Nach der Einreichung und Prüfung des Schlussberichtes (ein weiterer Prüftermin ist nicht erforderlich) macht ihr die VÖ nach § 188 und die Zustimmung zur Schlussverteilung und Bestimmung des Schlusstermins (§ 197) gleichzeitig? Oder wartet ihr zunächst den Fristablauf § 189 ab?
VÖ § 188 InsO, Zustimmung zur Schlussverteilung und Bestimmung des Schlusstermins
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Wilhelm -
2. Mai 2021 um 16:27
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Natürlich gleichzeitig
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Natürlich gleichzeitig
Wir auch.
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Gleichzeitig.
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Nach der Einreichung und Prüfung des Schlussberichtes (ein weiterer Prüftermin ist nicht erforderlich) macht ihr die VÖ nach § 188 und die Zustimmung zur Schlussverteilung und Bestimmung des Schlusstermins (§ 197) gleichzeitig? Oder wartet ihr zunächst den Fristablauf § 189 ab?
Sorry, so ganz verstehe ich die Frage nicht. Die Terminirung des Schlusstermins sollte naturalmente die Fristen der § 189 ff. berücksichtigen, damit Gläubiger im Schlusstermin auch noch Einwendungen erheben können. Dies ist Sinn und Zweck der Veröffentlichung nach § 189 und der Terminierung.
Andere Nummer: kurz vorher noch nPT mit bestrittenen Forderungen: hier sollte ein wenig Frist gelassen werden nach Raussendung der Tabellenauszüge. -
Nach der Einreichung und Prüfung des Schlussberichtes (ein weiterer Prüftermin ist nicht erforderlich) macht ihr die VÖ nach § 188 und die Zustimmung zur Schlussverteilung und Bestimmung des Schlusstermins (§ 197) gleichzeitig? Oder wartet ihr zunächst den Fristablauf § 189 ab?
Sorry, so ganz verstehe ich die Frage nicht. Die Terminirung des Schlusstermins sollte naturalmente die Fristen der § 189 ff. berücksichtigen, damit Gläubiger im Schlusstermin auch noch Einwendungen erheben können. Dies ist Sinn und Zweck der Veröffentlichung nach § 189 und der Terminierung.
Andere Nummer: kurz vorher noch nPT mit bestrittenen Forderungen: hier sollte ein wenig Frist gelassen werden nach Raussendung der Tabellenauszüge.Der Schlusstermin wird in 8 Wochen terminiert. Demnach ist die Frist des § 189 gewahrt.
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Nach der Einreichung und Prüfung des Schlussberichtes (ein weiterer Prüftermin ist nicht erforderlich) macht ihr die VÖ nach § 188 und die Zustimmung zur Schlussverteilung und Bestimmung des Schlusstermins (§ 197) gleichzeitig? Oder wartet ihr zunächst den Fristablauf § 189 ab?
Sorry, so ganz verstehe ich die Frage nicht. Die Terminirung des Schlusstermins sollte naturalmente die Fristen der § 189 ff. berücksichtigen, damit Gläubiger im Schlusstermin auch noch Einwendungen erheben können. Dies ist Sinn und Zweck der Veröffentlichung nach § 189 und der Terminierung.
Andere Nummer: kurz vorher noch nPT mit bestrittenen Forderungen: hier sollte ein wenig Frist gelassen werden nach Raussendung der Tabellenauszüge.Der Schlusstermin wird in 8 Wochen terminiert. Demnach ist die Frist des § 189 gewahrt.
so wenn Du auch diei VÖ entsprechend vornehmen solltest
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