Erlass eines PfüBs durch die Vollstreckungsbehörde

  • Hallo Zusammen,
    ich bin "neue" Sachbearbeiterin in einer Vollstreckungsbehörde und habe leider keine wirkliche Einarbeitung gehabt und versuche mich in das Gebiet einzuarbeiten. Klappt soweit auch gut.

    Hänge derzeit am PfüB. Ich habe eine Schuldnerin, die um Erlass der Kosten bittet, da sie wohl über zu geringes Einkommen verfügt. Um darüber entscheiden zu können habe ich sie darum gebeten mir ihre wirtschaftliche Situation darzulegen. Dazu hat sie mir Kontoauszüge geschickt.

    Auf den Auszügen ist mir aufgefallen, dass es eine "Umbuchung" gegeben hat. Ich schließe daraus, dass sie bei der Bank noch ein Konto (vermutlich mit Geld) hat.

    Meine Überlegung wäre jetzt einen PfÜB zu erlassen und ihr Guthaben auf dem Girokonto und ggf. auf weiteren Konto der Bank zu pfänden. Benötige ich dazu auch die Nummer des anderen Kontos oder reicht hier die Nummer des Girokontos und die Bezeichnung der Schuldnerin aus?

    Vielen Dank vorab für die Mitbetrachtung.
    Martine

  • Der Verwendungszweck sagt nichts darüber aus, dass das Empfängerkonto der Umbuchung bei derselben Bank unterhalten wird wie das Girokonto.

    Enthält der Kontoauszug noch weitere Angaben zum Empfängerkonto, ggf. in von der Schuldnerin geschwärzten Feldern? Ich habe mir mal die Kontoauszüge für mein Girokonto angeschaut: Bei einer Überweisung ist immer die IBAN des Empfängerkontos sowie die BIC der Empfängerbank angegeben.

    Darüber hinaus ist Erlass haushaltsrechtlich erst der letzte Schritt nach Ratenzahlung, befristeter Niederschlagung und unbefristeter Niederschlagung. Für die Mitleser vom Gericht: Der Begriff "Niederschlagung" ist haushaltsrechtlich anders besetzt als die Niederschlagung z.B. nach § 21 GKG und lässt sich am ehesten als Ruhendstellung beschreiben.

  • Der Verwendungszweck sagt nichts darüber aus, dass das Empfängerkonto der Umbuchung bei derselben Bank unterhalten wird wie das Girokonto.

    Enthält der Kontoauszug noch weitere Angaben zum Empfängerkonto, ggf. in von der Schuldnerin geschwärzten Feldern? Ich habe mir mal die Kontoauszüge für mein Girokonto angeschaut: Bei einer Überweisung ist immer die IBAN des Empfängerkontos sowie die BIC der Empfängerbank angegeben.

    Darüber hinaus ist Erlass haushaltsrechtlich erst der letzte Schritt nach Ratenzahlung, befristeter Niederschlagung und unbefristeter Niederschlagung. Für die Mitleser vom Gericht: Der Begriff "Niederschlagung" ist haushaltsrechtlich anders besetzt als die Niederschlagung z.B. nach § 21 GKG und lässt sich am ehesten als Ruhendstellung beschreiben.


    Auf den Kontoauszügen steht lediglich der Name sowie "Umbuchung", deshalb bin ich davon ausgegangen, dass sie bei der selben Bank noch ein weiteres Konto besitzt.

    Der Fall beschäftigt mich schon sehr :/ Ein Erlass kommt für mich auf keinen Fall in Frage, da hier keine "erheblich Härte" vorliegt. Ratenzahlung (bzw. Stundung im Rahmen einer Ratenzahlung) habe ich angefragt, da ich gesehen habe, dass sie für 80 € im Monat Lotto spielt und Schuldner alles zumutbare tun müssen, ob die offene Forderung zu zahlen (vgl. die Erläuterungen 4.1 im Kommentar zu § 59 BHO von Dittrich). Deshalb bleibt mir nur noch die Kontopfändung. Da bin ich mir aber auch nicht sicher, da ihr Einkommen (zumindest das von dem ich weiß) unter der pfändungsfreien Grenze liegt.

  • Üblicherweise können sich Kunden, entweder online oder am Kontoauszugsdrucker bzw. notfalls auch am Schalter, eine "Finanzübersicht" - also eine Übersicht über sämtliche bei der Bank vorliegenden Produkte - erstellen und ausdrucken lassen. Diese könntest Du Dir im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung doch vorlegen lassen...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!