Welches Landgericht könnte zuständig sein?

  • A. behauptet sie hätte B. ein Darlehen von 15 000€ gegeben. B. bestreitet dies.

    A. und B. wohnten zum Zeitpunkt des behaupteten Vertragsabschlusses zusammen. Nun ist A. in einen anderen Landgerichtsbezirk gezogen und hat Klage bei diesem örtlich zuständigen LG erhoben.

    Wäre diese LG gem. § 29 Abs.1 ZPO zuständig? Der Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung ist der Wohnsitz des Klägers in, oder?

    Oder könnte hier auch eine Zuständigkeit des LG bestehen, in dessen Bezirk der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde?

  • Bei Darlehensverträgen gilt bei 29 ZPO kein einheitlicher Erfüllungsort. Das zuständige Gericht ist für die jeweilige Verpflichtung gesondert zu bestimmen. Für den Rückzahlungsanspruch ist als Gerichtsstand nicht das Geschäftslokal der Bank, sondern der Wohnsitz des Schuldners (§§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, 4 BGB) maßgebend (BayObLG NJW-RR 1996, 956).

    Zunächst vielen Dank für den Hinweis. Ich habe mir die Entscheidung durchgelesen, allerdings stand darin nichts hinsichtlich der Zuständigkeit des LG, bzw. des Gerichtstandes. Es handelt sich um ein Privatdarlehen, welches mündlich vereinbart worden ist zwischen A u. B. Beide sind später von dem Gerichtsbezirk des LG, in dessen örtlicher Zuständigkeit die Darlehnsvereinbarung getroffen wurde, in einen anderen Gerichtsbezirk umgezogen. Dann wurde Klage durch A. beim dem LG erhoben, in dessen Bezirk nun beide derzeit wohnen. Wenn ich dich nun richtig verstanden habe, wäre der Gerichtsstand dort wo der Schuldner seinen Wohnsitz hatte. Oder zählt der derzeitige Wohnsitz des Schuldners?

    Wie sieht es mit der Zweifelfallregelung des § 269 Abs.1 BGB aus? Ich meine hier: "wenn der Erfüllungsort weder bestimtmt, noch nach den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist."

  • Wenn A bei dem LG Klage erhoben hat, in dessen Bezirk A und B wohnen, kommt es auf Gläubiger oder Schuldner nicht an, weil A den B ohnehin an dessen Wohnsitz verklagen kann. Das ergibt sich aus 13 ZPO.

  • OK.

    Wenn B. aber noch im alten ehemaligen Bezirk des LG wohnen würde, wie würde es dann aussehen? Dann wäre doch das LG zuständig, dort wo der Darhehensvertrag abgeschlossen worden ist, weil das am Wohnsitz des Beklagten wäre . Oder?

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