Familiengerichtliche Genehmigung für Grundstückskauf nicht erforderlich - und dann?

  • Letztlich landet der Ball beim Grundbuchamt und wenn dieses eine Genehmigung verlangt, kann man im Grundbuchverfahren in die Beschwerde gehen.

    Ich halte übrigens die Ansicht für unzutreffend, die davon ausgeht, dass es auch für die Begründung des durch Vormerkung gesicherten Rückübereignungsanspruchs keiner Genehmigung bedarf.

  • zu#19: Also den Wunsch des Anregenden auf einen Beschluss könnte ich dem Antrag entnehmen. Das wäre für mich eher ein Argument für einen Beschluss - zumal die Geschichte ja noch bei einem Grundbuchamt landet. Ich denke, bei einem Negativattest, also ein Beschluss, dass keine Genehmigung erforderlich ist, bleibt nur Rechtspflegererinnerung, § 11 II RpflG als Rechtsmittel.

    zu #22: Ich bin mir der Problematik bewusst. Und wenn ich ehrlich bin, kann ich die Entscheidung für die Nichtgenehmigungsbedürftigkeit in Familiensachen auch nur treffen, wenn ich vergesse, was ich als Grundbuchrechtspfleger davon halten würde. Deswegen steht meine Entscheidung auch noch nicht fest. Ich bin mir aber über das Prozedere im Fall der Entscheidung "nicht genehmigungsbedürftig" nicht im Klaren. Deshalb dieser Beitrag. Ich bräuchte erst mal Klarheit über das richtige Vorgehen und die Konsequenzen dieser Entscheidung.

    Angenommen ich erteile ein Negativattest (und stelle 5336 € zum Soll), der Notar legt dem Grundbuchamt die Urkunde + Negativattest vor und der GB-rpfl. sagt, er kann die RAV nicht eintragen, weil die Genehmigung nach § 1821 I Nr. 4 fehlt und das Verpflichtungsgeschäft damit schwebend unwirksam ist (, womit die Eintragung der gesamten Urkunde scheitert) - was dann? Rechtsmittel gegen Zwischenverfügung beim GBamt und gegen Negativattest beim Famgericht, falls Frist noch nicht abgelaufen? Was zählt denn dann "mehr"? Die Meinung des BGH, der sagt, RAV ist Teil des Ewerbsgeschäfts und als solches nicht zu prüfen oder die Meinung des GBrpfls, der sagt, ich habe keinen wirksamen, der Vormerkung zugrunde liegenden Anspruch, also trag ich nicht ein?

    Oder angenonmmen, ich entscheide mich für die Genehmigungsbedürftigkeit: Warum sollte ich einen solchen Vertrag genehmigen? Nur, weil es nach Versicherung des Kindsvaters ein Super-Steuersparmodell ist? Kind zahlt jetzt keine Schenkungssteuer, weil Wert des geschenkten Grundstücks dank Nießbrauch unter 400000 € und es zahlt dereinst auch keine Erbschaftssteuer, weil das Grundstück ja nicht mehr ins Erbe fällt. Dafür lässt sich das Kind sogar in seine zukünftige Ehe reinreden, welchen Güterstand es vereinbaren muss? Das ist neben den 3 üblichen Verdächtigen ein Grund für die Rückübertragung, wenn der Sohn nicht Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft (es folgt detaillerte Beschreibung) vereinbart?
    :(

  • Ich denke, bei einem Negativattest, also ein Beschluss, dass keine Genehmigung erforderlich ist, bleibt nur Rechtspflegererinnerung, § 11 II RpflG als Rechtsmittel.

    Ich denke, dass der ordentliche Rechtsbehelf der Beschwerde gegeben ist (vgl. auch Meyer-Holz in: Keidel FamFG, 20. Auflage §58 Rn. 20).

  • Danke für den Rechtsmittelhinweis. Nach Meyer-Holtz im Keidel zählt das Negativattest tatsächlich als Endentscheidung. erscheint mir plausibel. Ich schließe daraus auch, dass im Fall des Negativattests ein Verfahren vorausgeht.
    Und zur Frage der Kosten müsste die Verfahrensgebühr des KV Nr. 1310 FamGKG greifen und zwar ab dem Moment, wo ich ins Verfahren einsteige und nicht nur Vorprüfungen mache, also die Sache nicht über § 24 II FamFG lösen kann.

