Bei einer Änderung der Miteigentumsanteile bei Wohnungseigentum gilt ja:
ZitatIn der Zustimmung der Grundpfandgläubiger zur Verkleinerung des Miteigentumsanteils wird jedoch eine Pfandfreigabe gesehen (OLG Hamm, aaO; Armbrüster in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz
14. Auflage 2018, § 2 RN 90; Schultzky im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.07.2018, § 6 WEG RN 22
Gilt das auch für die Zustimmung der Auflassungsvormerkungs-Berechtigten?
Ich würde das bejahen.
Ist diese "Pfandfreigabe" dann ausdrücklich im Grundbuch bei den Auflassungsvormerkungen einzutragen?