Kontrollbetreuung

  • Guten Morgen, ich habe hier eine verzwickte Angelegenheit.

    Vollmachtgeber ist Herr G, welcher seinem Sohn B eine umfassende Vorsirgevollmacht eingeräumt hat. Die RA D hat Kontrollbetreuung angeregt unter Vorlage eines Mandantschaftsvertrages mit Herrn G und gibt an, dass dieser nun mittlerweile sehr dement sei. Die (ehemalige, der Sohn B bestreitet das die Beziehung noch besteht) Lebensgefährtin des G beteuert, dass G ihr immer wieder von den Ausbrüchen des Sohnes B berichtet und dieser auch Gelder veruntreut. Er hebe immer alle Rente ab und begleiche damit eigene Schulden etc. Es wurden noch diverse Ungereimtheiten im Bezug auf die Ausübung der Vollmacht vorgelegt (es wurde auch die Betreuungsbehörde zum G geschickt. In deren Bericht wird erläutert, dass der G seinem Sohn sehr hörig sei, geduckt antworte und der SOhn stark nach Alkohol roch und sehr aggressiv war) , sodass der Kontrollbetreuer H bestellt wurde, da 3 vom Gericht angesetzte Termine zur persönlichen Begutachtung angeblich durch den G (vermutlich Schreiben durch den Sohn B getippt und durch den G zittrig unterschrieben) entweder nicht warhgenommen oder unter dubiosen Vorwänden abgesagt wurden. Zunächst als Aufgabenkreis die Überprüfung der Vollmacht etc.
    Der Kontrollbetreuer versuchte nun ebenfalls persönlich ein Bild der Sachlage zu erhalten, ihm wurde jedweder Zugang verwehrt. Er verschaffte sich durch den Beschluss Einsicht bei der Bank und stellte fest, dass dem Betroffenen keinerlei Geldmittel verbleiben im Monat. Auch wurde der B laut und aggressiv gegenüber dem Kontrollbetreuer, sodass nach ausführlichen Bericht dessen der Aufgabenkreis um den Widerruf der Vollmacht erweitert wurde. Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten des G, also Frau D zugestellt. Zwischenzeitlich kam ein angeblich von G zittrig unterschriebenes maschinell geschriebenes Schreiben, in dem er die Mandantschaft zur D widerruft. Jedoch wird dessen Wirksamkeit stark angezweifelt.
    Der Kontrollbetreuer hat nach Rechtskraft des Beschlusses die Vollmacht widerrufen.

    Nun meldet sich ein neuer RA R, welcher angeblich nun den G vertritt und PKH beantragt, jedoch ohne Nachweise welche nachgefordert wurden (keine weiteren rechtlichen Anträge, auch nicht in Bezug auf die Kontrollbetreuung).

    Kann ich also das neue Mandantschaftsverhätnis weiter anzweifeln und somit den Beschluss als zugestellt erachten und die Vollmacht rechtmäßig als widerrufen und die Kontrollbetreuung nun beenden oder wie muss ich weiter vorgehen? Mein zuständiger Richter schickte mir die Akte mit dem Vermerk zurück dass er erst über eine nun notwenige Betreuung entscheidet, wenn die Kontrollbetreuung abgeschlossen und über den PKH Antrag entschieden wurde.

  • Wer hat die Kontrollbetreuung (Widerruf Vollmacht) angeordnet?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • ich habe auch in einer Beiakte (2019 wurde schon einmal ein Verfahren geprüft) die Versicherung eines Gerichtsvollziehers, dass ein ärztliches Attest vorlag, wonach der Vollmachtgeber G Demenz hat. Ebenso liegen mir die Kontoauszüge vor, woraus das "Leermachen" des Kontos eindeutiug erkennbar ist.

  • Wann kam denn die zittrigen Beendigung des Mandats für D? Vor oder nach der Zustellung der Aufgabenkreiserweiterung?
    Ich würde den Beschluss sicherheitshalber nochmal an den Betroffenen persönlich zustellen.
    RA R würde ich eine letzte Frist setzen zur Vorlage der Vollmacht, der Nachweise und einer Erklärung, wofür seine Beiordnung nun erforderlich sein soll (Will er Rechtsmittel einlegen, oder die prüfen, oder?).

  • Ich hege schon Zweifel, ob der Rechtspfleger überhaupt wirksam eine Kontrollbetreuung mit dem AK "Widerruf der Vorsorgemacht" anordnen konnte. Meines Wissens ist die Anordnung dieses AK im Rahmen der Kontrollbetreuung aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in die Rechte des Betroffenen allein dem Richter vorbehalten (und schon gar nicht ohne Gutachten möglich).

