Unterbringung mit Beschluss

  • Es liegt ein Beschluss des AG vor, welcher mir genehmigt, meinen Betreuten in einem psychiatrischen Kranken, oder im beschützten Bereich eines Pflegeheimes unterzubringen.

    Nun trat das Pflegeheim an mich heran, mein Betreuter würde seine Medikamente nicht nehmen und sei eigen- und fremdgefährdend. Er wolle nicht freiwillig in die geschlossene Psychiatrie. Ein fachärztliches Attest v. 03.05.2021 bescheinigt fremdagressives Verhalten.

    Von Seiten der Betreuungsbehörde ist man der Auffassung, hier sei ein richterlicher Beschluss für die zwangsweise Zuführung durch die Vollzugspolizei erforderlich.

    Ich bin der Meinung, dass das öffentliche Recht gegenüber dem Betreuungsrecht subsidär ist. Da hier bereits Eigengefährdung vorliegt und der o. g. Beschluss bis 27.05.2022 gültig ist, dachte ich, die Zuführung (Zwang) durch die Polizei sei damit auch abgedeckt und ich bräuchte für die Zuführung, also den unmittelbaren Zwang, keinen weiteren richtlicherlichen Beschluss

    Die Polizei hat ihn wegen Fremdgefährdung in die Psychiatrie gebracht. Rechtsgrundlage war öffentliches Recht.

    Ich bin nun auf eure Meinung gespannt.

  • Das müsstest Du den zuständigen Richter fragen und ggf. um Ergänzung des Unterbringungsbeschlusses -unter Hinweis auf die Ausführungen der Polizei- bitten.

    Wieso die Betreuungsbehörde? Die führt meines Wissens nur im Rahmen der gerichtlichen Verfahren (z.B. zur Anhörung, zu einem Untersuchungstermin) zu. Und in diesen Fällen steht dann auch drin, dass die Behörde berechtigt ist, Zwangsmittel zu ergreifen. Und diese (z.B. körperliche Gewalt, Hand- bzw. schließen, ...) setzt dann die Polizei um. Die Fahrt -in Polizeibegleitung- organisiert dann die Betreuungsbehörde (über den Rettungsdienst -Kranken- bzw. Rettungswagen-).

    Bei Fremdgefährdung wäre neben Dir auch noch das Amt für öffentliche Ordnung/das Gesundheitsamt zuständig (nach PsychKGH-BW). Und bei Gefahr in Verzug die Polizei sowieso.

    Mir ist nicht bekannt, dass bei zeitlich befristeten Unterbringungsbeschlüssen im Falle der erneuten Unterbringung (innerhalb der Laufzeit) unsere Richter ihre Unterbringungsbeschlüsse ergänzen.

  • Aus meiner Sicht besteht kein Nachrang des öffentlichen Rechts.

    Nach dem Psychiatriegesetz (Landesrecht) kann bei Eigen- oder Fremdgefährdung eine vorläufige Unterbringung erfolgen. Zuständig ist die entsprechende Verwaltungsbehörde beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt.

  • Wenn der Unterbringungsbeschluss nach §1906 BGB vorliegt, dann muss dieser ergänzt werden, dass die Betreuungsbehörde die Zuführung/Verbringung auszuführen hat. Diese bestellt bei Bedarf Krankenwagen und Polizei mit hinzu.

    Schön ist dann immer, mit der Betreuungsbehörde über die Kosten des Transports zu diskutieren.

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  • Du hast den Beschluss deinen Betreuten unterzubringen (geschlossen). Dies hast du umgesetzt. Nun scheint er zu dekompensieren und du siehst die Notwendigkeit ihn in eine geschlossene Abtl. eine Khs. oder Psychiatrie zu verlegen, damit er behandelt werden kann.
    Meiner rechtlichen Auffassung nach ist der Unterbringungsbeschluss auch für das Khs. gütig. Lediglich für die zwangsweise (also wenn er sich körperlich gegen den Transport wehrt) Zuführung benötigst du einen Beschluss (zwangsweise Zuführung).
    Wenn du den Beschluss hast, musst du eine Behörde involvieren welche den Zwang (vor Ort) anordnen kann (dazu bist du nicht ermächtigt).
    Bei und ist dies die Betreuungsstelle. Diese rufen ggf. die Polizei oder die Feuerwehr, welchen auf deren Aufforderung Zwang anwenden. Die Antragserfordernis liegt allerdings bei dir.

  • Aus meiner Sicht besteht kein Nachrang des öffentlichen Rechts.

    Nach dem Psychiatriegesetz (Landesrecht) kann bei Eigen- oder Fremdgefährdung eine vorläufige Unterbringung erfolgen. Zuständig ist die entsprechende Verwaltungsbehörde beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt.

    Es scheint auf das Bundesland, also auf das Landesrecht anzukommen.

    Siehe unter Vor- und Nachrang der Unterbringungsarten:

    https://www.reguvis.de/betreuung/wiki…-Kranken-Gesetz

    Weiterhin greift öffentliches Recht bei Fremdgefährdung.

    Fazit: die meisten Bundesländer, soweit überhaupt eine entsprechende Regelung besteht, überlassen dem Betreuer sozusagen den Vortritt, entscheidet sich dieser für eine Unterbringung (geht also sein Willen in diese Richtung), so erfolgt keine Unterbringung nach PsychKG.

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