Grundbuchberichtigung und Nacherbenvermerk

  • Ich komme mit folgendem Fall nicht weiter:

    Ursprünglich waren Sohn a und B in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen. Dann ist Sohn B verstorben und von seiner Ehefrau C worden. Sie isst jedoch nicht befreite Vorerbin. Der Nacherbfall tritt mit Tod der Vorerbin ein. Als Nacherben sind die 4 Kinder eingesetzt, ersatzweise deren Abkömmlinge. Nach dem Tod des Sohnes B schließen dessen Ehefrau , der Bruder A und die 4 Kinder als Nacherben einen Vertrag. Zur teilweisen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft setzen sich die Beteiligten dahingehend auseinander, dass der Grundbesitz auf A und C je zu 1/2 übertragen wird. Anschließend übertragt A überträgt je 1/8 Miteigentumsanteil an die Nacherben. Die Nacherben übertragen sodann diese Anteile an ihre Mutter C und verzichten auf die Eintragung des Nacherbenvermerks. Da aber keine Zustimmung der Ersatznacherben bzw. der Vertreter vorgelegt worden ist, wurde damals zunächst die Grundbuchberichtigung auf die Ehefrau C (in Erbengemeinschaft mit A) nebst ein entsprechender Nacherbenvermerk auf dem bisherigen Anteil des B eingetragen. Anschließend erfolgte die Eigentumsumschreibung in das Alleineigentum von C aufgrund der Auflassung.
    Nun ist C verstorben. Es liegt ein Erbschein nach ihr vor (2 Kinder erben). Außerdem liegt ein Erbschein nach Eintritt der Nacherbfolge ein. Nacherben des B sind drei Kinder sowie ein Sohn des verstorbenen 4. Kindes.
    außerdem liegt ein Berichtigungsantrag vor, mit dem die Grundbuchberichtigung auf die 3 Kinder und den Enkel beantragt wird.

    Wie würdet ihr die Eintragung fassen ?

    Die 3 Kinder nebst Enkel in Erbengemeinschaft - unter gleichzeitiger Löschung des Nacherbenvermerks oder
    vielleicht - im Hinblick auf Schöner/Stöber 15. Aufl. Rdn. 3489

    eine Untererbengemeinschaft (Erben der Mutter C) und eine Untererbengemeinschaft (Nacherben des B ) - beide in Erbengemeinschaft - unter gleichzeitiger Löschung des Nacherbenvermerks ?

    Für eure Meinung wäre ich dankbar.

  • Die von Dir geschilderte grundbuchamtliche Sachbehandlung krankt schon an dem Grundfehler, dass der Erblasser B nur erbengemeinschaftlicher Miteigentümer war, zu seinem Nachlass also nicht das Grundstück (oder ein Miteigentumsanteil hieran), sondern insoweit lediglich der Erbteil an einem Drittnachlass gehörte und die Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB für einen solchen Erbteil von vorneherein nicht greift (Palandt/Weidlich § 2113 Rn. 3 m. w. N.). Der Nacherbenvermerk hätte demzufolge nach dem Ableben von B überhaupt nicht eingetragen werden dürfen. Der Fall ist also nicht anders zu behandeln als der Sachverhalt, bei welchem Eheleute in Gütergemeinschaft Eigentümer sind und der erstversterbende Ehegatte den überlebenden Ehegatten als alleinigen Vorerben einsetzt (Palandt/Weidlich § 2113 Rn. 3a m. w. N.) Ungeachtet der Nichtgeltung der Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB unterlag der Erbanteil des B am Drittnachlass aber natürlich der von B angeordneten Nacherbfolge, sodass dieser Erbteil (denkt man sich die nachfolgenden rechtsgeschäftlichen Verfügungen hinweg) beim Ableben der Vorerbin C auf die vier Nacherben übergegangen wäre.

