Ich würde mich über Meinungen zur folgenden Thematik freuen:
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse werden in der Regel nur erlassen, wenn der Vorschuss eingezahlt ist, § 12 Abs. 6 S. 1 GKG. Die Frage der Zweitschuldnerhaftung (§ 29 Nr. 4 GKG) stellt sich somit nicht.
Diese Vorschusspflicht wird durch § 12 Abs. 6 S. 2 GKG für elektronische Posteingänge (§ 829a ZPO) aufgeweicht bzw. nach hinten verlagert, damit der Beschluss schnell(er) erlassen werden kann.
Hier wird von der Staatskasse (Bezirksrevisorin) nun die Auffassung vertreten, dass bei elektronischen Eingängen stets der Schuldner als Zweitschuldner anzugeben ist (der Rechtspfleger das also in der Abschlussverfügung zu verfügen hat).
Mir leuchtet nicht ein, weshalb elektronische Posteingänge anders behandelt werden sollten, als Eingänge per Post. Die Vorschusspflicht besteht ja weiterhin, wurde nur nach hinten verlagert. Ich halte es daher für falsch, den Schuldner bei elektronischen Eingängen als Zweitschuldner an die Kasse zu übermitteln.
Auch aus ganz praktischen Erwägungen heraus:
1. Was ist, wenn der Antrag durch den Gläubiger vor Erlass des PfÜB zurückgenommen wird? Die Vorschusspflicht bleibt ja - wie gesagt - bestehen und die Kosten werden dem Gläubiger zum Soll gestellt. Wenn dieser dann nicht zahlt, könnte der Schuldner für eine nie durchgeführte ZV-Maßnahme in Anspruch genommen werden.
2. Die Gerichtskosten werden auch bei elektronischen Eingängen regelmäßig bereits mit in den PfÜB auf Seite 9 aufgenommen, auch wenn sie tatsächlich noch gar nicht gezahlt wurden. Es besteht hiernach die Gefahr, dass der Schuldner für die Gerichtskosten sowohl durch den Gläubiger (PfÜB) als auch von der Staatskasse (als Zweitschuldner) in Anspruch genommen wird. Er müsste quasi doppelt zahlen.
Gibt es hierzu Meinungen bzw. Erfahrungen?