Prüfung Rechnungslegung Nachlasspfleger insbesondere bzgl. Aufwendungen

  • Hallo!

    Zum Abschluss einer Nachlasspflegschaft wurde mir noch die Rechnungslegung des Nachlasspflegers (Rechtsanwalt) eingereicht.

    Die Nachlasspflegschaft war seinerzeit zur Beendigung des Mietverhältnisses und ggfls. Sicherung und Verwaltung des Nachlasses angeordnet worden.

    In Rahmen des Wirkungskreises ergab sich dann ein positiver Nachlass, welcher -nachdem sich keine Anhaltspunkte auf gesetzl. Erben ergaben- vom Nachlasspfleger hinterlegt wurde. Seine Vergütung wurde vorher unter Einschaltung eines Verfahrenspflegers gegen den Nachlass festgesetzt und entnommen.

    Nunmehr ergibt sich aus der Schlussrechnungslegung, dass der Nachlasspfleger für seine Tätigkeit im Rahmen des Hinterlegungsverfahrens eine RA-Rechnung (1,0 fache Gesch.Geb. VV Nr. 2300 RVG nebst Ausl + MehrwSt) erstellt hat und den Betrag als Aufwendung dem Nachlass entnommen hat.

    Meines Erachtens ist das Hinterlegungsverfahren eine typische Tätigkeit eines Nachlasspflegers. Rechtliche Schwierigkeiten gab es hierbei nicht.

    Auf Nachfrage hierzu erklärt der Nachlasspfleger pauschal, dass er ja in einem Hinterlegungsverfahren tätig geworden sei, welches ein besonderes behördliches Verfahren sei und nicht zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (uns somit auch nicht zum Pflegschaftsverfahren) gehöre, und er deswegen die Gesch.geb. abrechnen könne. Im Übrigen würde es sich ja um eine anwaltsspezifische Tätigkeit handeln, die auch erforderlich gewesen sei.

    Dem kann ich weiterhin nicht zustimmen, aber frage mich, ob und inwieweit ich überhaupt im Rahmen der Rechnungslegungsprüfung Möglichkeiten habe, dagegen vorzugehen. Fällt sowas unter die sachliche Prüfung? Und wenn ja, was habe ich denn für Mittel? Könnt Ihr mir dazu was sagen??? :gruebel:

    Letztendlich blieben den Erben ja zivilrechtliche Möglichkeiten. Da keine Erben auffindbar sind, beabsichtige ich das Verfahren zur Feststellung des Fiskuserbrechtes einzuleiten...

    Für Anregungen eines möglichen Vorgehens wäre ich Euch sehr dankbar!!

  • Wieviel Gebühr hat er berechnet?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wenn das einer meiner Insolvenzverwalter gemacht hätte, hätte ich ihm das von der Vergütung abgezogen. Ob man das bei einem Nachlasspfleger auch machen kann, weiß ich nicht. Nachdem die Vergütung aber sowieso schon festgesetzt wurde, spielt das in deinem Verfahren auch keine Rolle mehr.

    M.E. bleibt dir nur noch das im Prüfvermerk zu behandeln. Schadensersatzansprüche müssten die Beteiligten dann selbst geltend machen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wann habt ihr die Nachlasspflegschaft aufgehoben? Vor oder nach der Hinterlegung? Wie soll der Nachlasspfleger i.Ü. nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft noch an seine Vergütung bzw. Seine Auslagen kommen? :gruebel:

    Bestand die Pflegschaft zum Zeitpunkt der Mandantierung nicht mehr, konnte der Anwalt aufgrund Mandats der unbekannten Erben für diese doch hinterlegen. Als Nachlasspfleger nicht mehr. Evtl. als Vertreter ohne Vertretungsmacht? Dann hat er Anspruch auf Auslagenersatz.

    burkinafaso:
    Es geht nicht um festzusetzende Vergütung, sondern ggf. um Auslagenersatz und evtl. Rückforderung von Auslagenersatz, falls Auslagenersatzansprüche nicht bestehen sollten.

  • Unabhängig davon, ob diese Abrechnung korrekt ist oder nicht, finde ich das schon sehr befremdlich; kein nichtanwaltlicher Nachlasspfleger würde auf die Idee kommen, für die Hinterlegung eines Geldbetrages einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Und falls doch, würde ich an seiner Qualifikation zweifeln.

  • Vielen Dank erstmal für Eure Antworten!!!

    TL: Abgerechnet hat er zum Wert der Hinterlegung. Das waren dann insgesamt 150-160 EUR (hab den genauen Betrag gerade nicht im Kopf).

    @ burkinafaso: Ich denke auch, das in dem Prüfbericht mit aufzunehmen, ist die einzige Möglichkeit. Wenn ich dann das Fiskuserbrecht feststelle, hat die Bezirksregierung dann einen entsprechenden Hinweis und mag dann ggfls. gegen vorgehen...

    @ Einstein: Die Nachlasspflegschaft wurde nach der Hinterlegung aufgehoben. Bislang haben wir das mit dem Nachlasspfleger immer so gehandhabt, dass er bei seiner vor Hinterlegung festgesetzten Vergütung pauschal so 2-3 Stunden zusätzlich festgesetzt bekommen hat für letzte Abwicklungstätigkeiten, die dann nach der Vergütungsfestsetzung anfallen (wie z.B. die Hinterlegung). Da es für diese Verfahrensweise auch keine wirkliche Grundlage gibt, wird man ihn darauf auch nicht festnageln können....

    @ Mata: Ja, befremdlich ist wirklich die passende Umschreibung dafür!! Auf meine Argumentation, dass wohl keine Notwendigkeit für eine "anwaltliche" Tätigkeit bestand, kam im Gegenzug nur die Aussage, dass es notwendig gewesen sei. Keine Begründung, nichts....

    Und selbst wenn man die Notwendigkeit einer anwaltlichen Tätigkeit anerkennen würde, könnte meines Erachtens dann nur eine Hebegebühr nach VV 1009 RVG abgerechnet werden, aber keine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG. Das widerspricht sich doch schon, da es sich nicht um eine außergerichtliche bzw. vorgerichtliche Tätigkeit handelt, sondern um eine Tätigkeit im gerichtlichen Hinterlegungsverfahren....


  • Wir reden also über eine Vergütung von 150-160 Euro, die der NLP als berufsbezogene Dienstleistung abgerechnet hat. Also ca 1 Stunde plus Mehrwertsteuer wenn man es auf eine Stundenvergütung ummünzen würde und die du ihm auch jederzeit festgesetzt hättest.

    Damit ist für mich der Fall erledigt. Viel „Lärm“ um letztlich nichts.
    https://de.m.wikipedia.org/wiki/Viel_Lärm_um_nichts

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (6. Mai 2021 um 07:23)

  • So gesehen hast du natürlich recht, aber wenn man den RA auch künftig noch als NaPfl verpflichten möchte, würde ich so etwas grundsätzlich klären wollen.

  • So gesehen hast du natürlich recht, aber wenn man den RA auch künftig noch als NaPfl verpflichten möchte, würde ich so etwas grundsätzlich klären wollen.

    Dann würde ich ihm schlicht sagen, dass er bitte das nächste Mal vorher mit dem Gericht reden soll, wenn er berufsbezogene Dienstleistungen als Auslagen abrechnen will. Das reicht. Aber wegen der Sache hier jetzt irgendwelche Schritte zu unternehmen ist schlicht unverhältnismäßig.

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