Gebühren Ratenzahlungsvereinbarung/Teilzahlungsvereinbarung

  • Hallo, mal eine Frage an die Vollstreckungsprofi's:

    Der RA vollstreckt im eigenen Namen aus zwei VB's seine Honorarforderungen. Im FoKo erscheinen folgende Gebühren, entsprechende Vereinbarungen liegen vor:
    Ratenzahlungsvereinbarung 2019
    0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309
    1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000

    nach Nichtzahlung erneut:

    Teilzahlungsvergleich 2020
    1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300
    1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000

    Der Der Schuldner hat beide Vereinbarungen unterschrieben. Kostenübernahme ist somit ausdrücklich vereinbart.

    Jetzt frage ich mich allerdings, ob die angesetzten Kosten überhaupt entstanden sind.:gruebel:

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Die 1,3 Geschäftsgebühr aus 2020 gehört nicht zu den Vollstreckungskosten.

    Die 3309 aus 2019 entsteht nicht neben der 1,5 Einigungsgebühr, wenn keine Vollstr.-Maßnahme durchgeführt wurde.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Jetzt frage ich mich allerdings, ob die angesetzten Kosten überhaupt entstanden sind.:gruebel:


    Zwischen dem Anfall der Gebühren und deren Erstattungsfähigkeit muß man trennen. Die Geschäftsgebühr (und die dort berechnete Einigungsgebühr) betreffen nicht die Zwangsvollstreckung. Diese Kosten muß der Gläubiger ggf. als materiell-rechtlichen Schadensersatz verfolgen, kann sie jedenfalls nicht im Rahmen der Festsetzung (§ 788 Abs. 2 ZPO) festsetzen lassen.

    Was Die Gebühren aus 2019 anbetrifft: Grundsätzlich verdient der RA auch bei Eigenvertretung in der ZV die Kosten, die er als bevollmächtigter RA verdienen würde und kann sie in diesem Rahmen also grds. auch erstattet erhalten (§ 788 Abs. 1 S. 1 ZPO, der auf § 91 ZPO und damit auch § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO verweist).

    Der Gläubiger muß die beantragten Kosten glaubhaft machen. Grds. müßte also ein unbedingter ZV-Auftrag (hier: an sich selbst) sowie eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorgelegen haben, damit die Nr. 3309 VV entstanden ist (ein ZV-Auftrag an eines der ZV-Organe muß nicht gestellt sein). Soweit keine gesetzliche Wartefrist (§ 798 ZPO) besteht, ist dem Schuldner eine angemessene Zeit zur Erfüllung einzuräumen. Ist diese abgelaufen, wäre Nr. 3309 VV also grds. erstattbar.

    Ist eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden, mag die EG Nr. 1000 VV ggf. entstanden sein. Sie setzt voraus, daß keine der in Nr. 1003 VV genannten gerichtlichen Verfahren zum Zeitpunkt der Einigung anhängig waren (das Verfahren vor dem GVZ steht diesen gleich, s. Anm. Abs. 1 Satz 3 zu Nr. 1003 VV). Bei einer reinen Zahlungsvereinbarung ist dann noch § 31b RVG zu beachten. Ob die EG erstattungsfähig ist, hängt dann aber davon ab, ob der Schuldner z. B. erklärt hat, sie ausdrücklich übernehmen (= erstatten) zu wollen (vgl. z. B. BGH, NJW 2007, 1213).

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