    Edit:

    Das ist auch der Grund, weshalb die Kontrollbetreuung mit der Reform des Betreuungsrechts ausdrücklich unter Richtervorbehalt gestellt wird.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

    Einmal editiert, zuletzt von Asgoth (29. April 2021 um 10:59)

  • Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht
    BGH Beschluss vom 09.05.2018 Rpfleger 2018, 613 , NJW-RR 2018, 1025
    BGH Beschluss vom 15.08.2018 Rpfleger 2019, 24https://openjur.de/u/2111760.html

    BGH, Beschluss vom 5.6.2019, XII ZB 58/19

    BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 368/19LINK
    Rpfleger 2020,385


    Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren
    LG München I, Beschluss vom 19.9.2016 – 13 T 15081/16
    NJW 2016, 3794

    https://www.rechtspflegerforum.de/sh...20#post1201920

  • Die Anordnung des Aufgabenkreises "Widerruf der Vollmacht" dürfte -auch in Thüringen- rechtsunwirksam sein.

    Damit erübrigt sich der Rest. Die Akte ist dem Richter vorzulegen, der über die Anordnung einer Betreuung -zumindest mit dem Aufgabenkreis "Widerruf der Vollmacht"- entscheiden muss.

    Und dann geht die Sache erst einmal wieder ihren gang.

    Lehnt der Richter die Anordnung ab, kannst du vermutlich auch die Kontrollbetreuung beenden. Was kann der Kontrollbetreuer noch mehr tun, als er bisher schon getan hat. Nämlich berichten.

    Im Übrigen:
    In dem ab 2023 geltenden neuen Betreuungsrecht ist der Richter auch für die Anordnung einer Kontrollbetreuung zuständig. Und der Widerruf einer durch den Betroffenen erteilten Vollmacht -Voraussetzung ist die Übertragung des Aufgabenkreises "Widerruf der Vollmacht"- bedarf dann der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (durch den Rechtspfleger).

  • Zuständig für die Kontrollbetreuung ist der Rechtspfleger, 1896 Abs. 3 BGB, § 15 Nr. 1 und §15 Abs. 1 2. Satz RPflG, worin dies ausdrücklich dem Rechtspfleger zugeschrieben wird. Ich finde es gut dass das dann der Richter in Zukunft machen soll, denn meist sind das Verfahren in denen keine Einigkeit herrscht bzw. weitreichende Entscheidungen getroffen werden. In den meist unstreitigen normalen Betreeungsverfahren entscheidet der Richter- verstehe den Sinn wer will.

    Nichts desto trotz bin ich aktuell zuständig. Und ja, ich habe bereits eine Lösung des Problems, denn der neue Bevollmächtigte hat sich viel zu spät gemeldet, da war der Beschluss zur Aufgabenkreiserweiterung längst rechtskräftig. Somit ist der Widerruf korrekt erklärt und ich kann das Verfahren beenden.

    Vielen dank trotz allem zu den widergegebenen Meinungen!

  • Zuständig für die Kontrollbetreuung ist der Rechtspfleger, 1896 Abs. 3 BGB, § 15 Nr. 1 und §15 Abs. 1 2. Satz RPflG, worin dies ausdrücklich dem Rechtspfleger zugeschrieben wird. [...]
    Nichts desto trotz bin ich aktuell zuständig.

    Für eine Kontrollbetreuung ist (noch) der RPfl. zuständig. Das bedeutet, dass der Betreuer den Bevollmächtigten überwacht. Der Aufgabenkreis "Widerruf der Vollmacht" geht über die Kontrolle hinaus und kann daher nur vom Richter angeordnet werden.

  • Soweit ich weiß, hat der BGH bislang nie klar entscheiden, dass der Aufgabenkreis "Wiederruf der Vollmacht" bein Kontrollbetreuung vom Richter anzuordnen ist. Deshalb lehnen es unsere Richter bislang auch ab und schreiben die Sachen dem RPfl zu. Da hilft auch kein Hinweis auf den Grundrechtseingriff. :roll:

  • Soweit ich weiß, hat der BGH bislang nie klar entscheiden, dass der Aufgabenkreis "Wiederruf der Vollmacht" bein Kontrollbetreuung vom Richter anzuordnen ist. Deshalb lehnen es unsere Richter bislang auch ab und schreiben die Sachen dem RPfl zu. Da hilft auch kein Hinweis auf den Grundrechtseingriff. :roll:

    richtig, hier auch so. Kontrollbetreuung- egal wie ist Rechtspflegertätigkeit.

