Erstreckung des Freigabebeschlusses, zu spät?, Zuständigkeit?

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich komme in einer Akte gerade nicht weiter.
    Es geht um die Freigabe einer Kleinbeihilfe (Corona-Hilfe).
    Eingang auf dem Konto erfolgte im Februar,
    Freigabeantrag und Freigabebeschluss im März für die beiden Gläubiger, die hier in der Datenbank bekannt waren. Die Gläubiger waren im Antrag leider nicht benannt.
    Nun kam im April der Antrag auf Erstreckung des Freigabebeschlusses auf sechs namentlich benannte Gläubiger, darunter Finanzamt, Gerichtskasse und Hauptzollamt. Auf Rückfrage wurde nun eine Liste der Bank mit sämtlichen dort vorliegenden Pfändungen samt Aktenzeichen und Beschlussdatum etc. vorgelegt.Daraus ergibt sich, dass zwei Pfändungen von einem benachbarten Amtsgericht erlassen wurden. Ich nehme an, der Schuldner ist zwischenzeitlich umgezogen.
    Nun ergeben sich mir folgende Fragen:

    1. Müsste die Bank das Geld aus Februar nicht mit dem Wechsel in den April abgeführt haben, soweit nicht mit dem März-Freibetrag darüber verfügt worden ist, sodass eine Ausweitung des Freigabebeschlusses zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht mehr zielführend wäre, sondern ins Leere gehen müsste? Es war nicht einstweilen eingestellt und die Freigabe erfolgte wie gesagt nur für die zwei hier bekannten Gläubiger.
    2. Bin ich örtlich auch für die Freigabe hinsichtlich der Pfänder des Nachbargerichts zuständig? Vom Gefühl her würde ich sagen, die Zuständigkeit für Abänderungen inklusive etwaiger einmaliger Freigaben etc. verbleibt bei dem Gericht der ursprünglichen Zuständigkeit. Ich kann aber in den mir zur Verfügung stehenden Kommentierungen keine Auflistung finden, aus der sich ergibt, ob es sich bei einem solchen Freigabeantrag um eine weitere Handlung im Ursprungsverfahren oder doch um eine neue Maßnahme handelt. Aus der Fußnote zu Stöber, Forderungspfändung Rdn. B.15 schließe ich, dass Hintzen, Forderungspfändung wohl unter § 1 Rdn. 28 eine entsprechende Auflistung hat. Der Kommentar steht mir aber nicht zur Verfügung.


    Hat hier jemand den einen oder anderen Gedankenanstoß oder einen Hinweis auf eine Fundstelle für mich? Ich wäre wirklich sehr dankbar.

    Liebe Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von Rpfl2012 (3. Mai 2021 um 11:20) aus folgendem Grund: Leerzeichen ergänzt, Formatierung war zerschossen

  • 1. Grundsätzlich/theoretisch müsste das den Freibetrag übersteigende Guthaben bereits abgeführt worden sein. In der Praxis sieht das aber wohl häufig ganz anders aus.

    2. Für "Freigabeanträge" ist jeweils das Gericht zuständig, das den betreffenden Pfüb erlassen hat. Durch den Umzug des Schuldners tritt kein Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit ein.

    Unabhängig davon, ist eine Erstreckung des Freigabebeschlusses nicht vorgesehen, da zu jeder Pfändung ein gesonderter Beschluss ergehen muss.

    (Ohne Benennung der entsprechenden Gläubiger im Antrag hätte gar kein Freigabebeschluss ergehen sollen. Dare Schuldner hätte sich bereits vor der Antragstellung eine entsprechende Auskunft seiner Bank geben lassen müssen.)

  • Sehe ich auch so wie Queen.

    Ich weigere mich auch Sachen freizugeben, die längst ausgekehrt sein müssten. Das ging aber bislang nie ins Rechtsmittel. Du kannst nur über Dinge entscheiden, die du erlassen hast. Da gibt es nur ganz seltene Ausnahmen (Exot, hatte ich 1x in 13 Jahren, weiß har nicht mehr was das genau war).

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