Berichtigung - Antrag auf Kostenentscheidung

  • Guten Morgen,

    Ich hab hier eine Sache, in der alles etwas murks gelaufen ist und bin mir unsicher, wie ich das am besten löse.

    Ein Kollege hat einen KFB erlassen, in dem er die Parteien vertauscht hat (Beklagte an Kläger statt Kläger an Beklagte).
    Der BV hat daraufhin Rechtsmittel eingelegt.
    Der Kollege hat nun etwas pampig zurückgeschrieben, der KFB sei ja wohl völlig korrekt, die Beschwerde solle zurückgenommen werden.
    Daraufhin hat der BV einen zweiseitigen Schriftsatz verfasst, warum er an der Beschwerde festhält.
    Da die Parteien wirklich vertauscht waren, hat der Kollege nun einen Beschluss erlassen wie folgt:

    "Aufgrund eines Schreibfehlers wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und wie folgt neu gefasst: ..."
    (319 ZPO wird im Beschluss nicht erwähnt)

    Der BV will jetzt eine Beschwerde-KGE und hat einen Beschwerde-KFA eingereicht.
    Ich hab mit ihm bereits telefoniert, ihm gesagt, dass ich das als einen Fall des § 319 ZPO sehe und ihm den unglücklichen Verfahrensgang erläutert; er besteht aber auf der Beschwerdeentscheidung und ggf. rechtsmittelfähigen Beschluss.
    Die Gegenseite sieht das natürlich auch ganz klar als 319 ZPO und sagt, der BV sei selbst schuld, weil er RM eingelegt habe und nicht 319 ZPO beantragt.
    Der BV argumentiert, dass wenn es ein 319 ZPO gewesen wäre, der Kollege das ja wohl erkannt hätte und nicht zurückgeschrieben hätte, der KFB sei völlig korrekt.

    Also meines Erachtens war das ein klassischer 319 und ich hätte einfach von Anfang an den Beschluss berichtigt und gut ist. Kommentierung sagt grundsätzlich ist die Einlegung von RM auch bei Unrichtigkeiten nicht völlig von der Hand zu weisen, weil nicht immer klar ersichtlich ist, ob 319 oder RM. In dem Fall ist es mE klar ersichtlich gewesen, aber halt doof gelaufen.

    Ich will eigtl. auch keine KGE machen und die Kosten gegeneinander aufheben, weil hier für mich kein Beschwerdeverfahren vorlag (die Gegenseite wurde vor Berichtigung auch nicht angehört).
    Kann ich den KFA förmlich zurückweisen mit der Begründung, dass hier nicht ins Beschwerdeverfahren eingetreten wurde? Oder ist das beschwerdeverfahren auch schon ohne Anhörung der Gegenseite eröffnet, wenn der betreffende Kollege die Beschwerde nicht von Anfang an als Antrag auf Berichtigung ansieht, sondern erstmal diskutiert?
    Hat jemand eine Idee?

  • Ich würde mich hier auch auf keine Diskussion einlassen.

    Zurückweisen und Rechtsbehelfsbelehrung nach § 11 RPflG.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Vorliegend hängt m.E. vieles an der Auslegung dieses Beschlusses:

    "Aufgrund eines Schreibfehlers wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und wie folgt neu gefasst: ..."
    (319 ZPO wird im Beschluss nicht erwähnt)

    Aus diesem wird nicht zweifelsfrei klar, ob dies ein Berichtigungsbeschluss nach §319 ZPO oder ein Abhilfebeschluss bzgl. der Beschwerde ist.

    Der Tenor spricht für mich eher für einen Abhilfebeschluss, da im Falle des §319 ZPO keine Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses erfolgt.
    Für einen Berichtigungsbeschluss spricht indes, dass im Tenor steht "Aufgrund eines Schreibfehlers".

    Nun ergeben sich zwei Alternativen:
    a) Man legt den Beschluss als Berichtigungsbeschluss aus:
    Dann wäre über die Beschwerde des Beklagten noch nicht entschieden. Diese wäre durch die Berichtigung indes unzulässig geworden, da der Beklagte insoweit nicht mehr beschwert ist (vgl. hierzu: BGH, IX ZR 193/93, NJW 1994, 2832). Dann wäre der Beschwerde nicht abzuhelfen und diese dem Landgericht vorzulegen, welches sie dann zu verwerfen hätte (s. dazu auch Musielak in: Musielak/Voit ZPO 18. Auflage §319 Rn. 18).

    b) Man legt den Beschluss als Abhilfebeschluss aus:
    Dann würde diesem eine Kostenentscheidung fehlen, mit der Folge dass die Ergänzung des Abhilfebeschlusses nach §321 ZPO eröffnet wäre. Diese müsste der Beklagte indes binnen von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses beantragt haben (§321 II ZPO).
    Der Kostenantrag dürfte ggf. als Ergänzungsantrag auszulegen sein, ob die Frist eingehalten ist, ist nicht ersichtlich.