  • Soweit ich weiß, hat der BGH bislang nie klar entscheiden, dass der Aufgabenkreis "Wiederruf der Vollmacht" bein Kontrollbetreuung vom Richter anzuordnen ist. Deshalb lehnen es unsere Richter bislang auch ab und schreiben die Sachen dem RPfl zu. Da hilft auch kein Hinweis auf den Grundrechtseingriff. :roll:

    BGH, Beschluss vom 28.07.2015 – XII ZB 674/14

    Im entschiedenen Fall hat ein Richter entschieden. Aus der Begründung ist aber die Rechtsaufassung des BGH eindeutig zu entnehmen, wenn ausgeführt wird, die Kontrolle des Bevollmächtigten umfasse nicht den Widerruf der Vollmacht. Auf den Vollmachtswiderruf ist somit § 1896 Absatz 3 BGB nicht anwendbar und damit die Zuständigkeit des Rechtspflegers (mangels Kontrollbetreuung) nicht gegeben.

    Das Problem ist doch:
    Kann ein -bei Zuständigkeit des Richters- durch den Rechtspfleger bestellter Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Widerruf der Vollmacht" rechtswirksam die Vollmacht widerrufen?
    Was, wenn nein? Ist es nicht sinnvoller, bei entsprechendem Bericht die Akte dem Richter vorzulegen, der dann den Aufgabenkreis des Kontrollbetreuers erweitert um "Widerruf der Vollmacht", "Vermögenssorge", ...? Ist das nicht der sicherere -und damit bessere- Weg.

    Und falls Euer Richter dies anders sieht:
    Warum schaut man dann nicht, dass man eine "obergerichtliche" Entscheidung herbeiführt? Zumal wenn die künftige Rechtslage bereits bekannt ist und die Gesetzesbegründung (des neuen Gesetzes) diese Auffassung stärkt?

  • BGH, Beschluss vom 28.07.2015 – XII ZB 674/14

    Im entschiedenen Fall hat ein Richter entschieden. Aus der Begründung ist aber die Rechtsaufassung des BGH eindeutig zu entnehmen, wenn ausgeführt wird, die Kontrolle des Bevollmächtigten umfasse nicht den Widerruf der Vollmacht. Auf den Vollmachtswiderruf ist somit § 1896 Absatz 3 BGB nicht anwendbar und damit die Zuständigkeit des Rechtspflegers (mangels Kontrollbetreuung) nicht gegeben.

    Das Problem ist doch:
    Kann ein -bei Zuständigkeit des Richters- durch den Rechtspfleger bestellter Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Widerruf der Vollmacht" rechtswirksam die Vollmacht widerrufen?
    Was, wenn nein? Ist es nicht sinnvoller, bei entsprechendem Bericht die Akte dem Richter vorzulegen, der dann den Aufgabenkreis des Kontrollbetreuers erweitert um "Widerruf der Vollmacht", "Vermögenssorge", ...? Ist das nicht der sicherere -und damit bessere- Weg.

    Und falls Euer Richter dies anders sieht:
    Warum schaut man dann nicht, dass man eine "obergerichtliche" Entscheidung herbeiführt? Zumal wenn die künftige Rechtslage bereits bekannt ist und die Gesetzesbegründung (des neuen Gesetzes) diese Auffassung stärkt?

    Für die Fälle in denen es der Richter anders sieht gibt es §7 RpflG.
    Wenn der Richter dann die Zuständigkeit des Rechtspflegers beschließt ist die Zuweisung des Aufgabenkreises "Widerruf der Vollmacht" durch den Rechtspfleger wirksam (§8 Abs. 4 S. 2 RpflG).

    Ich würde angesichts der Andeutungen des BGH definitiv keine Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenkreises "Widerruf der Vollmacht" anordnen, solange nicht der Richter nach §7 RpflG entschieden hat.

  • So haben wir das bei uns auch gemacht.

    Wir: "Lieber Richter, bitte erweitere die Kontrollbetreuung auf Widerruf der Vollmacht, BGH-Entscheidung und Grundrechtseingriff und so."
    Richter: "Nö, Kontrollbetreuung macht komplett der Rechtspfleger".
    Wir: "Ok, dann mach bitte einen Beschluss nach § 7 RpflG"
    Richter: "... die Kontrollbetreuung wird wie folgt erweitert:" :D

    Den Schuh wollten die sich dann doch nicht anziehen.

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