ZwaHyp Rente, Beginndatum?

  • Es soll eine ZwaHyp eingetragen werden wegen Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt ca. 90.000,- EUR. Die Rentenzahlungsverpflichtung beträgt monatlich 1500,- EUR. Vorgelegt wird eine vollstreckbare Teilausfertigung einer notariellen Urkunde (Grundstückskaufvertrag), in der diese Rentenzahlung vereinbart wurde. Zum Beginn der Rentenzahlung enthält die vollstreckbare Ausfertigung lediglich die Bestimmung, dass die Zahlungsverpflichtung beginnt mit dem Monatsersten, der auf den vereinbarten Besitzübergang folgt. Wann dieser Besitzübergang erfolgen soll, ergibt sich aus der vollstr. Ausfertigung nicht. Die diesbezüglichen Regelungen sind insoweit nicht mit ausgefertigt worden. Nachdem ich zunächst der Meinung war, hier müsse eine Klausel gem. § 726 ZPO vorgelegt werden, dies aber fallen gelassen habe, da die Urkunde einen Nachweisverzicht des Schuldners enthält (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., Rdnr. 20), stehe ich nun weiterhin vor dem Problem, wie mir der Rentenbeginn nachgewiesen werden kann und muss. M.E. muss der Tite insichtlich des Rentenbeginns ergänzt werden. Der Gläubiger ist hingegen der Ansicht, der Besitzübergang sei spätestens mit der Eigentumsumschreibung im Jahre 2013 erfolgt und nachgewiesen. Besitz- und Eigentumsübergang sind aber nun mal nicht dasselbe. Oder führt die dingliche Eigentumsumschreibung auch zwingend zum schuldrechtlichen Besitzübergang?

  • Es soll eine ZwaHyp eingetragen werden wegen Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt ca. 90.000,- EUR. Die Rentenzahlungsverpflichtung beträgt monatlich 1500,- EUR. Vorgelegt wird eine vollstreckbare Teilausfertigung einer notariellen Urkunde (Grundstückskaufvertrag), in der diese Rentenzahlung vereinbart wurde. Zum Beginn der Rentenzahlung enthält die vollstreckbare Ausfertigung lediglich die Bestimmung, dass die Zahlungsverpflichtung beginnt mit dem Monatsersten, der auf den vereinbarten Besitzübergang folgt. Wann dieser Besitzübergang erfolgen soll, ergibt sich aus der vollstr. Ausfertigung nicht. Die diesbezüglichen Regelungen sind insoweit nicht mit ausgefertigt worden. Nachdem ich zunächst der Meinung war, hier müsse eine Klausel gem. § 726 ZPO vorgelegt werden, dies aber fallen gelassen habe, da die Urkunde einen Nachweisverzicht des Schuldners enthält (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., Rdnr. 20), stehe ich nun weiterhin vor dem Problem, wie mir der Rentenbeginn nachgewiesen werden kann und muss. M.E. muss der Tite insichtlich des Rentenbeginns ergänzt werden. Der Gläubiger ist hingegen der Ansicht, der Besitzübergang sei spätestens mit der Eigentumsumschreibung im Jahre 2013 erfolgt und nachgewiesen. Besitz- und Eigentumsübergang sind aber nun mal nicht dasselbe. Oder führt die dingliche Eigentumsumschreibung auch zwingend zum schuldrechtlichen Besitzübergang?


    Da wäre ich persönlich der Meinung, dass die Regelung zu Besitzübergang mit ausgefertigt werden muss. Wenn dann dort steht, dass der Besitz "spätestens mit Eigentumsübergang" übergeht, ist ja alles gut.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das steht im Kaufvertrag leider gerade nicht drin. Dort wird wegen des Rentenbeginns ausschließlich auf den Besitzübergang Bezug genommen, der Eigentumsübergang ist insoweit nicht erwähnt! Und die Voraussetzungen des Besitzübergangs sind zumindest aus der vollstreckbaren Ausfertigung in keinster Weise ersichtlich 😫

  • Dann scheint der Titel nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet zu sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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