    Kann ich den KFA förmlich zurückweisen mit der Begründung, dass hier nicht ins Beschwerdeverfahren eingetreten wurde? Oder ist das beschwerdeverfahren auch schon ohne Anhörung der Gegenseite eröffnet, wenn der betreffende Kollege die Beschwerde nicht von Anfang an als Antrag auf Berichtigung ansieht, sondern erstmal diskutiert?

    Mit der Begründung könnte man allenfalls den Antrag auf eine KGE zurückweisen, was ich aber nicht für zutreffend erachten würde. Ein Beschwerdeverfahren liegt/lag definitiv vor. Die Frage ist m.E. bloß, ob dieses wie oben ausgeführt durch den Beschluss schon beendet wurde oder nicht.

  • Erst einmal: Das Vertauschen der Parteirollen ist der klassische Fall einer offenbaren Unrichtigkeit i.S.v. § 319 ZPO (s. z. B. Kostenfestsetzung/Dörndorfer, 23. Aufl., B 155). Denn entscheidendes Kriterium bei der Abgrenzung einer Beschwerdebefugnis ist, ob sich die Offensichtlichkeit des Fehlers ohne weiteres aus dem im KFB enthaltenen ausdrücklichen Hinweis auf die Kostengrundentscheidung ergibt (OLG München, Rpfleger 1992, 217). Das wird man hier m. E. eindeutig bejahen können. Daher fehlte es an einer Beschwer und damit an der Zulässigkeit der Beschwerde für den Beklagten gegen den KFB. Wenn er also eine KGE wünscht, dann könnte die nur zu seinen Lasten ausfallen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eine Kostenaufhebung ist mir nicht nachvollziehbar, weil es für die zu treffende KGE allein auf das Obsiegen/Unterliegen mit dem RM ankommt.

    Der Beklagte könnte jetzt ggf. mit einer (weiteren) Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluß vorgehen (§ 319 Abs. 3 ZPO), die m. E. auch begründet wäre:

    Denn die vom Kollegen beschlossene "Aufhebung" des "angefochtenen" Beschlusses war unzulässig. Mit der Berichtigung i.S.v. § 319 ZPO wird der KFB gerade nicht "angefochten". Dafür wäre ja das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf notwendig, der bei Berichtigung aber gerade ausgeschlossen ist, eben weil bei der Berichtigung bzw. offenbaren Unrichtigkeit keine Beschwer der Parteien vorliegt. Zum anderen kann der zu berichtigender KFB durch den Berichtigungsbeschluß eben nur berichtigt, aber nicht (insgesamt) aufgehoben werden. Eine solche Aufhebung ist unzulässig (Zöller/Feskorn, ZPO; 33. Aufl., § 319 Rn. 35 mwN.). Vielmehr war der Berichtigungsbeschluß mit dem KFB zu verbinden (§ 319 Abs. 2 ZPO), der weiterhin den ZV-Titel darstellt. Durch die Aufhebung wurde dieser dagegen aus der Welt geschafft und durch den neuen KFB ersetzt. Das ist aber nicht - wie gesagt - nicht zulässig (hätte z. B. zur Folge, daß neue RM-Fristen gegen den KFA liefen, was bei einer Berichtigung nicht der Fall wäre).

    Zitat

    Kann ich den KFA förmlich zurückweisen mit der Begründung, dass hier nicht ins Beschwerdeverfahren eingetreten wurde? Oder ist das beschwerdeverfahren auch schon ohne Anhörung der Gegenseite eröffnet, wenn der betreffende Kollege die Beschwerde nicht von Anfang an als Antrag auf Berichtigung ansieht, sondern erstmal diskutiert?


    Es sollte doch eine Schreibfehlerberichtigung und keine Entscheidung über die Beschwerde stattfinden. Die Berichtigung ergeht auch ohne KGE. Daß der Kollege unzulässiger Weise den ursprünglichen KFB aufgehoben und neu gefaßt hat, ist allenfalls ein Fehler bei der Berichtigung, macht aber die Beschwerde gegen den KFA dadurch nicht zulässig(er). Sie bleibt unzulässig und trotz Belehrung des Gerichtes hat der Beklagte sie aufrechterhalten. Dann muß der Zurückweisungsbeschluß mit entsprechender KGE zu Lasten des Beklagten ergehen. Damit (und derzeit sowieso) fehlt es an der Grundlage eines Erstattungsanspruches des Beklagten (§ 103 Abs. 1 ZPO).

