Nachzahlung und § 850e ZPO

  • Hallo zusammen.

    Weil ich irrlichtend durch diverse Suchen gestolpert bin, hier nun mein Gedankenproblem.

    Für Nachzahlungen ist u.a. nach dem Wortlaut des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO anerkannt, dass diese für den jeweils bedachten Zeitraum gelten sollen.

    Verändert sich der Fall, wenn mit Pfändung eine Zusammenrechnung ausgesprochen wird? Wirkt diese dann eben auch zurück oder kann sie, aus Ihrer Natur, frühestens mit der Pfändung entstehen?

    Literatur und Entscheidungsdatenbank lassen mich bisher im Stich und auch im Forum wurde ich nicht fündig.

    Vielen Dank!

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (3. Mai 2021 um 14:45) aus folgendem Grund: Hilfsverben helfen

  • Spannende Frage... Normalerweise scheitert die Rückwirkung daran, dass a) allerfrühestens rückwirkend ab Antragseingang Zusammenrechnung angeordnet werden kann und b) die Drittschuldner schon gezahlt = schuldbefreiend geleistet haben. Ich würde auch auf die Nachzahlung die Zusammenrechnung anwenden, wenn sie nach Erlass des Beschlusses bzw. nach Antragseingang angefallen ist, weil a) Beschluss vor Zahlung und b) Drittschuldner (bzw. Gericht z.B. in Kombination mit P-Konto) jetzt auch problemlos zusammenrechnen und abführen kann.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Hat vielleicht noch jemand eine Idee oder einen Hinweis?

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  • Interessante Fragestellung.
    Das Pfandrecht an dem durch die Zusammenrechnung zusätzlich pfändbaren Differenzbetrages entsteht m.E mit Wirksamwerden der Zusammenrechnungsanordnung. Wenn die Forderung des Schuldners hinsichtlich des Differenzbetrages (oder eines Teiles davon) bei Wirksamwerden der Zusammenrechnung noch besteht (weil sie noch nicht gezahlt wurde, sondern nachgezahlt wird) ist diese m.E. von der Pfändung umfasst.

    Unpfändbar ist die Nachzahlung daher m.E. nur insoweit wie damit auch nach aktueller Lage unpfändbare Beträge nachgezahlt werden. Eine Rückwirkung der Zusammenrechnung ist damit m.E. auch nicht verbunden.

  • Das geht in die Richtung von MüKo, Rn. 9. Dort wird auf Stein/Jonas/Würdinger zu Rn. 19 verwiesen.
    Man stellt wohl auf den Beschlagnahme-Zeitpunkt der Zusammenrechnung ab.

    Kann mir bitte jemand sagen, ob obige Rn. 19 auf eine Entscheidung verweist?

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