Vermächtnis TV Konto

  • Die Betreute hat durch "Behindertentestament" ein Vermächtnis erhalten.
    Dieses unterliegt der Testamentsvollstreckung.
    Meine Frage:
    Was für ein Konto muss angelegt werden?
    Der TV auf seinen eigenen Namen oder ein Konto für die Betreute mit dem Hinweis der TV?

  • In meinem Fall würde das Vermächtnis auf das normale Girokonto des Betreuten überwiesen, über das der Betreuer RL legen muss. Er teilte mir mit, dass - sobald das die monatlichen Einnahmen die Ausgaben nicht decken und quasi das Vermächtnis in Anspruch genommen wird, stets Rücksprache mit dem TV gehalten wird. Was haltet ihr davon?

  • Die Überweisung auf das Girokonto, über das der Betroffene -und in der Folge auch der Betreuer- verfügen kann, ist doch die Freigabe durch den TV. Dann hat dieser doch nichts mehr zu sagen. Und der Betroffene/der Betreuer müssen den TV auch nicht mehr fragen.

    Der TV würde -je nach Inhalt des Testaments- mit der Überweisung einen riesen Fehler machen, wenn er das Vermächtnis -bei einer evtl. Verwaltungsanordnung- aus der TV freigibt.

    Ist aber das Problem des TV.

    Als Betreuungsgericht würde ich auf Anlage als Anlagevermögen mit Sperrvermerk drängen, wenn das Vermächtnis auf dem Girokonto landet.

    Wer ist denn TV?

  • Eine im Testament benannte Privatperson, die auch die Verwaltung überwachen soll.

    Dann macht der TV mit der Überweisung auf das Girokonto des Vermächtnisnehmers (und der damit im Zweifelsfall verbundenen Freigabe) einen Fehler. Wie will er die Verwaltung durchführen, wenn er den Vermächtnisgegenstand „aus den Händen gegeben hat“ und auf dem Girokonto Vermischung/Vermengung eingetreten ist.

    Vielleicht liegt aber ja auch eine Auflage vor, die bei Verstoß den Wegfall des Vermächtnisses zur Folge hat. Dann wäre aber Aufgabe des TV die Überwachung der Einhaltung der Folge und ggf. die Durchsetzung der evtl. Rückforderung.

    Es kommt also auf den genauen Wortlaut des Testaments, ggf. sogar auf die Auslegung oder die Umdeutung des Testamentsinhalts an.

  • Ich danke dir für die Ausführungen!
    Einen sanktionsbedingten Wegfall sehe ich nicht. Der TV mit der Aufgabe "Geltendmachung und längstmögliche Verwaltung des Vermächtnisses im ihm bekannten Sinne des Erblassers" hat damit wohl gegen den Willen des Erblassers gehandelt. Aber darf ich mich als Betreuungsgericht da überhaupt einmischen? Oder verbleibt mir nicht nur, den Betreuer zur versperren Geldanlage aufzufordern?

  • Ich danke dir für die Ausführungen!
    Einen sanktionsbedingten Wegfall sehe ich nicht. Der TV mit der Aufgabe "Geltendmachung und längstmögliche Verwaltung des Vermächtnisses im ihm bekannten Sinne des Erblassers" hat damit wohl gegen den Willen des Erblassers gehandelt. Aber darf ich mich als Betreuungsgericht da überhaupt einmischen? Oder verbleibt mir nicht nur, den Betreuer zur versperren Geldanlage aufzufordern?

    So sehe ich es. Der TV ist am Betreuungsverfahren nicht beteiligt.

    Aber Info an Betreuer, dass aufgrund der Freigabe der TV nichts mehr mitzuentscheiden hat. Es zählen nur noch Wohl und künftig die evtl. Wünsche des Betroffenen. Für dem TV ggf. dumm gelaufen. Aber den Fehler hat er begangen.

