Ich komme mit folgendem Fall nicht weiter:
Ursprünglich waren Sohn a und B in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen. Dann ist Sohn B verstorben und von seiner Ehefrau C worden. Sie isst jedoch nicht befreite Vorerbin. Der Nacherbfall tritt mit Tod der Vorerbin ein. Als Nacherben sind die 4 Kinder eingesetzt, ersatzweise deren Abkömmlinge. Nach dem Tod des Sohnes B schließen dessen Ehefrau , der Bruder A und die 4 Kinder als Nacherben einen Vertrag. Zur teilweisen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft setzen sich die Beteiligten dahingehend auseinander, dass der Grundbesitz auf A und C je zu 1/2 übertragen wird. Anschließend übertragt A überträgt je 1/8 Miteigentumsanteil an die Nacherben. Die Nacherben übertragen sodann diese Anteile an ihre Mutter C und verzichten auf die Eintragung des Nacherbenvermerks. Da aber keine Zustimmung der Ersatznacherben bzw. der Vertreter vorgelegt worden ist, wurde damals zunächst die Grundbuchberichtigung auf die Ehefrau C (in Erbengemeinschaft mit A) nebst ein entsprechender Nacherbenvermerk auf dem bisherigen Anteil des B eingetragen. Anschließend erfolgte die Eigentumsumschreibung in das Alleineigentum von C aufgrund der Auflassung.
Nun ist C verstorben. Es liegt ein Erbschein nach ihr vor (2 Kinder erben). Außerdem liegt ein Erbschein nach Eintritt der Nacherbfolge ein. Nacherben des B sind drei Kinder sowie ein Sohn des verstorbenen 4. Kindes.
außerdem liegt ein Berichtigungsantrag vor, mit dem die Grundbuchberichtigung auf die 3 Kinder und den Enkel beantragt wird.
Wie würdet ihr die Eintragung fassen ?
Die 3 Kinder nebst Enkel in Erbengemeinschaft - unter gleichzeitiger Löschung des Nacherbenvermerks oder
vielleicht - im Hinblick auf Schöner/Stöber 15. Aufl. Rdn. 3489
eine Untererbengemeinschaft (Erben der Mutter C) und eine Untererbengemeinschaft (Nacherben des B ) - beide in Erbengemeinschaft - unter gleichzeitiger Löschung des Nacherbenvermerks ?
Für eure Meinung wäre ich dankbar.