    Als Zwischenergebnis kann demnach festgehalten werden, dass bei der Grundbuchberichtigung aufgrund des Erbfalls B (A und C in Erbengemeinschaft) kein Nacherbenvermerk einzutragen war.

    Für die rechtliche Beurteilung der nachfolgenden Ereignisse bitte ich zunächst um eine Ergänzung des Sachverhalts. Bislang heißt es lediglich, dass C "aufgrund der Auflassung" als Alleineigentümerin eingetragen wurde. Dies scheint mir den übrigen Sachverhaltsangaben zu widersprechen, wonach das erbengemeinschaftliche Eigentum von A und C zunächst in hälftiges Bruchteilseigentum von A und C umgewandelt wurde (wozu es einer Auflassung bedarf), dass A seinen hiernach entstandenen Hälftemiteigentumsanteil zu gleichen Anteilen an die vier Nacherben übertragen hat (wozu es einer weiteren Auflassung bedarf) und dass die vier Nacherben ihre von A erworbenen Miteigentumsanteile (4 x 1/8) sodann an C übertragen haben (wozu es wiederum einer Auflassung bedarf).

    Ich bitte daher zunächst um Darstellung der historischen Entwicklung des rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen und des Grundbuchinhalts.

    Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen:

    Wurden die vorstehenden drei rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen (1: A und C in Erbengemeinschaft an A und C in Bruchteilsgemeinschaft; 2: 1/2-Anteil des A zu je 1/8 an die vier Nacherben; 3: Alle 4/8-Anteile der Nacherben an C) in einem einzigen Vertrag beurkundet oder gab es in zeitlicher Abfolge verschiedene Verträge und ggf. welche?

    Grundbuchinhalt:

    Zunächst waren A und B in Erbengemeinschaft (vermutlich zu je 1/2-Erbanteil) eingetragen.
    Nach dem Ableben des B wurden sodann A und C in Erbengemeinschaft eingetragen (nebst unrichtigem Nacherbenvermerk).

    Und später erfolgten in welcher zeitlichen Abfolge welche weiteren Eintragungen?

  • Ich hoffe, dass ich den Sachverhalt etwas klarer darstellen kann.

    Zunächst waren die Brüder A und B als Erben des Vaters in Erbengemeinschaft eingetragen.
    Der Bruder B setzt seine Ehefrau C als nicht befreite Vorerbin ein. Als Nacherben werden die 4 Kinder eingesetzt ersatzweise deren Abkömmlinge. Entsprechender Erbschein liegt vor.

    Nach dem Tode des B wird ein Vertrag vorgelegt mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung auf die Witwe C gem. Abschnitt II des Vertrages.

    In Abschnitt II des Vertrages setzen sich die Beteiligten - nämlich der Bruder A, die Witwe C und die 4 Kinder von C bzw. des verstorbenen B zur teilweisen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dahingehend auseinander, dass der Grundbesitz A und C je 1/2 Anteil erhalten.
    A überträgt sodann seinen unabgeteilten 1/2 Miteigentumsanteil den 4 Kindern der C zu gleichen Teilen.
    Sodann übertragen die 4 Kinder ihre vorstehend erworbenen je 1/8 Miteigentumsanteile an dem Grundbesitz zu Eigentum ihrer dies annehmenden Mutter C.
    Die 4 Kinder als Nacherben stimmen der Auseinandersetzung zu und verzichten auf Eintragung des Nacherbenvermerks soweit die Beteiligung des B an der Erbengemeinschaft betroffen war.

    Die Beteiligten sind darüber einig, dass das Eigentum an dem Grundbesitz - wie in Abschnitt II dargelegt - auf C übergeht., so dass sie alleinige Eigentümerin wird. Die Umschreibung wird bewilligt.

