Es ist Montag. Ich stehe leicht auf dem Schlauch .
Im Grundbuch ist unter einer lfd. Nummer 1
Flurstück A
Flurstück B
eingetragen.
Nunmehr wird die Eintragung einer Zwangshypothek
in Höhe von 1000 € auf Flurstück A
in Höhe von 800 € auf Flurstück B
beantragt.
Das ist meines Erachtens nicht möglich. Vermutlich sind die Gläubiger auf dem Holzweg, weil man bei mehreren Grundstücken ja eine Verteilung vornehmen muss. Hier habe ich jedoch nur ein Grundstück im Rechtssinne. Eine Verselbständigung ist weder beantragt noch sehe ich hierfür Raum.
Ich würde nun eine Zwischenverfügung schreiben auffordern, dass der Antrag abgeändert wird, dass insgesamt Grundstück, lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses belastet werden soll.
Erhebt jemand Einwände?