    Ich habe mich jetzt entschieden, die Beteiligten anzuhören. Den Jugendlichen werde ich persönlich anhören.

  • Danke für den Rechtsmittelhinweis. Nach Meyer-Holtz im Keidel zählt das Negativattest tatsächlich als Endentscheidung. erscheint mir plausibel. Ich schließe daraus auch, dass im Fall des Negativattests ein Verfahren vorausgeht.
    Und zur Frage der Kosten müsste die Verfahrensgebühr des KV Nr. 1310 FamGKG greifen....


    Dieser Kostentatbestand findet keine Anwendung, da in deinem Genehmigungsfall ein Ergänzungspfleger handelt, vgl. BeckOK KostR/Klahr, 32. Ed. 1.1.2021, FamGKG KV 1310 Rn. 59:

    Zitat

    Die Verfahrensgebühr im Allgemeinen entsteht nach Anm. Abs. 1 zu KV 1310 nicht für Verfahren,

    •die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen (Nr. 1),

  • Meines Wissens gibt es für ein Negativattest keinen Gebührentatbestand.

    Ich habe die Entwicklung des Gerichtskostenrechts in der letzten Zeit aber nicht mehr eingehend verfolgt.

    Sofern die Anregung einer familiengerichtlichen Genehmigung für durch Eltern abgeschlossene Rechtsgeschäfte vorliegt, ist die Gebühr nach KV Nr. 1310 FamGKG bereits entstanden. Es handelt sich um eine Verfahrens-, nicht um eine Entscheidungsgebühr, vgl. BeckOK KostR/Klahr, 32. Ed. 1.1.2021, FamGKG KV Vorbemerkung 1.3.1: Rn. 84:

    Zitat

    Im Hinblick auf den Abgeltungsbereich und die Entstehung der Gebühren wird im FamGKG begrifflich in Verfahrensgebühren (zB KV 1310) und in Gebühren für gerichtliche Tätigkeiten (zB KV 1502, 1602) unterschieden. Erstere entstehen mit Einleitung des Verfahrens und gelten das gesamte Verfahren unabhängig von dessen Ausgang ab; letztere entstehen nur bei Vornahme der gerichtlichen Tätigkeit (hier zB Erlass der Anordnung) und gelten dann ebenfalls das gesamte Verfahren ab. Sie unterscheiden sich insoweit erheblich.

    Auf den Ausgang des Verfahrens kommt es daher nicht an.

  • "Die Verfahrensgebühr im Allgemeinen entsteht nach Anm. Abs. 1 zu KV 1310 nicht für Verfahren,

    •die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen (Nr. 1)

    Also ich lese diese Einschränkung so, dass ich nur dann keine Gebühr für eine Genehmigung erhebe, wenn bereits eine Dauerpflegschaft besteht z.B. wegen teilweisem Entzug der elterlichen Sorge und Übertragung auf einen (Dauer)ergänzungspfleger. Denn dann wird ja schon eine Jahresgebühr erhoben für alle anfallenden Geschäfte quasi pauschal. Ist z.B. die Vermögenssorge entzogen und einem Pfleger übertragen, kann ich keine Gebühr nach KV 1310 erheben, wenn ein Geschäft des (Dauer-)Pflegers einer Genehmigung bedarf. Habe ich dagegen einen E-Pfleger nur für eine einzelne Sache -wie hier -, erhebe ich die KV 1310-Gebühr, wenn dieser E-pfleger macht, wofür er bestellt ist und dafür eine Genehmigung gebraucht wird. In diesem Fall habe ich keine Jahresgebühr und kann/muss das Einzelgeschäft bewerten. Erschien mir bislang ziemlich einleuchtend. Ich habe hier ja auch gar kein Pflegschaftsverfahren mehr, in dessen Rahmen etwas passieren könnte. Die Akte, in welcher der E-pfleger bestellt wurde, ist längst abgerechnet und geschlossen.

