Widerspruch gegen Forderung - tituliert?

  • Hallo, mich würde Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt interessieren:
    Im Prüfungstermin widerspricht der Schuldner dem Vorwurf der vbuH sowie der Forderung an sich.
    Mir stellt sich die Frage, ob ich den Widerspruch gegen die Forderung bei fehlendem Klagnachweis (und nach entsprechender Belehrung) löschen kann.
    Als Titel wurde eine vollstreckbare Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs vorgelegt; Inhalt: Verpflichtung zur monatlichen Zahlung von 100 EUR nachehelichem Unterhalt.
    Der Titel ist 13 Jahre alt und es sind diverse Vermerke aus den Vorjahren darauf dass der Gerichtsvollzieher Beträge eingezogen hat.
    Streng genommen sind die hier angemeldeten 1.600 EUR rückständiger Unterhalt nicht als Betrag tituliert. Ich weiß ja nicht, ob in dem entsprechenden Zeitraum tatsächlich nicht gezahlt wurde.
    Wie sehr Ihr das? Belehren und ggf. Widerspruch später als nicht erhoben ansehen oder reicht dieser (allgemeine) Titel nicht um die angemeldete Forderung als tituliert anzusehen?

  • Ich würde die 1.600,00 EUR als tituliert betrachten. Es liegt zunächst einfach mal ein vollstreckbarer Titel vor. Zahlung nach Erlass des Titels ist ja dann gerade das, was der Schuldner im Rahmen seiner Klagelast einwenden können soll.
    In der normalen Zwangsvollstreckung wäre das ja ein Fall der Vollstreckungsgegenklage durch den Schulder, wenn bereits gezahlte Beträge vollstreckt werden. So auch in der Insolvenz.
    Also belehren und den Widerspruch löschen, wenn der Schuldner nicht klagt.

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