Guten Morgen, ich habe hier eine verzwickte Angelegenheit.
Vollmachtgeber ist Herr G, welcher seinem Sohn B eine umfassende Vorsirgevollmacht eingeräumt hat. Die RA D hat Kontrollbetreuung angeregt unter Vorlage eines Mandantschaftsvertrages mit Herrn G und gibt an, dass dieser nun mittlerweile sehr dement sei. Die (ehemalige, der Sohn B bestreitet das die Beziehung noch besteht) Lebensgefährtin des G beteuert, dass G ihr immer wieder von den Ausbrüchen des Sohnes B berichtet und dieser auch Gelder veruntreut. Er hebe immer alle Rente ab und begleiche damit eigene Schulden etc. Es wurden noch diverse Ungereimtheiten im Bezug auf die Ausübung der Vollmacht vorgelegt (es wurde auch die Betreuungsbehörde zum G geschickt. In deren Bericht wird erläutert, dass der G seinem Sohn sehr hörig sei, geduckt antworte und der SOhn stark nach Alkohol roch und sehr aggressiv war) , sodass der Kontrollbetreuer H bestellt wurde, da 3 vom Gericht angesetzte Termine zur persönlichen Begutachtung angeblich durch den G (vermutlich Schreiben durch den Sohn B getippt und durch den G zittrig unterschrieben) entweder nicht warhgenommen oder unter dubiosen Vorwänden abgesagt wurden. Zunächst als Aufgabenkreis die Überprüfung der Vollmacht etc.
Der Kontrollbetreuer versuchte nun ebenfalls persönlich ein Bild der Sachlage zu erhalten, ihm wurde jedweder Zugang verwehrt. Er verschaffte sich durch den Beschluss Einsicht bei der Bank und stellte fest, dass dem Betroffenen keinerlei Geldmittel verbleiben im Monat. Auch wurde der B laut und aggressiv gegenüber dem Kontrollbetreuer, sodass nach ausführlichen Bericht dessen der Aufgabenkreis um den Widerruf der Vollmacht erweitert wurde. Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten des G, also Frau D zugestellt. Zwischenzeitlich kam ein angeblich von G zittrig unterschriebenes maschinell geschriebenes Schreiben, in dem er die Mandantschaft zur D widerruft. Jedoch wird dessen Wirksamkeit stark angezweifelt.
Der Kontrollbetreuer hat nach Rechtskraft des Beschlusses die Vollmacht widerrufen.
Nun meldet sich ein neuer RA R, welcher angeblich nun den G vertritt und PKH beantragt, jedoch ohne Nachweise welche nachgefordert wurden (keine weiteren rechtlichen Anträge, auch nicht in Bezug auf die Kontrollbetreuung).
Kann ich also das neue Mandantschaftsverhätnis weiter anzweifeln und somit den Beschluss als zugestellt erachten und die Vollmacht rechtmäßig als widerrufen und die Kontrollbetreuung nun beenden oder wie muss ich weiter vorgehen? Mein zuständiger Richter schickte mir die Akte mit dem Vermerk zurück dass er erst über eine nun notwenige Betreuung entscheidet, wenn die Kontrollbetreuung abgeschlossen und über den PKH Antrag entschieden wurde.