  • "Die Verfahrensgebühr im Allgemeinen entsteht nach Anm. Abs. 1 zu KV 1310 nicht für Verfahren,

    •die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen (Nr. 1)

    Also ich lese diese Einschränkung so, dass ich nur dann keine Gebühr für eine Genehmigung erhebe, wenn bereits eine Dauerpflegschaft besteht z.B. wegen teilweisem Entzug der elterlichen Sorge und Übertragung auf einen (Dauer)ergänzungspfleger. Denn dann wird ja schon eine Jahresgebühr erhoben für alle anfallenden Geschäfte quasi pauschal. Ist z.B. die Vermögenssorge entzogen und einem Pfleger übertragen, kann ich keine Gebühr nach KV 1310 erheben, wenn ein Geschäft des (Dauer-)Pflegers einer Genehmigung bedarf. Habe ich dagegen einen E-Pfleger nur für eine einzelne Sache -wie hier -, erhebe ich die KV 1310-Gebühr, wenn dieser E-pfleger macht, wofür er bestellt ist und dafür eine Genehmigung gebraucht wird. In diesem Fall habe ich keine Jahresgebühr und kann/muss das Einzelgeschäft bewerten. Erschien mir bislang ziemlich einleuchtend. Ich habe hier ja auch gar kein Pflegschaftsverfahren mehr, in dessen Rahmen etwas passieren könnte. Die Akte, in welcher der E-pfleger bestellt wurde, ist längst abgerechnet und geschlossen.

    Im Verfahren, in dem die Ergänzungspflegschaft angeordnet hast, erfolgte hoffentlich auch eine Prüfung ob Kosten zu erheben sind? Maßgebend ist insoweit die KV 1313.

    Dementsprechend wäre dann die KV 1310 nach der Nr. 2 ausgeschlossen:

    "Die Verfahrensgebühr im Allgemeinen entsteht nach Anm. Abs. 1 zu KV 1310 nicht für Verfahren,...

    2. für die die Gebühr 1313 entsteht

  • Also ich frage mich, wie alt das Kind ist, dass es hier keinen Ergänzungspfleger bedarf.
    Er bekommt zwar das Grundstück geschenkt (das kann genehmigungsfrei sein), aber den Nießbrauch und die Rückauflassung sehe ich als genehmigungsbedürftig an. Je nachdem was der Nießbrauch so abdecken soll, vermutlich ja die Miete für mehrere Jahre (über die Volljährigkeit des Kindes hinaus?), ist der genehmigungsbedürftig.
    Hat das Kind den Schenkungsvertrag mitunterschrieben?
    Wenn nein, dann hat der Vater ja ein Insich-Geschäft und ich bin der Meinung, dass das hier nicht geht.

  • an Studi17: s. #6 - Ergänzungspfleger i s t bestellt. Hier geht es um die Genehmigung der notariellen Urkunde.

    Zu den Kosten: Im Verfahren über die Bestellung des E-pflegers wurde eine Gebühr nach KV 1313 abgerechnet, keine KV 1310. Im jetzigen - neuen - Verfahren wegen der Genehmigung des Vertrages/der Schenkung greift KV 1313 nicht, sondern KV 1310. Die Erhebung der KV 1313 in einem anderen Verfahren kann meiner Meinung nach nicht die Abrechnung der KV 1310 in diesem Verfahren blockieren. Für mich liest sich das so, dass ich in einem Verfahren nicht beide Gebühren nebeneinander verlangen kann. Das tue ich auch nicht. Das E-pflegerbestellungsverfahren wird nach KV 1313 abgerechnet, das Genehmigungsverfahren nach KV 1310. Zumindest wird das hier so gemacht.

    Wenn jemand einen Tipp für einen guten, ausführlichen Kostenkommentar für Familiensachen hat, bitte ich ihn um Mitteilung. Hier haben wir gar nichts und online sind die Suchergebnisse sehr dürftig.

  • Zum Abschluss: Der Vater/Schenker hat nun die ursprüngliche Urkunde abgeändert und die dem Kindswohl entgegenstehenden Passagen aufgegeben (die Missfallensbekundungen des Notars, der lieber gegen eine versagte Genehmigung Beschwerde eingelegt hätte, übergehe ich). Ich habe jetzt das Vertragswerk genehmigt und den Kindsvater zum Kostenschuldner gemacht, so wie das unser Bez-rev. vorschlägt. RM-frist läuft.

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