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  • Denn die vom Kollegen beschlossene "Aufhebung" des "angefochtenen" Beschlusses war unzulässig. Mit der Berichtigung i.S.v. § 319 ZPO wird der KFB gerade nicht "angefochten". Dafür wäre ja das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf notwendig, der bei Berichtigung aber gerade ausgeschlossen ist, eben weil bei der Berichtigung bzw. offenbaren Unrichtigkeit keine Beschwer der Parteien vorliegt. Zum anderen kann der zu berichtigender KFB durch den Berichtigungsbeschluß eben nur berichtigt, aber nicht (insgesamt) aufgehoben werden. Eine solche Aufhebung ist unzulässig (Zöller/Feskorn, ZPO; 33. Aufl., § 319 Rn. 35 mwN.). Vielmehr war der Berichtigungsbeschluß mit dem KFB zu verbinden (§ 319 Abs. 2 ZPO), der weiterhin den ZV-Titel darstellt. Durch die Aufhebung wurde dieser dagegen aus der Welt geschafft und durch den neuen KFB ersetzt. Das ist aber nicht - wie gesagt - nicht zulässig (hätte z. B. zur Folge, daß neue RM-Fristen gegen den KFA liefen, was bei einer Berichtigung nicht der Fall wäre).

    Ich stimme dir inhaltlich zu. Darauf kann es vorliegend allerdings nicht ankommen. Die Zulässigkeit und inhaltliche Begründetheit des Abhilfebeschlusses (wenn es denn ein solcher ist) kann nur in einem Beschwerdeverfahren gegen diesen Beschluss geprüft werden. Ein solches gibt es aber offenbar nicht.

    Daß der Kollege unzulässiger Weise den ursprünglichen KFB aufgehoben und neu gefaßt hat, ist allenfalls ein Fehler bei der Berichtigung, macht aber die Beschwerde gegen den KFA dadurch nicht zulässig(er). Sie bleibt unzulässig und trotz Belehrung des Gerichtes hat der Beklagte sie aufrechterhalten. Dann muß der Zurückweisungsbeschluß mit entsprechender KGE zu Lasten des Beklagten ergehen. Damit (und derzeit sowieso) fehlt es an der Grundlage eines Erstattungsanspruches des Beklagten (§ 103 Abs. 1 ZPO).

    Wenn der Kollege der Beschwerde abgeholfen hat, dann ist damit das Beschwerdeverfahren beendet. Es wäre dann kaum Raum mehr für eine Entscheidung über die Beschwerde. Es müsste gegen diesen Beschluss erneut Beschwerde eingelegt werden.

    Ich tendiere mittlerweile eindeutig dazu, dass der Beschluss des Kollegen als Abhilfebeschluss und nicht als Berichtigungsbeschluss zu verstehen sein dürfte.
    [FONT=verdana, geneva, lucida, lucida grande, arial, helvetica, sans-serif]Da der Kollege von dem angefochtenen Beschluss spricht, scheint mir eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren gewollt zu sein und gerade keine amtswegige (ein entsprechender Antrag lag nicht vor) Berichtigung nach §319 ZPO.
    Wenn der Kollege den Beschluss tatsächlich ausschließlich als angefochtenen Beschluss bezeichnet, nimmt der Beschluss sogar ausdrücklich die Beschwerde in Bezug, da nur aus der Beschwerde ersichtlich wäre, welcher Beschluss gemeint ist.
    Zudem hätte die Berichtigung auch keine Aufhebung und Neufassung des Beschlusses eröffnet und es wäre a[/FONT]uch noch über die Beschwerde zu befinden gewesen.
    Mir scheint es naheliegender, dass der Kollege verkannt hat, dass die Berichtigung nach §319 ZPO eröffnet (und geboten) gewesen wäre. Ggf. hielt er den Schreibfehler auch nicht für (hinreichend) evident.
    Ich würde daher eher nicht von einem Berichtigungsbeschluss ausgehen.

    [FONT=verdana, geneva, lucida, lucida grande, arial, helvetica, sans-serif]Nicht zu erwähnen braucht man, dass sich der Kollege freundlich ausgedrückt nicht gerade mit Ruhm bekleckert hat. [/FONT]

  • Ich stimme dir inhaltlich zu. Darauf kann es vorliegend allerdings nicht ankommen. Die Zulässigkeit und inhaltliche Begründetheit des Abhilfebeschlusses (wenn es denn ein solcher ist) kann nur in einem Beschwerdeverfahren gegen diesen Beschluss geprüft werden. Ein solches gibt es aber offenbar nicht.


    :daumenrau Das war jetzt nur ein Schritt weiter gedacht, wenn man von einer Berichtigungs- und nicht Abhilfeentscheidung ausgeht.

