Erster Prüfungstermin Tabelle nach § 175 InsO

  • Gestern war Prüfungstermin und ich habe die Inso Akte heute vorgelegt bekommen mit dem Vermerk, dass die Tabelle nach § 175 Inso nicht vorgelegt wurde durch den Verwalter.
    Kann ich die noch nachfordern und dann den Prüfungsvermerk machen? Wie handhabt ihr solche Fälle?

  • Pragmatische Lösung: Verwalterbüro anrufen, sich umgehend die Datei schicken lassen und schriftlichen Termin machen, Prüfungsdatum sollte dann aber das Datum sein, an dem die Ergebnisse geschickt wurden.

    Wenn man es ganz korrekt machen will: Schau, ob der Verwalter schon rechtzeitig eine schriftliche Übersicht der Prüfungsergebnisse oder zumindest der bestrittenen Forderungen zur Akte gereicht hat und ob die Anmeldungen der Gläubiger da sind. Wenn nicht, Termin vertagen, wenn doch: elektronischen Datenimport schnellstmöglich nachreichen lassen. So haben wir das auch früher gehandhabt, als noch alle Prüfungstermine "echte" Termine bei Gericht waren, wenn dann die Diskette mit den Ergebnissen nicht lesbar war. Denn der Datenimport ist dann nur technisches Hilfsmittel um die Prüfungsergebnisse in unsere EDV zu bringen, tatsächlich liegen sie rechtzeitig (in anderer Form) vor.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Wenn der Verwalter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist bestritten hat, sind alle Forderungen festgestellt

    Außer ein Gläubiger hat bestritten. Aber wann kommt das schon vor?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Naja ... die Tabelle wurde ja gar nicht erst niedergelegt, deshalb kann meines Erachtens nach der PT gar nicht abgehalten werden, schon praktisch weil was soll ich denn prüfen im Termin wenn nix da ist. Und dass dann der Verwalter auch seines Widerspruchsrechts verlustig gehen würde, glaube ich so auch nicht. Vielmehr ist wie mit nachträglichen Anmeldungen zu verfahren, also neuer PT zu bestimmen. (Die Kosten würde ich dem Verwalter schicken.)
    Ich habe nach Eröffnung eine WV notiert, um zu prüfen ob die Tabelle auch wirklich da ist (oder eine Mitteilung dass es keine Anmeldungen gibt). Deshalb kann mir so was gar nicht erst passieren.

  • Naja ... die Tabelle wurde ja gar nicht erst niedergelegt, deshalb kann meines Erachtens nach der PT gar nicht abgehalten werden, schon praktisch weil was soll ich denn prüfen im Termin wenn nix da ist. Und dass dann der Verwalter auch seines Widerspruchsrechts verlustig gehen würde, glaube ich so auch nicht. Vielmehr ist wie mit nachträglichen Anmeldungen zu verfahren, also neuer PT zu bestimmen. (Die Kosten würde ich dem Verwalter schicken.)
    Ich habe nach Eröffnung eine WV notiert, um zu prüfen ob die Tabelle auch wirklich da ist (oder eine Mitteilung dass es keine Anmeldungen gibt). Deshalb kann mir so was gar nicht erst passieren.

    Stimmt, ich habe den Fall nicht richtig gelesen, es ist ja gar nicht niedergelegt. Also neuen prüfungstermin ansetzen. (Kosten sind dem Verwalter nicht in Rechnung zu stellen, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt)

    Ich notiere dafür auch eine WV schon auch wegen der Kontrolle ob unerlaubte...

  • Äh die Niederlegung der Tabelle ist ganz "nett", aber nicht Voraussetzung der Durchführung der Prüfungsverhandlung. Maßgeblich ist das Vorliegen der Forderungsanmeldungen - beim Verwalter !. Zur Verwirkung der verwalterseitigen Widersprüche siehe #3.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • (Kosten sind dem Verwalter nicht in Rechnung zu stellen, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt)

    Klar, hast recht, eine Grundlage dafür gibts nicht, aber es kommt immer mal wieder vor, dass Verwalter eine Forderung vergisst und dann die Kosten übernimmt. Müsste man vorher mit ihm abklären. Vorausgesetzt er hat es tatsächlich verschwitzt rechtzeitig angemeldete Forderungen rechtzeitig hierher abzuliefern.

  • Äh die Niederlegung der Tabelle ist ganz "nett", aber nicht Voraussetzung der Durchführung der Prüfungsverhandlung. Maßgeblich ist das Vorliegen der Forderungsanmeldungen - beim Verwalter !. Zur Verwirkung der verwalterseitigen Widersprüche siehe #3.

