VÖ § 188 InsO, Zustimmung zur Schlussverteilung und Bestimmung des Schlusstermins

  • Nach der Einreichung und Prüfung des Schlussberichtes (ein weiterer Prüftermin ist nicht erforderlich) macht ihr die VÖ nach § 188 und die Zustimmung zur Schlussverteilung und Bestimmung des Schlusstermins (§ 197) gleichzeitig? Oder wartet ihr zunächst den Fristablauf § 189 ab?

  • Nach der Einreichung und Prüfung des Schlussberichtes (ein weiterer Prüftermin ist nicht erforderlich) macht ihr die VÖ nach § 188 und die Zustimmung zur Schlussverteilung und Bestimmung des Schlusstermins (§ 197) gleichzeitig? Oder wartet ihr zunächst den Fristablauf § 189 ab?

    Sorry, so ganz verstehe ich die Frage nicht. Die Terminirung des Schlusstermins sollte naturalmente die Fristen der § 189 ff. berücksichtigen, damit Gläubiger im Schlusstermin auch noch Einwendungen erheben können. Dies ist Sinn und Zweck der Veröffentlichung nach § 189 und der Terminierung.
    Andere Nummer: kurz vorher noch nPT mit bestrittenen Forderungen: hier sollte ein wenig Frist gelassen werden nach Raussendung der Tabellenauszüge.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Nach der Einreichung und Prüfung des Schlussberichtes (ein weiterer Prüftermin ist nicht erforderlich) macht ihr die VÖ nach § 188 und die Zustimmung zur Schlussverteilung und Bestimmung des Schlusstermins (§ 197) gleichzeitig? Oder wartet ihr zunächst den Fristablauf § 189 ab?

    Sorry, so ganz verstehe ich die Frage nicht. Die Terminirung des Schlusstermins sollte naturalmente die Fristen der § 189 ff. berücksichtigen, damit Gläubiger im Schlusstermin auch noch Einwendungen erheben können. Dies ist Sinn und Zweck der Veröffentlichung nach § 189 und der Terminierung.
    Andere Nummer: kurz vorher noch nPT mit bestrittenen Forderungen: hier sollte ein wenig Frist gelassen werden nach Raussendung der Tabellenauszüge.

    Der Schlusstermin wird in 8 Wochen terminiert. Demnach ist die Frist des § 189 gewahrt.

  • Nach der Einreichung und Prüfung des Schlussberichtes (ein weiterer Prüftermin ist nicht erforderlich) macht ihr die VÖ nach § 188 und die Zustimmung zur Schlussverteilung und Bestimmung des Schlusstermins (§ 197) gleichzeitig? Oder wartet ihr zunächst den Fristablauf § 189 ab?

    Sorry, so ganz verstehe ich die Frage nicht. Die Terminirung des Schlusstermins sollte naturalmente die Fristen der § 189 ff. berücksichtigen, damit Gläubiger im Schlusstermin auch noch Einwendungen erheben können. Dies ist Sinn und Zweck der Veröffentlichung nach § 189 und der Terminierung.
    Andere Nummer: kurz vorher noch nPT mit bestrittenen Forderungen: hier sollte ein wenig Frist gelassen werden nach Raussendung der Tabellenauszüge.

    Der Schlusstermin wird in 8 Wochen terminiert. Demnach ist die Frist des § 189 gewahrt.

    so wenn Du auch diei VÖ entsprechend vornehmen solltest :teufel:

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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