Fiskuserbrecht?

  • Der Nachlasspfleger wickelt den überschuldeten Nachlass ab. Unter anderem hebt er den Mietvertrag auf, und verrechnet hierbei Zahlungen der Verstorbenen mit Gegenforderungen. Letztlich wird ihm vom Vermieter ein Betrag x ausgezahlt.
    Anlässlich der Rechnungslegung stelle ich fest, dass dem Nachlasspfleger hierbei ein Fehler unterlaufen ist. Er hat übersehen, dass nach dem Tode noch zwei weitere Mieten vom Konto der Verstorbenen an den Vermieter überwiesen wurden. Er hätte also deutlich mehr Geld vom Vermieter bekommen müssen.

    Ich habe den Nachlasspfleger hierauf hingewiesen und gebeten, dafür zu sorgen, dass auch diese Gelder noch dem Nachlass zufließen.
    Der Vermieter stellt sich auf den Standpunkt, dass der Nachlasspfleger ihm damals bestätigt habe, mit der Zahlung des Geldes wären sämtliche Forderungen erledigt. Er müsse also nichts mehr nachzahlen. Ein solches Schreiben gab es tatsächlich.
    Auf meine Anfrage an den Nachlasspfleger, wie man das Problem lösen könne (Versicherungsfall?), erfolgte keine Reaktion. Der Nachlasspfleger reagiert überhaupt nicht mehr. Er ist auch telefonisch für mich nicht mehr zu erreichen.

    Die Ausschlagungen liegen mittlerweile so weit vor, dass ich Fiskuserbrecht feststellen könnte. Der Fiskus könnte dann selbst überlegen, wie er weiter vorgeht (Regress gegen Nachlasspfleger, ruhenlassen?). So könnte man die Sache zumindest beenden.
    Würdet ihr dies auch machen oder seht ihr andere Möglichkeiten?

  • Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass zwar nicht die Aufhebung des Mietvertrags als solche einer nachlassgerichtlichen Genehmigung nach § 1812 BGB bedurfte, wohl aber die Einbeziehung der übrigen Ansprüche in die getroffene Vereinbarung. Das ist aber ein zweischneidiges Schwert, weil dann wohl sofort der Einwand der Gesamtunwirksamkeit folgt und die Miete dann zugunsten des Vermieters "weitergelaufen" wäre.

    Allerdings ist der Nachlass wohl ohnehin überschuldet und der Fiskus könnte den beteffenden Einwand auch selbst bringen.

    Man könnte auch überlegen, an der Vergütungsschraube zu drehen.

  • Die Ausschlagungen liegen mittlerweile so weit vor, dass ich Fiskuserbrecht feststellen könnte. Der Fiskus könnte dann selbst überlegen, wie er weiter vorgeht (Regress gegen Nachlasspfleger, ruhenlassen?). So könnte man die Sache zumindest beenden.
    Würdet ihr dies auch machen oder seht ihr andere Möglichkeiten?

    Wenn die Voraussetzungen für das Fiskuserbrecht vorliegen, "so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist" (§ 1964 Abs. 1, 2.HS BGB).

    Ich sehe keinen Grund, das Fiskuserbrecht nicht festzustellen. Der Fiskus als Erbe kann dann selbst Ansprüche gegen den Nachlasspfleger geltend machen.

  • Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass zwar nicht die Aufhebung des Mietvertrags als solche einer nachlassgerichtlichen Genehmigung nach § 1812 BGB bedurfte, wohl aber die Einbeziehung der übrigen Ansprüche in die getroffene Vereinbarung. Das ist aber ein zweischneidiges Schwert, weil dann wohl sofort der Einwand der Gesamtunwirksamkeit folgt und die Miete dann zugunsten des Vermieters "weitergelaufen" wäre.

    Allerdings ist der Nachlass wohl ohnehin überschuldet und der Fiskus könnte den beteffenden Einwand auch selbst bringen.

    Man könnte auch überlegen, an der Vergütungsschraube zu drehen.

    Vielen Dank. Zur Genehmigungsbedürftigkeit hatte ich mir auch schon Gedanken gemacht und hätte diese eher verneint. Ob die Miete in diesem speziellen Fall weitergelaufen wäre, halte ich für fraglich. Obwohl der Vermieter selbst um die Einrichtung der Nachlasspflegschaft gebeten hat, hat ihm das Verfahren zur Einleitung wohl etwas zulange gedauert. Er hatte die Wohnung dann schon selbst geräumt und alle Sachen in den Keller gestellt.:)

    Ich werde dann mal Fiskuserbrecht feststellen.

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