Gläubigeraufgebotsverfahren

  • Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen? Solch eine Sache hatte ich nämlich noch nie :oops:

    In Abt. III ist eine Vormerkung Bauhandwerkersicherungshypothek aufgrund einstweiliger Verfügung eingetragen. Eingetragen wurde die vor 60 (!!) Jahren.

    Der ehemalige Eigentümer, der sich diese Eintragung "gefangen" hat, ist schon längst verstorben und sein Sohn aufgrund Erbfolge jetziger Eigentümer. Da die Hypothek tatsächlich nie eingetragen wurde, verlangt der Sohn jetzt die Löschung via eidesstattlicher Versicherung. Der ehemaliger Gl. ist bereits verstorben; Erben nicht sind nicht bekannt.

    Jetzt wurde ein Beschluss erlassen, wonach der Hypothekenbrief für kraftlos erklärt wurde.

    Einen Brief gibt es aber gar nicht :confused:

    Hat irgendjemand eine Idee wie es weiter gehen könnte? Käme man ggf. über § 84 GBO weiter?

  • Vielleicht kommt man über eine Verjährung der Forderung (30 Jahre sind locker rum) zur Löschung als gegenstandslos, Demharter, 31. Aufl., § 84 GBO Rz. 8 i. V. m. Rz. 89 im Anhang zu § 44 GBO.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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