Es liegt ein Beschluss des AG vor, welcher mir genehmigt, meinen Betreuten in einem psychiatrischen Kranken, oder im beschützten Bereich eines Pflegeheimes unterzubringen.
Nun trat das Pflegeheim an mich heran, mein Betreuter würde seine Medikamente nicht nehmen und sei eigen- und fremdgefährdend. Er wolle nicht freiwillig in die geschlossene Psychiatrie. Ein fachärztliches Attest v. 03.05.2021 bescheinigt fremdagressives Verhalten.
Von Seiten der Betreuungsbehörde ist man der Auffassung, hier sei ein richterlicher Beschluss für die zwangsweise Zuführung durch die Vollzugspolizei erforderlich.
Ich bin der Meinung, dass das öffentliche Recht gegenüber dem Betreuungsrecht subsidär ist. Da hier bereits Eigengefährdung vorliegt und der o. g. Beschluss bis 27.05.2022 gültig ist, dachte ich, die Zuführung (Zwang) durch die Polizei sei damit auch abgedeckt und ich bräuchte für die Zuführung, also den unmittelbaren Zwang, keinen weiteren richtlicherlichen Beschluss
Die Polizei hat ihn wegen Fremdgefährdung in die Psychiatrie gebracht. Rechtsgrundlage war öffentliches Recht.
Ich bin nun auf eure Meinung gespannt.