  • Fragt sich nur, wer die Überweisung vorgenommen hat. Falls es der Erbe war, sind die Freigabegedankenspiele obsolet und selbst wenn es der TV war, kann er bei irrtümlicher Freigabe die Rückverbringung in das TV-Vermögen verlangen. Ich würde als Betreuungsgericht darauf dringen, dass das Geld entsprechend der materiellen Rechtslage angelegt wird. Ob der TV am Betreuungsverfahren beteiligt ist, spielt hierfür keine Rolle.

  • ... Ich würde als Betreuungsgericht darauf dringen, dass das Geld entsprechend der materiellen Rechtslage angelegt wird. ....

    Man kann aber als Betreuungsgericht auch nicht alles hinterfragen.

    Fakt ist doch: das Geld ist auf dem Girokonto. Und somit ist alles, was nicht Verfügungsvermögen ist -mit gerichtlicher Genehmigung- ins versperrte Anlagevermögen zu überführen.

    Wenn der TV der Meinung ist, er hätte irrigerweise gehandelt, dann muss er seine Verfügung anfechten und ggf. das überwiesene Geld zurückfordern.

    Aber dem TV ggf. eine Verfügungsbefugnis auf das Girokonto bzw. evtl. sogar noch auf das Anlagekonto einzuräumen -die er ja bräuchte, um sein Amt dauerhaft ausüben zu können-: ???

  • Nochmal eine andere Frage zu den Thema:

    Ist dieses Vermächtnis eigentlich Schonvermögen? Es geht nämlich darum, ob der Betreute Sozialhilfeansprüche hat.
    Macht das einen Unterschied, ob es auf dem normalen eigenen Konto ist, oder "geschützt" beim TV?

  • Zur Berechnung der Jahresgebühr für Betreuung bei einem Behindertentestament:

    OLG München,17.01.2019, 34Wx 165/18 Kost, FGPrax 2019, 89
    (keine Berücksichtigung des Vermögens, welches dem Betreuten durch
    Behindertentestament im Rahmen einer Erbschaft als nicht befreitem
    Vorerben bei gleichzeitiger Dauertestamentsvollstreckung zugefallen ist)

    gegenteiliger Meinung:
    OLG Stuttgart Beschluss vom 02.04.2020 - 8 W 434/19
    OLG Stuttgart Beschluss vom 29.04.2020 - 8 W 14/20

    (das Vermögen,welches dem Betreuten durch Behindertentestament im
    Rahmen einer Erbschaft als nicht befreitem Vorerben bei gleichzeitiger
    Dauertestamentsvollstreckung zugefallen ist, ist bei der Berechnung der
    Jahresgebühr voll zu berücksichtigen)

    vgl. auch
    https://www.rechtspflegerforum.de/sh...83#post1216983

  • Danke!
    Es geht mir jetzt aber mehr um die Frage, ob es im Fall der Grundsicherung Schonvermögen ist. Habe ja auch nur TV, ohne Vorerbschaft.

    Ohne Vorerbschaft: Schonvermögen ja (war schon zu BSHG-Zeiten so, BGH, IV ZR 231/92, BGHZ 111, 36, 43) - aber dann halt nach dem Tod der Betroffenen Erbenrückgriff, da die Hilfen als Darlehen gewährt werden.
    Vor letzterem schützt man sich durch Anordnung der Vor- und Nacherbschaft.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • OK, danke.
    Das heißt aber doch für mich, dass ich als Betreuungsgericht dafür Sorge tragen muss, dass der TV die Gelder zurück verlangt, da der Betreute ansonsten seine Sozialhilfeansprüche verliert, da er als vermögende gilt. Ist das richtig?

  • OK, danke.
    Das heißt aber doch für mich, dass ich als Betreuungsgericht dafür Sorge tragen muss, dass der TV die Gelder zurück verlangt, da der Betreute ansonsten seine Sozialhilfeansprüche verliert, da er als vermögende gilt. Ist das richtig?

    Den TV kannst Du nicht beaufsichtigen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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