Eine Sicherungshypothek von 100.000 Euro wird vom Eigentümer A für die Fa. C bewilligt und beantragt.
Bzgl. der gesicherten Forderung wird auf ein bestimmtes Urteil Bezug genommen.
Auf Nachfrage reicht der Notar eine einfache Kopie des Urteils nach.
Laut diesem Urteil ("Stellung einer Sicherheit gemäß § 650f BGB") wird B verurteilt, der Fa. C eine Sicherheit in Höhe von 100.000 Euro für (bestimmte) Bauhandwerkervergütungsansprüche der Fa. C zu leisten, wahlweise u.a. "durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken".
Damit sollte die Forderung ausreichend bestimmt bezeichnet sein...?
Ist die einfache Kopie des Urteils ausreichend (Bezugnahme in der Bewilligung) oder ist die Form des § 29 GBO erforderlich?