche verwertet werden sollen, die gar nicht gepfändet sind, dann fehlt dem Antrag des Gläubigers schon das Rechtsschutzbedürfnis und das hat das Gericht natürlich zu prüfen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Die Pfändung des Depots (siehe oben) ist zwischenzeitlich mit neuem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam erfolgt.

    Mir liegt nun wiederum ein Antrag auf Anordnung einer anderen Verwertung des Depots (Wertpapiere befinden sich in Girosammelverwahrung) vor, § 844 Abs. 1 ZPO.
    Angeordnet werden soll, dass die Wertpapiere durch die Bank selbst (Drittschuldnerin) freihändig und bestmöglich verkauft werden und der Verkaufserlös sodann dem Gläubiger zu überweisen sei.
    Begründet wird dies damit, dass eine körperliche Auslieferung an einen Gerichtsvollzieher nicht möglich sei, da die Bank keinen Gewahrsam an den Wertpapieren habe.

    Ist die Anordnung der Verwertung durch die Drittschuldnerin selbst "durch bestmögliche Veräußerung an einer Börse" überhaupt zulässig?

    Habe hier einen Beschluss entdeckt, der meinem Fall entspricht, hier wurde jedoch die Verwertung durch Verkauf der an der Börse gehandelten Wertrechte zum Börsenpreis durch den zuständigen Gerichtsvollzieher (nicht durch die Drittschuldnerin selbst) angeordnet. -> AG Zeitz, Beschluss vom 22.07.2020 - 5 M 323/20 - openJur

    Danke für Eure Unterstützung! :daumenrau

  • Also Verwertung durch die Drittschuldnerin ist eine lustige Idee, ich halte es aber rechtlich für bedenklich. Die anderweitige Verwertung ist ja trotz allem eine gerichtliche Vollstreckungsmaßnahme. Eine solche auf einen Verfahrensbeteiligten zu übertragen, würde mir ordentlich Bauchschmerzen bereiten.

    Ähnlich schwammig und unnütz finde ich die Formulierung "durch bestmögliche Veräußerung an einer Börse". Das ist so unbestimmt gefasst, dass gerade bei der aktuellen Marktsituation alles mögliche herauskommen kann.

    Wenn es meine Akte wäre, würde ich den Verkauf der Anteile durch den Gerichtsvollzieher anordnen. Wenn ich Vorgaben machen zu den Details der Verwertung machen würde, dann vielleicht, dass die Anteile unverzüglich zum aktuellen Börsenkurs verkauft werden sollen. Das ist wenigstens bestimmt genug. Man könnte sich aber auch überlegen, keine Vorgaben zu machen und die genauen Verkaufsmodalitäten in das Ermessen des Gerichtsvollziehers zu stellen.

  • Die Pfändung des Depots (siehe oben) ist zwischenzeitlich mit neuem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam erfolgt.

    Mir liegt nun wiederum ein Antrag auf Anordnung einer anderen Verwertung des Depots (Wertpapiere befinden sich in Girosammelverwahrung) vor, § 844 Abs. 1 ZPO.
    Angeordnet werden soll, dass die Wertpapiere durch die Bank selbst (Drittschuldnerin) freihändig und bestmöglich verkauft werden und der Verkaufserlös sodann dem Gläubiger zu überweisen sei.
    Begründet wird dies damit, dass eine körperliche Auslieferung an einen Gerichtsvollzieher nicht möglich sei, da die Bank keinen Gewahrsam an den Wertpapieren habe.

    Ist die Anordnung der Verwertung durch die Drittschuldnerin selbst "durch bestmögliche Veräußerung an einer Börse" überhaupt zulässig?

    ...

    Nein.

    Die Verwertung von Wertpapieren in Girosammelverwahrung erfolgt zwingend nach § 847 ZPO, also Herausgabe an den Gerichtsvollzieher usw.

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