    Der Antrag wurde damals dahingehend beanstandet, dass mangels Mitwirkung der Ersatzerben, für die ein Pfleger zu bestellen sei, zunächst die Grundbuchberichtigung nebst Eintragung des Nacherbenvermerks erfolgen müsse, um die Rechte der Ersatznacherben zu wahren.
    Daraufhin wurde auf entsprechenden Antrag zunächst die Grundbuchberichtung auf A und C - in Erbengemeinschaft - sowie hinsichtlich des Anteils des B der Nacherbenvermerk eingetragen und anschließend wurde C als Alleineigentümerin aufgrund der in dem o.a. Vertrag erfolgten Auflassung eingetragen.

    Nun liegen der Nacherbschein (bzgl. B) und der Erbschein nach C nebst Grundbuchberichtigungsantrag vor.

  • Das ist doch ziemlich genau der Sachverhalt, der OLG München, 34 Wx 434/18, zugrunde lag: Die Zustimmung der Ersatznacherben war nicht erforderlich, der auseinandergesetzte Grundbesitz ist nicht mehr Teil des nacherbengebundenen Nachlasses.

    Der gestellte Antrag muss daher zurückgewiesen werden, denn Eigentümer sind (nur) die Erben der Eigentümerin, und das war C allein, ohne Nacherbenbindung. Dass im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen war, ändert daran nichts; das Grundbuch ist insoweit unrichtig.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich denke nicht, dass es so einfach ist.

    Zunächst bestätigt die dankenswerterweise eingestellte Sachverhaltsergänzung meine diesbezüglichen Vermutungen.

    Ich stimme meinem Vorredner insoweit zu, als an dem besagten Vertragsschluss alle Nacherben beteiligt waren und es für den Vollzug der Auflassung an C daher keiner Mitwirkung der Ersatznacherben bedurfte, und zwar ganz gleich, wie die Alleineigentümerstellung von C letztlich rechtskonstruktiv zustande kam.

    Mit dieser Feststellung ist die Problematik aber noch nicht ausreichend erfasst.

    Betrachten wir uns zu diesem Zweck die Alleineigentümerstellung von C, die zur Hälfte auf den Erbteil von B am Ursprungsnachlass und zur anderen Hälfte auf die Übertragung durch A und die vier Nacherben (bzw. durch A unter Mitwirkung der vier Nacherben) zurückgeht, sodass wir die besagten beiden 1/2-Miteigentumsanteile in rechtlicher Hinsicht gesondert betrachten müssen.

    a) Hälfteerbteil von B am Ursprungsnachlass, der auf C als Vorerbin überging: Wie ich bereits ausgeführt hatte, war es nicht zutreffend, insoweit einen Nacherbenvermerk im Grundbuch einzutragen, weil keine Verfügungsbeschränkung der Vorerbin im Hinblick auf den Grundbesitz bestand. Da der besagte Erbteil aber natürlich gleichwohl materiell der Nacherbfolge unterlag, ist der Vorbin C mittels Erbauseinandersetzung insoweit nunmehr ein Hälftemiteigentumsanteil am Grundbesitz zugefallen, der als Surrogat (§ 2111 BGB) an die Stelle des mit Nacherbfolge beschwerten Erbteils tritt und daher nunmehr der angeordneten Nacherbfolge unterliegt. Damit ist der ursprünglich zu Unrecht eingetragene Nacherbenvermerk nunmehr zu Recht eingetragen, allerdings mit der Maßgabe, dass er sich nicht auf den Erbteil des B am Ursprungsnachlass, sondern auf den Hälftemiteigentumsanteil von C bezieht, der in Auseinandersetzung des Ursprungsnachlasses entstanden ist.

