RVG-Gebühren beigeordneter Rechtsanwalt, Verfahren Ergänzungspflegschaft

  • Hallo,

    da ich noch nicht fündig geworden bin, kann mi vielleicht jemand helfen.

    Zum Sachverhalt:

    Für 2 Kinder besteht seit 2012 eine Ergänzungspflegschaft. Die Kinder sind in einer Art Pflegefamilie untergebracht.

    Die Kindseltern sind mit der Führung der Pflegschaft nicht einverstanden. Sie beantragen den Wechsel, Bewilligung von VKH unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes.
    Ich prüfe die VKH-Unterlagen:
    Kindsmutter könnte Rate zahlen, Vater ist bedürftig. Die beiden sind nicht verheiratet. Ob sie ein Paar sind, weiß ich nicht.

    Ich müsste nun errechnen, welche Anwaltskosten entstehen werden. Ich würde den Verfahrenswert mit 1.500 € ansetzen. Aber welcher Gebührentatbestand? Darf ich um Hilfe bitten?

    Wenn ich den Betrag habe, kann ich gucken, ob die Kindsmutter dies in 4 Raten zahlen könnte. Ergebnis für die KM: wahrscheinlich keine VKH. Lediglich der Vater würde dann VKH wegen der Erhöhungsgebühr bekommen.

    Vielen Dank!

  • Der strengen Lehransicht nach sind die Eltern im Pflegschaftsverfahren nicht beteiligt und können daher keine eigenen Anträge stellen. Dann brauchen Sie auch keinen Anwalt, keine VKH und keine Beiordnung. (Allenfalls als Vertreter des Kindes können sie in dessen Namen Anträge stellen, Petent ist dann aber das Kind und dann käme es auf dessen Verhältnisse an; aber auf letztere Möglichkeit weise ich anwaltlich vertretene Eltern nicht hin.)

    Anderes gälte für das zu Grunde liegende Sorgerechtsverfahren, bei denen die Eltern betroffen sind, wenn Ihnen Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen werden.

    Nur einer Mindermeinung nach sind die Eltern qua natürlichem Elternrecht Verfahrensbeteiligte im Pflegschaftsverfahren.

    Ansonsten: Der regelmäßige Wert sind in Kindschaftssachen doch 4.000 €. Wie kommst Du auf 1.500?

    Sollte man eine Beteiligtenstellung der Eltern bejahen, wäre von einem Gebührentatbestand von 3100 VV RVG, also die ganz normale Verfahrensgebühr, und ggf. Termins- und Einigungsgebühr auszugehen. Bei der EInigungsgebühr ist es hingegen strittig, wenn Dinge verhandelt werden, bei denen die Eltern keine Parteiendisposition haben, was bei gerichtlichen Entscheidungen, die sich allein am Kindeswohl ausrichten und oft gegen die Eltern ausgehen, oft der Fall ist. Aber bei der Frage der VKH-Bewilligung und der Vorfrage der 4 Raten würde ich von 2,5 Gebühren ausgehen (1,3 VG und 1,2 TG).

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