Liquidator of the estate (Kanada)

  • Im Grundbuch sind Erben in Erbengemeinschaft eingetragen. Ein Erbe ist mit letzten Wohnsitz in Kanada verstorben. Ein Sohn soll "Liqudator of the estate" sein. Weiß jemand, was das für eine Rechtsstellung ist, wie sie nachgewiesen wird und ob damit über Nachlassgegenstände (den Erbteil, in dem das deutsche Grundstück ist) verfügt werden kann?

  • Die legal opinion sollte von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden und dann müsste es eigentlich reichen. Sicherheitshalber könnte das ganze Vorgehen von dem amtierenden Notar mit dem GBA vorbesprochen werden, ist ja kein ganz alltäglicher Fall.

  • Quebec ist civil law, da gibt's ein Zivilgesetzbuch, ein lateinisches Notariat und Register, in denen die Liquidatoren eingetragen sind.
    Notarbescheinigung + Übersetzung + Legalisierung (Kanada ist dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten) und fertig ist der Nachweis in Form des § 29 GBO.

    Außerhalb von Großkanzleien verlangt man "Gutachen" und keine "opinion". Habe ich als Notarassessor damals sehr schnell gelernt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Quebec ist civil law, da gibt's ein Zivilgesetzbuch, ein lateinisches Notariat und Register, in denen die Liquidatoren eingetragen sind.
    Notarbescheinigung + Übersetzung + Legalisierung (Kanada ist dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten) und fertig ist der Nachweis in Form des § 29 GBO.

    Außerhalb von Großkanzleien verlangt man "Gutachen" und keine "opinion". Habe ich als Notarassessor damals sehr schnell gelernt.

    Wenn es um Existenz- und Vertretungsnachweise für common law- Staaten geht, spricht man ganz allgemein von legal opinions und nicht von "Gutachten" (statt aller Herrler, GesR in der Notar- und Gestaltungspraxis, § 19 Rn. 80 ff.).

    Im Übrigen gibt es hier überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um Quebec handelt. Das ist Spekulation.

    Selbst wenn es Quebec wäre, müsste man einen Notar finden, der eine entsprechende Notarbescheinigung ausstellt. Ich würde eine solche Bescheinigung nicht ausstellen, aber Du - als Experte des Insolvenz- und Registerrechts von Quebec - kannst das natürlich gerne tun.

  • Im Übrigen gibt es hier überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um Quebec handelt. Das ist Spekulation.


    In anderen Povinzen heißt er anders (executor).

    Selbst wenn es Quebec wäre, müsste man einen Notar finden, der eine entsprechende Notarbescheinigung ausstellt. Ich würde eine solche Bescheinigung nicht ausstellen, aber Du - als Experte des Insolvenz- und Registerrechts von Quebec - kannst das natürlich gerne tun.


    Bestätigung eines Notars der Provinz Québec, nicht eines deutschen Notars.

    Bei dem Ton ist es nicht verwunderlich, dass auf Herrler verwiesen wird...

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  • In anderen Povinzen heißt er anders (executor).


    Das kann man so pauschal nicht sagen. Im (kanadischen) common law kann es auch einen liquidator; geben, s. z.B. die Entscheidung des Ontario Superior Court of Justice, in der in Toronto vom Gericht ein liquidator bestellt wurde (https://www.bdo.ca/BDO/media/Extr…d-Discharge.pdf). Außerdem scheint es in Quebec nicht liquidator of the estate, sondern liquidator of the succession zu heißen (s. z.B. hier: https://www.justice.gc.ca/eng/csj-sjc/ha…log/not135.html). Ob das alles terminologisch aber der Weisheit letzter Schluss ist, vermag ich jedenfalls nicht festzustellen, zumal im common law mit Begriffen weit weniger präzise gearbeitet wird als im civil law.

    Bestätigung eines Notars der Provinz Quebec, nicht eines deutschen Notars. Bei dem Ton ist es nicht verwunderlich, dass auf Herrler verwiesen wird...


    Wenn ein kanadischer Notar gemeint war: In Ordnung. Der Begriff Notarbescheinigung deutete jetzt für mich eher auf deutsches Recht hin. Zum Ton: Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus ("Habe ich als Notarassessor damals sehr schnell gelernt")

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