    Unter dieser Prämisse macht es auch Sinn, dass die vier Nacherben auf die Eintragung des Nacherbenvermerks verzichten wollten (ggf. auch in der Form, dass der zu Unrecht eingetragene Nacherbenvermerk gelöscht und ein neuer - richtiger - Nacherbenvermerk nicht eingetragen wird). Dieser Verzicht - so man ihn mit der herrschenden Ansicht überhaupt für möglich hält - hätte allerdings der Mitwirkung der Ersatznacherben bedurft und diese Mitwirkung lag nicht vor.

    b) Hälfterbteil des A am Ursprungsnachlass: Auch der Hälfteerbteil des A wurde mittels Erbauseinandersetzung in einen Hälftemiteigentumsanteil umgewandelt, der im Ergebnis der getroffenen Vereinbarungen nunmehr ebenfalls C zusteht, sodass C nunmehr im Ergebnis Alleineigentümerin des Grundbesitzes ist. Dieser Hälftemiteigentumsanteil kann nur der von B angeordneten Nacherbfolge unterliegen, wenn ihn C mit Mitteln des Nachlasses B erworben hat, sodass auch insoweit Surrogation nach § 2111 BGB eintritt. Der Sachverhalt deutet allerdings nicht darauf hin, dass insoweit ein Erwerb mit Mitteln des Nachlasses B erfolgt ist, weil beim Erwerb dieses Anteils zunächst die vier Nacherben "dazwischengeschaltet" wurden. Wenn A unentgeltlich übertragen hat, ist die Sache klar, weil dann die von B angeordnete Nacherbfolge auf keinen Fall greifen kann. Hat A aber entgeltlich übertragen, stellt sich die Frage, woher die Gegenleistung stammt. Da sich zur Frage der Gegenleistung noch keine Angaben im Sachverhalt finden, möchte ich mich daher in dieser Surrogationsfrage im Ergebnis noch nicht festlegen.

    Wenn man den vorstehenden Ausführungen zustimmt und im Sinne von vorstehender lit. b) keine Surrogation nach § 2111 BGB eingetreten ist, ergibt sich, dass das Eigentum am Grundbesitz nur für einen Hälftemiteigentumsanteil aus dem Eigenvermögen von C stammt und daher auch nur insoweit der von ihr angeordneten Erbfolge unterliegt, während der zweite Hälftemiteigentumsanteil gemäß vorstehender lit. a) auf die vier Nacherben (nach B) übergegangen ist.

    Die Erbfolgen nach B (Nacherbenerbschein) und C sind jeweils durch Erbscheine nachgewiesen. Man müsste die Grundbuchberichtigung nach dem Gesagten somit wie folgt vornehmen:

    Die von C eingesetzten beiden Kinder in Erbengemeinschaft (nach C) für einen Hälftemiteigentumsanteil und die von B eingesetzten Nacherben (3 Kinder + 1 Enkel) in Erbengemeinschaft (nach B) für den anderen Hälftemiteigentumsanteil (nebst Löschung des Nacherbenvermerks, sodass es keine Rolle mehr spielt, ob er ursprünglich zu Recht oder zu Unrecht eingetragen wurde). Fragt sich nur, ob es auch so beantragt ist.

    Aber wie gesagt: Alles unter dem Vorbehalt, dass für den Hälftemiteigentumsanteil gemäß o.g. lit. b), der sich aus dem ursprünglichen Erbteil von A am Ursprungsnachlass generierte, keine Surrogation nach § 2111 BGB eingetreten ist.

    Außerdem muss unbedingt geprüft werden, wie sich die Erbteile von A und B am Ursprungsnachlass bezifferten. Falls A und B hälftige Miterben des Ursprungsnachlasses waren, gilt das vorstehend Gesagte, während es nicht gilt, wenn sich die Erbteile anders beziffern. Es steht jedoch zu vermuten, dass es sich um hälftige Erbteils von A und B gehandelt hat. Der entsprechende Erbnachweis für den Ursprungsnachlass sollte sich in den Grundakten befinden.

    Zur Vervollständigung: Untererbengemeinschaften an einem "Obernachlass" kann es nicht geben, weil Letzterer mittels Bildung von Hälftemiteigentumsanteilen auseinandergesetzt wurde, sodass für den einen Hälfteanteil die Erbengemeinschaft nach C und für den anderen Hälfteanteil die Nacherbenerbengemeinschaft nach B berechtigt ist.

