Nießbrauch oder Wohnungsrecht?

  • Hallo zusammen,

    ich habe nun schon eine Weil in Kommentaren und Forum gestöbert, aber leider nichts gefunden, was wirklich passt.

    Beantragt ist die Eintragung eines Nießbrauchs.

    In den Ausführungen kommen nun die typischen Formulierungen eines Wohnungsrechtes, nur mit dem Unterschied, dass sämtliche Räume des Wohnhauses - das gesamte Haus- unter Ausschluss des Eigentümers genutzt werden darf, auch Garten etc.

    Nebenkosten trägt Nießbraucher, ansonsten trägt Eigentümer sämtliche Lasten. --> typisch Wohnungsrecht. Auch ist die Vermietung durch den Nießbraucher nicht gestattet.

    Gefunden habe ich Folgendes:
    Es ist eine Frage der Auslegung, ob ein dingliches Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch gewollt ist, wenn sich das Wohnungsrecht auf das ganze Gebäude bezieht
    auch an einem gesamten Grundstück kann ein Wohnungsrecht bestellt werden, denn dem Berechtigten wird auch dann nur die Nutzung „in einzelnen Beziehungen“ (= Wohnen) überlassen, nicht aber die Gesamtnutzung (eingehend zur Abgrenzung Staudinger/J Weber § 1018 Rn 96 ff).
    Nießbrauch ist anzunehmen, wenn die Vermietung durch den Berechtigten gestattet sein soll (arg § 1059 S 2 gegenüber § 1092 Abs 1 S 2), und der Berechtigte auch alle Lasten, zB das Wohngeld, in voller Höhe zu tragen hat, oder das Grundstück zur Benutzung in jeder Beziehung überlassen wird (Schöner/Stöber Rn 1237)

    Als Frage stellt sich mir also, ob mit dem Inhalt ein Nießbrauch eingetragen werden kann?

  • Meiner Ansicht ein Fall des Grundsatzes in claris non fit interpretatio. Wenn es um das gesamte Anwesen geht, passt ein Nießbrauch zudem besser als ein Wohnungsrecht, welches üblicherweise als beschränkte persönliche Dienstbarkeit für abgegrenzte Räume bestellt wird.

  • Man muss aber beachten, dass gewisse Lastentragungs- und Instandhaltungsregelungen im Nießbrauchsrecht nicht mit dinglicher Wirkung abbedungen werden können (vgl. etwa Palandt/Herrler § 1041 Rn. 3, 4).

    Es fragt sich also, ob dieser "Nießbrauch" im Hinblick auf den Typenzwang des Sachenrechts dann überhaupt noch ein Nießbrauch sein kann.

  • Genau da liegt mein Problem. Einige Vorschriften sind im Nießbrauch zwingendes Recht (§§ 1036, 1046 S.1, 1050, 1061 ... BGB).
    Nun steht in der Urkunde: " Der Eigentümer ist verpflichtet alle für die Wohnnutzung erforderlichen Erneuerungen und Reparaturen auf eigene Kosten vorzunehmen."
    Gleichzeitig wird einige Punkte später klargestellt, dass Unterhaltsmaßnahmen vom Eigentümer zu tragen sind, aber ohne dingliche Wirkung. Ist das nicht ein Widerspruch?

    Außerdem hat ein Nießbraucher umfassendes Nutzungsrecht. Einschränkungen sind im Einzelnen möglich, § 1030 IIBGB.
    Wenn ich "nur" ein Wohnrecht habe und das noch eingeschränkt wird, indem keine Vermietung erfolgen darf, ist doch kein umfassendes Nutzungsrecht mehr gegeben?

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