§ 177, 178 ZPO

  • In einem Fall ist die Mahnung am Arbeitsplatz des Schuldners dessen Kollegin übergeben worden (ohne PZU, ohne Empfangsbestätigung).

    Der Schuldner erklärt später, dass ihm die Mahnung nie zugestellt wurde.

    Liegt eine wirksame Zustellung vor? Hätte die Zustellung persönlich an ihn erfolgen müssen am Arbeitsplatz, oder hätte man die Zustellung quittieren lassen müssen durch die Kollegin.

  • Sofern es sich beim Schuldner nicht um den "Chef" handelt, kann eine Zustellung an eine Kollegin am Arbeitsplatz nie wirksam erfolgen....

    Geschäftsraum ist jeder Raum in dem die gewerblichen, freiberuflichen oder amtlichen Geschäfte des Zustellungsempfängers regelmäßig ausgeübt werden.

  • Sofern es sich beim Schuldner nicht um den "Chef" handelt, kann eine Zustellung an eine Kollegin am Arbeitsplatz nie wirksam erfolgen....

    Geschäftsraum ist jeder Raum in dem die gewerblichen, freiberuflichen oder amtlichen Geschäfte des Zustellungsempfängers regelmäßig ausgeübt werden.


    Danke für die Antwort. Aus 178 ZPO ergibt sich für mich nicht direkt, dass es die Geschäftsräume des Zustellungsempfängers selbst sein müssen, deswegen fragte ich...was ist , wenn nicht an die Kollegin , sondern an den Chef des Schuldners übergeben wird, ist die Mahnung dann vielleicht wirksam zugestellt an den Schuldner?

  • Sofern es sich beim Schuldner nicht um den "Chef" handelt, kann eine Zustellung an eine Kollegin am Arbeitsplatz nie wirksam erfolgen....

    Geschäftsraum ist jeder Raum in dem die gewerblichen, freiberuflichen oder amtlichen Geschäfte des Zustellungsempfängers regelmäßig ausgeübt werden.


    Danke für die Antwort. Aus 178 ZPO ergibt sich für mich nicht direkt, dass es die Geschäftsräume des Zustellungsempfängers selbst sein müssen, deswegen fragte ich...was ist , wenn nicht an die Kollegin , sondern an den Chef des Schuldners übergeben wird, ist die Mahnung dann vielleicht wirksam zugestellt an den Schuldner?


    Ebenfalls nein, da dein Schuldner keine Geschäftsräume unterhält.

    Zumindest aus der Kommentierung ergeben sich die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung im Geschäftsraum:

    Zitat

    Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Geschäftsräume des Adressaten handelt.


    (MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, ZPO § 178 Rn. 21)

    Zitat

    In den Anwendungsbereich fallen: Gewerbetreibende, wie zB Handwerker, Apotheker, Gastwirte, Kaufleute, Versicherungsvertreter oder freiberuflich Tätige, wie zB Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte sowie Behörden öffentlich-rechtlichen juristischen Personen und Vereine.


    (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 178 Rn. 12)

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