Auslegung Testamentsvollstreckung

  • Hallo,

    wie würdet ihr folgende Anordnung auslegen:

    " Ich wende meinem Sohn ein Geldvermächtnis in Höhe seines Pflichtteils zu und ordne zur Erfüllung des Vermächtnisses Verwaltungsvollstreckung gemäß § 2216 II BGB verbindlich an....."

    Es wird dann weiter aufgeführt, wie das Geld verwendet werden soll.

    Umfasst die Anordnung der TV den gesamten Nachlass oder nur das Vermächtnis? Mein Kollege hat einen TV-vermerk in das Grundbuch eingetragen.

    Hintergrund: Der Sohn ist körperlich und geistig behindert.

  • Wer ist Erbe? Wer TV? Wer Betreuer des Vermächtnisnehmers?

    ist der Betreuer Miterbe bzw. TV müsste zuerst ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden. Schlägt er das Vermächtnis evtl. aus, um an einen Pflichtteil zu kommen, wäre die TV weg.

    Enthält das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel?

  • Wenn bereits ein TV-Vermerk im Grundbuch eingetragen ist, muss es also entweder einen Erbschein oder ein notarielles Testament (und evtl. auch ein TV-Zeugnis) geben.

    Gibt es einen Erbschein, darf in ihm die Testamentsvollstreckung nur vermerkt sein, wenn sie den Erben in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt und bezieht sich die Testamentsvollstreckung nur auf einen Teil des Nachlasses, muss auch dies im Erbschein vermerkt sein, weil der Erbschein ansonsten unrichtigerweise verlautbaren würde, dass ihr der gesamte Nachlass unterliegt.

    Gibt es ein TV-Zeugnis, muss aus ihm klar hervorgehen, ob es sich um eine den Erben beschränkende oder lediglich um eine den Vermächtnisnehmer beschwerende Vermächtnis-TV nach § 2223 BGB handelt.

    Gibt es - was ich vermute - keinen Erbschein (und evtl. auch kein TV-Zeugnis, sondern nur eine Amtsannahmebescheinigung), so musste das Grundbuchamt die letztwillige Verfügung auslegen. Diese Auslegung sollte nach meiner Ansicht dazu führen, dass es sich lediglich um eine Vermächtnis-TV nach § 2223 BGB handelt, die lediglich den Vermächtnisnehmer, nicht aber den Erben beschwert. Hierfür spricht insbesondere, dass die TV ersichtlich wegen der Behinderung des Vermächtnisnehmers angeordnet wurde und sich die "Verwaltung" somit nur auf die Verwaltung der Vermächtnisgelder (nach Erfüllung des Vermächtnisses) beziehen kann. Für diese Auslegung spricht auch die Bezugnahme auf § 2216 Abs. 2 BGB, auch wenn ich die insoweit verwendete Formulierung im Rahmen eines notariellen Testaments - wenn sonst nichts geregelt ist - für ein rechtliches Armutszeugnis halte ("zur Erfüllung des Vermächtnisses Verwaltungsvollstreckung nach § 2216 Abs. 2 BGB"), weil die Verwaltungsdauervollstreckung auf § 2209 BGB (i.V.m. § 2223 BGB) beruht und in § 2216 Abs. 2 BGB nur von den Anweisungen die Rede ist, die der Testamentsvollstreckung im Rahmen einer solchen Verwaltungs(dauer)vollstreckung zu befolgen hat.

    Teilt man die vorstehende Ansicht, so hätte der TV-Vermerk nicht im Grundbuch eingetragen werden dürfen und auch im Erbschein hätte eine "reine" Vermächtnis-TV natürlich nichts verloren.

    Nebenbei: Das Testament ist auch noch aus einem anderen Grunde "Murks". Der Sohn kann das Vermächtnis ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2307 BGB) und hat dann genauso viel wie bei der Annahme des Vermächtnisses, aber ohne Beschwerung durch eine TV (wie mein Vorredner). Aus diesem Grund wendet man einem Behinderten daher in der Regel auch mehr als den Pflichtteil zu, um einen Anreiz dafür zu schaffen, dass nicht ausgeschlagen wird (dies gilt natürlich auch bei der Erbteils- und Nacherbenlösung).

  • Vielen Dank für die ausführliche Stellungnahme.
    Ja, es ist ein notarielles Testament.
    Eingesetzter Alleinerbe ist der andere Sohn. Wer der Betreuer ist, weiß ich noch nicht.
    Der TV möchte nun ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen. Ein Annahmezeugnis liegt nicht vor, nur eine schriftliche Erklärung des TV, dass er das Amt annimmt. Ich bin auch der Meinung, dass es sich um eine reine Vermächtnis-TV handelt. Allerdings hat mich dann die Eintragung des TV Vermerks im Grundbuch verwirrt. Wie würdet ihr das TV Zeugnis formulieren?

  • Die Eintragung des TV-Vermerks im Grundbuch braucht Dich nicht zu stören, weil dieser nach dem Gesagten falsch ist. Im Übrigen fliegt der TV-Vermerk auf Antrag des Alleinerben ganz schnell wieder aus dem Grundbuch heraus, sobald es ein TV-Zeugnis gibt, aus dem sich ergibt, dass nicht der Erbe, sondern lediglich der Vermächtnisnehmer mit der Testamentsvollstreckung beschwert ist.

    Damit ist gleichzeitig auch der Inhalt der TV-Zeugnisses vorprogrammiert. Es muss klar zum Ausdruck bringen, dass es sich nur um eine Vermächtnisvollstreckung nach § 2223 BGB handelt und dass daher zu Lasten des Erben keine Verfügungsbeschränkung besteht.

    Allerdings wird man den - wohl erst noch zu bestellenden - Betreuer im Zeugniserteilungsverfahren zu beteiligen haben. Wenn der TV dann auch noch Betreuer wird, wird es insoweit allerdings etwas schwierig.

  • Danke! Ich tue mich aber trotzdem schwer das TV Zeugnis zu formulieren..
    Eventuell so:

    TV-Zeugnis

    In pp.
    ist X zum Vermächtnisvollstrecker ernannt worden.
    Dauervollstreckung gemäß § 2209 … ist angeordnet ?

    Muss ich den Vermächtnisgegenstand angeben?

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