Sicherungshypothek - Forderung bestimmt?

  • Eine Sicherungshypothek von 100.000 Euro wird vom Eigentümer A für die Fa. C bewilligt und beantragt.
    Bzgl. der gesicherten Forderung wird auf ein bestimmtes Urteil Bezug genommen.
    Auf Nachfrage reicht der Notar eine einfache Kopie des Urteils nach.

    Laut diesem Urteil ("Stellung einer Sicherheit gemäß § 650f BGB") wird B verurteilt, der Fa. C eine Sicherheit in Höhe von 100.000 Euro für (bestimmte) Bauhandwerkervergütungsansprüche der Fa. C zu leisten, wahlweise u.a. "durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken".
    Damit sollte die Forderung ausreichend bestimmt bezeichnet sein...?

    Ist die einfache Kopie des Urteils ausreichend (Bezugnahme in der Bewilligung) oder ist die Form des § 29 GBO erforderlich?

  • Entweder trägst du die Sicherungshypothek aufgrund einer Bewilligung des Eigentümers ein (§ 19 GBO) - dann ist dir der Grund für die Bewilligung egal und du musst nur schauen, ob Forderung, Zinsen usw. bestimmt genug sind - oder du trägst im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme ein - dann sind natürlich Titel, Klausel, Zustellung zu prüfen und es wäre eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils nebst Nachweis über die Leistung der Sicherheit vorzulegen.
    Deine Schilderung klingt als hättest du das etwas vermischt.

  • Nein, ich hab nichts vermischt. In der Bewilligung der Sicherungshypothek wird zur Bezeichung der Forderung nur das zugrundeliegende Urteil - mit Datum, LG und Aktenzeichen - genannt (aber nicht beigefügt), ohne die Forderung näher zu erläutern.

  • Meine Tendenz:
    M. E. muss das Urteil so behandelt werden, wie jedes beliebige andere "Stück Papier" dessen Inhalt durch Bezugnahme zum Bestandteil einer Bewilligung geworden ist. Einfache Kopie würde mir daher keinesfalls ausreichen. Es hätte also m. E. mit der Bewilligung verbunden werden müssen.
    Guck mal, vielleicht hilft dir hiervon was weiter (und sei es nur für eine neue "Suchrichtung"):

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…zugnahme+anlage
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…age-zur-Urkunde
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…zugnahme+anlage

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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