  • Ergänzend:

    Der besagte Verzicht auf die Eintragung des Nacherbenvermerks spricht übrigens dagegen, dass der besagte Hälftemiteigentumsanteil materiell aus der Nacherbenbindung herausgenommen werden sollte. Denn ein solcher Verzicht bezieht sich lediglich auf den mit dem Nacherbenvermerk verbundenen Schutz, ändert aber nichts am materiellen Bestand der Nacherbfolge. Damit liegt aber gerade nicht der von tom geschilderte und vom OLG München entschiedene Sachverhalt vor.

  • Zur Vervollständigung des Sachverhalts:
    Ausweislich des Erbscheins sind die Brüder A und B je zu 1/2 Erben des Vaters geworden.
    Im Rahmen des Teilerbauseinandersetzungsvertrages erfolgte die Übertragung des Grundbesitzes von A mit der Maßgabe, dass ihm ein Wohnungsrecht eingeräumt wurde.

    Der Grundbuchberichtigungsantrag, der von einer der beiden Miterben von C gestellt worden ist, der auch gleichzeitig Nacherbe von B ist, hat unter Bezugnahme auf die beiden Erbscheine die Grundbuchberichtigung auf die 3 Nacherben und den Ersatznacherben beantragt. Eine konkreter Berichtigungsantrag (er ist Laie) hinsichtlich der einzelnen Miteigentumsanteile ist nicht erfolgt. Hättest du denn Bedenken , diesen Antrag entsprechend auszulegen ?

    Wenn ich deine Ausführungen richtig verstanden habe, wäre dann eine Grundbuchberichtigung dahingehend durchzuführen, dass als Erben des früheren 1/2 Miteigentumsanteil von C die beiden Kinder eingetragen würden - zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft - und hinsichtlich des weiteren 1/2 Miteigentumsanteils die 3 Nacherben und der Ersatzerbe - zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft - unter gleichzeitiger Löschung des Nacherbenvermerks.

  • Zutreffend.

    Ich bin mir aber nicht sicher, ob dieses Ergebnis auch vom Antragsteller so gewollt ist, weil der gestellte Antrag auch anders interpretiert werden könnte (Eigentümer insgesamt nur die Nacherben).

    Falls die Erbscheinsanträge vom Nachlassgericht beurkundet und protokolliert wurden, wundere ich mich ein wenig, weshalb dann nicht gleich - wie üblich - ein vernünftiger Grundbuchberichtigungsantrag aufgenommen wurde. Aber es hilft nichts, wenn kein solcher Antrag aufgenommen wurde, dann gibt es halt keinen.

    Ich würde hier nicht einfach das eintragen, was ich persönlich für das Zutreffende halte, sondern ich würde hier alle Beteiligten in das Verfahren einbinden und darauf hinweisen, welche Eintragung man (aus diesen und jenen Gründen) vorzunehmen gedenkt - samt Fristsetzung zur Stellungnahme. Dann bist Du auf der sicheren Seite.

  • Vielleicht bietet es sich hier auch an, allen Erben incl. Ersatznacherben den o.a. Eintragungsvorschlag zur Kenntnis - und evtl. Stellungnahme zu übersenden.

    Zu Deinem Hinweis, dass der Antrag auch dahingehend interpretiert werden könnte, dass nur die 3 Nacherben und der Ersatznacherbe eingetragen werden sollte (in Erbengemeinschaft), frage ich mich, ob dies der Sachverhalt zulassen würde.

  • Nun ja, es steht jedem frei, diese oder jene Rechtsauffassung (etwa im Hinblick auf die Frage der Surrogation) zu vertreten. Man darf nicht übersehen, dass "unser" Ergebnis das Resultat einer ausführlichen rechtlichen Beurteilung ist, die im Antragsverfahren an sich (auch) den Beteiligten obliegt.

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