Vormerkung - gesicherter Anspruch zu unbestimmt?

  • Hallo zusammen,

    folgender Fall:
    zwei Brüder (Landwirte) sind Eigentümer zu je ½ Anteil mehrerer landwirtschaftlichen Flächen. Zwei Grundstücke werden nun in je einem gesonderten Kaufvertrag an eine Entwicklungsgesellschaft verkauft – allerdings unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein entsprechender Bebauungsplan erstellt wird.
    Beantragt ist die Eintragung je einer Vormerkung für die Erwerberin.
    Soweit – so gut!
    Mein Problem besteht darin, dass den Verkäufern ein Wahlrecht eingeräumt wird, wonach sie eine Fläche von insgesamt ca. 1000 qm in ihrem Eigentum zurückbehalten dürfen.
    Die Bestimmung dieser Fläche hat schriftlich durch beide Verkäufer gemeinsam zu erfolgen.
    „Die genaue Lage und der Grenzverlauf der nicht verkauften Teilfläche erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch den mit der Vermessung beauftragen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur unter Berücksichtigung der Festsetzungen hinsichtlich öffentlicher Flächen in einem noch aufzustellenden Bebauungsplan.“

    Das beste aber: Die Verkäufer können wählen welche 1000 qm sie aus welchem der beiden Kaufverträge behalten wollen.

    Diese Regelung macht für mich den mit Vormerkung abzusichernden Anspruch zu unbestimmt.
    Das eine Bestimmung des Kaufgegenstands durch eine Dritte Person erfolgen kann, ist so wohl in Ordnung (auch wenn ich das etwas seltsam finde).
    Aber wie sollen z.B. nachrangige Gläubiger jetzt wissen, welchen Umfang die vor ihnen stehenden Auflassungsvormerkung hat, wenn gar nicht klar ist, welche Fläche jetzt aus welchem Grundstück vorbehalten bleibt.
    Meine diesbezüglichen Bedenken teilt der Notar natürlich nicht.

    Bevor ich jetzt den Antrag zurückweise, würde ich gerne andere Meinungen hören.
    Habe ich mich da vielleicht verrannt?

    Vielen Dank schon mal für´s mitdenken.

  • Der maximale Anspruch ist erkennbar. Bestimmbar ist der Anspruch (die Fläche) auch, spätestens durch ein Gericht. Also müßte es doch möglich sein, so seltsam es mir auch erscheint.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn ich es richtig verstanden habe, soll auf jedem Grundstück eine Vormerkung zur Sicherung der Ansprüche aus einem Kaufvertrag eingetragen werden.
    Ein Problem sähe ich dann spontan nur, falls die zurückbehaltene Fläche auch "grenzüberschreitend" sein darf (also nicht nur entweder aus Grundstück A oder B). Ich bin mir allerdings noch nicht sicher, ob es das tatsächlich ein Problem wäre. Bin nur gedanklich drüber gestolpert.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Man kann doch auch eine Vormerkung für eine noch zu vermessene Teilfläche eintragen, wenn die Größe bestimmt ist. Warum nicht andersherum auch für eine noch zu bestimmende Fläche, die übrig bleibt? Die Größe der Fläche, die die Eigentümer zurückbehalten dürfen, ist ja auch bestimmt.

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