Hallo zusammen,
ich habe nun schon eine Weil in Kommentaren und Forum gestöbert, aber leider nichts gefunden, was wirklich passt.
Beantragt ist die Eintragung eines Nießbrauchs.
In den Ausführungen kommen nun die typischen Formulierungen eines Wohnungsrechtes, nur mit dem Unterschied, dass sämtliche Räume des Wohnhauses - das gesamte Haus- unter Ausschluss des Eigentümers genutzt werden darf, auch Garten etc.
Nebenkosten trägt Nießbraucher, ansonsten trägt Eigentümer sämtliche Lasten. --> typisch Wohnungsrecht. Auch ist die Vermietung durch den Nießbraucher nicht gestattet.
Gefunden habe ich Folgendes:
Es ist eine Frage der Auslegung, ob ein dingliches Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch gewollt ist, wenn sich das Wohnungsrecht auf das ganze Gebäude bezieht
auch an einem gesamten Grundstück kann ein Wohnungsrecht bestellt werden, denn dem Berechtigten wird auch dann nur die Nutzung „in einzelnen Beziehungen“ (= Wohnen) überlassen, nicht aber die Gesamtnutzung (eingehend zur Abgrenzung Staudinger/J Weber § 1018 Rn 96 ff).
Nießbrauch ist anzunehmen, wenn die Vermietung durch den Berechtigten gestattet sein soll (arg § 1059 S 2 gegenüber § 1092 Abs 1 S 2), und der Berechtigte auch alle Lasten, zB das Wohngeld, in voller Höhe zu tragen hat, oder das Grundstück zur Benutzung in jeder Beziehung überlassen wird (Schöner/Stöber Rn 1237)
Als Frage stellt sich mir also, ob mit dem Inhalt ein Nießbrauch eingetragen werden kann?