Hallo liebe Kollegen!
Mir liegt ein Antrag vor auf Anordnung einer anderen Verwertung eines Depots (Wertpapiere befinden sich in Girosammelverwahrung), § 844 Abs. 1 ZPO. Angeordnet werden soll, dass die Wertpapiere durch die Bank selbst (Drittschuldnerin) freihändig und bestmöglich verkauft werden und der Verkaufserlös sodann dem Gläubiger zu überweisen sei.
Seitens des Gläubigers wurde lediglich nach Anspruch D gepfändet, jedoch steht die Depot-Kontonummer ausdrücklich (neben weiteren Kontonummern) im Freitextbereich des Anspruchs D (allerdings ohne den ausdrücklichen Wortlaut "Gepfändet werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners aus den mit der Drittschuldnerin geschlossenen Wertpapierdepotverträgen, insbesondere der Anspruch auf Veräußerung der Wertpapiere sowie der Auszahlungsanspruch auf die jeweiligen Verkaufserlöse." oder ähnliches).
Die Bank hat in der Drittschuldnererklärung angegeben, dass ein Depot mit der im PfüB angebegenen Kontonummer besteht und angeregt, die Anordnung auf andere Verwertung bei dem Vollstreckungsgericht zu erwirken.
Ist das Depot überhaupt wirksam gepändet? Die Drittschuldnerin scheint die Pfändung insoweit anzuerkennen. Und kann die begehrte, andere Verwertungsart dann unproblematisch angeordnet werden (nach Anhörung des Schulnders)?
Vielen Dank vorab!