    Wie sollen denn Gläubiger und Schuldner ohne Niederlegung in der Lage sein von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen? :gruebel:
    Weil das m.E.nicht geht, kann m.E. ohne Niederlegung auch keine Forderungsprüfung erfolgen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Äh die Niederlegung der Tabelle ist ganz "nett", aber nicht Voraussetzung der Durchführung der Prüfungsverhandlung. Maßgeblich ist das Vorliegen der Forderungsanmeldungen - beim Verwalter !. Zur Verwirkung der verwalterseitigen Widersprüche siehe #3.

    Wie sollen denn Gläubiger und Schuldner ohne Niederlegung in der Lage sein von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen? :gruebel:
    Weil das m.E.nicht geht, kann m.E. ohne Niederlegung auch keine Forderungsprüfung erfolgen.

    Dies ist das Problem des schriftlichen Verfahrens. Wird ein Widerspruch nicht rechtzeitig erhoben u.s.w. ......

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  • Äh die Niederlegung der Tabelle ist ganz "nett", aber nicht Voraussetzung der Durchführung der Prüfungsverhandlung. Maßgeblich ist das Vorliegen der Forderungsanmeldungen - beim Verwalter !. Zur Verwirkung der verwalterseitigen Widersprüche siehe #3.

    Wie sollen denn Gläubiger und Schuldner ohne Niederlegung in der Lage sein von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen? :gruebel:
    Weil das m.E.nicht geht, kann m.E. ohne Niederlegung auch keine Forderungsprüfung erfolgen.

    Dies ist das Problem des schriftlichen Verfahrens. Wird ein Widerspruch nicht rechtzeitig erhoben u.s.w. ......

    Mit der Einsicht in die Insolvenztabelle haben die Insolvenzgläubiger die Möglichkeit, sich für oder gegen einen von ihnen gegen die Forderung eines anderen Gläubigers zu erhebenden Widerspruch zu entscheiden. Daraus ist zu folgern, dass im Prüfungstermin nur solche Forderungen zur Prüfung gestellt werden können, die in der niedergelegten Tabelle enthalten sind
    (MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl. 2019, InsO § 175 Rn. 17)
    Also: keine Niederlegung, keine Prüfung.

  • Äh die Niederlegung der Tabelle ist ganz "nett", aber nicht Voraussetzung der Durchführung der Prüfungsverhandlung. Maßgeblich ist das Vorliegen der Forderungsanmeldungen - beim Verwalter !. Zur Verwirkung der verwalterseitigen Widersprüche siehe #3.

    Wie sollen denn Gläubiger und Schuldner ohne Niederlegung in der Lage sein von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen? :gruebel:
    Weil das m.E.nicht geht, kann m.E. ohne Niederlegung auch keine Forderungsprüfung erfolgen.

    Dies ist das Problem des schriftlichen Verfahrens. Wird ein Widerspruch nicht rechtzeitig erhoben u.s.w. ......

    Ich verstehe nicht warum das ein Problem des schriftlichen Verfahrens sein soll. Bei einem mündlichen Termin können die Beteiligten doch auch nur widersprechen, wenn ihnen die Anmeldungen bekannt sind. :gruebel:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Äh die Niederlegung der Tabelle ist ganz "nett", aber nicht Voraussetzung der Durchführung der Prüfungsverhandlung. Maßgeblich ist das Vorliegen der Forderungsanmeldungen - beim Verwalter !. Zur Verwirkung der verwalterseitigen Widersprüche siehe #3.

    Wie sollen denn Gläubiger und Schuldner ohne Niederlegung in der Lage sein von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen? :gruebel:
    Weil das m.E.nicht geht, kann m.E. ohne Niederlegung auch keine Forderungsprüfung erfolgen.

    Dies ist das Problem des schriftlichen Verfahrens. Wird ein Widerspruch nicht rechtzeitig erhoben u.s.w. ......

    Ich verstehe nicht warum das ein Problem des schriftlichen Verfahrens sein soll. Bei einem mündlichen Termin können die Beteiligten doch auch nur widersprechen, wenn ihnen die Anmeldungen bekannt sind. :gruebel:

    im Terminsverfahren können sie dies doch auch, das ist nicht das Probem. Desweiteren können sie ja auch einer Prüfung verspäteter Anmeldungen widersprechen (vgl. § 177 Abs. 1 S. 2). Wenn aber die Niederlegung der Tabelle die Prüfungsverhandlung hindern würde, dann wäre die zuvor genantne Vorschrift überflüssig. In Praxi verhält es sich jedenfalls bei unserem Gericht so, dass der Insolvenzverwalter hochaktuell die Forderungsanmeldungen in den Termin mitbringt, was bereits unter Stimmrechtsgesichtspunkten wohl kaum irrelvant ist. Deswiteren hindert auch die Durchführung von Insolvenzplanterminen eine vorherige Niederlegung der Tabelle keinerlei Stimmrechtserörterungen oder Abstimmungen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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