Privatschriftliches Testament nach Erbvertrag

  • Hallo zusammen,

    ich schlage mich mit folgendem Fall herum.

    Erbvertrag zwischen Eheleuten, A und B. Kinder C, D, E. Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben ein.
    Der Überlebende trifft für den Fall seines Todes einseitig, ohne vertragliche Bindung ohne Wechselbezüglichkeit und jederzeit widerruflich noch folgende Verfügungen:
    - (Allein)Erbeinsetzung C.
    - Vermächtnisse zugunsten der übrigen Kinder D + E hinsichtlich Bargeld, Wertpapiere etc.
    - Zusätzlich sollen D+E weiter zeitlich gestaffelte Vermächtnisse in Form von Geldbeträgen erhalten (jeweils 1 Jahr nach Erbfall sowie 3 Jahre nach Erbfall).

    24 Jahre später testiert die Mutter nun handschriftlich:
    Der Ehe und Erbvertrag soll weiter gültig sein. Falls jedoch C die (bisherigen) Vermächtnisnehmer D+E nicht auszahlen will oder kann, tritt gesetzliche Erbfolge in Kraft.

    Es herrscht Streit zwischen C,D+E.
    Bisher habe ich mich auf den Standpunkt gestellt, dass ein privatschriftliches Testament neben dem Erbvertrag vorliegt, in dem die Erbenstellung des C unter eine Bedingung gestellt wird.
    Meines Erachtens ist nicht klar, welche Verfügung von Todes wegen für die Erbfolge maßgeblich ist, ich hätte gern einen Erbschein als Unrichtigkeitsnachweis für die Grundbuchberichtigung.

    Zwischenzeitlich hat C eine Vergleichsvereinbarung getroffen und Geldbeträge hinterlegt und ist der Meinung, dass damit die erbvertraglichen Regelungen greifen und er Alleinerbe ist.
    Zusätzlich wurden D+E durch das Nachlassgericht angehört, zu der Tatsache, dass aufgrund der Vergleichsvereinbarung der Ausgleichsanspruch erfüllt sei und damit der Erbvertrag für C als Alleinerbe zugrunde zu legen sei, weil die Bedingung aus dem privatschriftlichen Testament nicht mehr eintreten kann.

    Kann man aufgrund der Vergleichsvereibarung davon ausgehen, dass das privatschriftliche Testament keine Wirkung mehr entfaltet und der Erbvertrag für die Grundbuchberichtigung gem. § 35 GBO zugrunde zu legen ist ? Dann hätte ich ja meinen Nachweis gem. § 35 GBO ?

    Sofern diese Vergleichsvereinbarung nicht ausreichend wäre, müsste ja weiterhin das privatschriftliche Testament im Raum stehen und ich auf meinem Erbschein beharren oder ?

    Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar, vor allem weil C immens drängelt :(

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