WEG - Änderung Miteigentumsanteile

  • Bei einer Änderung der Miteigentumsanteile bei Wohnungseigentum gilt ja:

    Zitat

    In der Zustimmung der Grundpfandgläubiger zur Verkleinerung des Miteigentumsanteils wird jedoch eine Pfandfreigabe gesehen (OLG Hamm, aaO; Armbrüster in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz
    14. Auflage 2018, § 2 RN 90; Schultzky im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.07.2018, § 6 WEG RN 22

    Gilt das auch für die Zustimmung der Auflassungsvormerkungs-Berechtigten?

    Ich würde das bejahen.
    Ist diese "Pfandfreigabe" dann ausdrücklich im Grundbuch bei den Auflassungsvormerkungen einzutragen?

  • Wenn davon ausgegangen wird, dass die Zustimmung des Gläubigers als Pfandfreigabe zu werten ist (OLG Hamm vom v. 28.05.1998, 15 W 411/97), dann bedeutet diese „Pfandfreigabe“ einen Verzicht auf einen Teil des mithaftenden Objekts im Sinne des § 1175 BGB. Wieso aber sollte bei einer Auflassungsvormerkung die für Grundpfandrechte geltende Bestimmung des § 1175 BGB Anwendung finden ?

    Der Vormerkungsberechtigte muss (ebenso wie ein Grundpfandgläubiger) der teilweisen Aufhebung seines Rechts nach §§ 876, 877 BGB zustimmen. Grundbuchmäßig ist dazu die formelle Bewilligung nach § 19 GBO erforderlich. Wenn die Beteiligten den vorgemerkten Eigentumsverschaffungsanspruch nachträglich einschränken, verringert sich der Vormerkungsschutz wegen der Akzessorietät der Vormerkung ipso jure auf den eingeschränkten Anspruchsumfang (Amann, MittBayNot 3/2000, 197, 200)
    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/_mig…t_2000_3_01.pdf
    In diesem Fall erlischt die Vormerkung bezüglich des nicht mehr geschuldeten Teils, sodass das Grundbuch insoweit unrichtig wird (Assmann im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.02.2021, § 883 BGB RN 80.1 mwN in Fußn.392). Grundbuchmäßig wird dies dadurch vollzogen, dass entweder die Vormerkung an dem (in ein anderes Grundbuch übertragenen) Miteigentumsanteil durch Löschungsvermerk oder aber durch Nichtmitübertragung nach § 46 II GBO gelöscht wird. Da die Vormerkung kein Pfandrecht darstellt, würde ich auch den Begriff „Pfandfreigabe“ nicht verwenden wollen. Das OLG Frankfurt/Main, 20. Zivilsenat, hat den Begriff der „Freigabe“ aus der Vormerkung im Beschluss vom 16.11.2020, 20 W 252/19, auch lediglich in Anführungszeichen gesetzt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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