Die Genehmigungsbedürftigkeit betrifft ab nur den Erwerb einer Eigentumswohnung zu Bruchteilen.
So genau hab ich es mir ehrlicherweise nicht angeguckt. Hatte nur im Hinterkopf, dass §1822 Nr. 10 BGB in Betracht kommen könnte, ohne es dezidiert geprüft zu haben.