    Ich tendiere mittlerweile eindeutig dazu, dass der Beschluss des Kollegen als Abhilfebeschluss und nicht als Berichtigungsbeschluss zu verstehen sein dürfte.
    Da der Kollege von dem angefochtenen Beschluss spricht, scheint mir eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren gewollt zu sein und gerade keine amtswegige (ein entsprechender Antrag lag nicht vor) Berichtigung nach §319 ZPO.
    Wenn der Kollege den Beschluss tatsächlich ausschließlich als angefochtenen Beschluss bezeichnet, nimmt der Beschluss sogar ausdrücklich die Beschwerde in Bezug, da nur aus der Beschwerde ersichtlich wäre, welcher Beschluss gemeint ist.
    Zudem hätte die Berichtigung auch keine Aufhebung und Neufassung des Beschlusses eröffnet und es wäre auch noch über die Beschwerde zu befinden gewesen.
    Mir scheint es naheliegender, dass der Kollege verkannt hat, dass die Berichtigung nach §319 ZPO eröffnet (und geboten) gewesen wäre. Ggf. hielt er den Schreibfehler auch nicht für (hinreichend) evident.
    Ich würde daher eher nicht von einem Berichtigungsbeschluss ausgehen.


    Kann man natürlich auch so auslegen - da gebe ich Dir recht. Dann läge es an dem Kläger, dagegen ggf. wieder vorzugehen. Dann wäre im Rahmen der Beschwerde aber eine den Beklagten begünstigende KGE zu treffen. Vielleicht bewegt das dann wiederum den (so erstmals beschwerten) Kläger, gegen die Beschwerde bzw. deren Abhilfe vorzugehen...

    Zitat

    Nicht zu erwähnen braucht man, dass sich der Kollege freundlich ausgedrückt nicht gerade mit Ruhm bekleckert hat.


    Auch da sind wir einer Meinung. Ich hatte die erste (wohl schroffe) Erwiderung des Kollegen, es sei doch "eindeutig", daß dieses nur ein Schreibfehler sei, noch als Indiz dafür angenommen, daß sein Wille zu einer Berichtigung ging. Das habe ich auch aus dem Tenor des Beschlusses, der auf den Schreibfehler verweist, entnommen. Ich gebe Dir aber recht, daß man die weitere Begründung der "Anfechtung" und "Aufhebung" des bisherigen KFB dann auch genau als das Gegenteil davon annehmen kann.

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  • So sehe ich das auch.

  • Wow, vielen Dank für den tollen Input!
    Das hilft mir sehr weiter.

    Ich hatte ja mit dem BV telefoniert und dass er so sehr auf der Beschwerdeentscheidung besteht, liegt hauptsächlich darin, dass er so viel Arbeit reinstecken musste und sich so über den Verfahrensgang geärgert hat. Das kann ich menschlich nachvollziehen, ist für mich aber kein Grund die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen.

    Zitat

    Ich hatte die erste (wohl schroffe) Erwiderung des Kollegen, es sei doch "eindeutig", daß dieses nur ein Schreibfehler sei, noch als Indiz dafür angenommen, daß sein Wille zu einer Berichtigung ging.

    Der Kollege hat erwidert, es liege überhaupt kein Fehler vor, der KFB sei völlig korrekt und die Beschwerde solle zurückgenommen werden. Erst auf die neuerliche, ausführliche Begründung des BV wurde dann der besagte Beschluss erlassen.
    Der Kollege ist inzwischen nicht länger bei uns und ich hab sein Dezernat größenteils übernommen, deshalb weiß ich, dass er sich grundsätzlich schwergetan hat mit § 319 ZPO und bin mir sehr sicher, dass er eigentlich nur berichtigen wollte.

    Ich hab gerade nochmal geschaut, das Wort "angefochten" steht allerdings nicht im Beschluss, der exakte Wortlaut ist: "Aufgrund eines Schreibfehlers wird der Beschluss vom ... aufgehoben und wie folgt neu gefasst: ..."
    Das war mein Fehler, hab das in der Ausgangsfrage nicht korrekt wiedergegeben.

    Ich denke, der Kollege hat den Beschluss auch nur zur Klarstellung aufgehoben: Der KFB ging über mehrere Instanzen und nur in einer wurden die Partei vertauscht.

    Zitat

    Daß der Kollege unzulässiger Weise den ursprünglichen KFB aufgehoben und neu gefaßt hat, ist allenfalls ein Fehler bei der Berichtigung, macht aber die Beschwerde gegen den KFA dadurch nicht zulässig(er).

    Das ist genau was ich gesucht habe.
    Für mich ist das ganze ein sehr, sehr unglücklich gelaufenes Berichtigungsverfahren.

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