Bescheinigung nach Art. 53 der VO (EU) Nr. 1215/2012

  • Ein Gläubiger beantragt die Bescheinigung nach Art. 53 der VO (EU) Nr. 1215/2012 zu einem Kostenfestsetzungsbeschluss in einer Zwangsvollstreckungsangelegenheit für die Zwangsvollstreckung in Litauen.
    Muss ich - der Rechtspfleger - zwingend der Vordruck Anhang I Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil - und Handelssachen in litauischer Sprache verwenden? Oder kann ich auch den Vordruck in deutscher Sprache nehmen?

    Wie muss die anschließende Zustellung der Ausfertigung der Bescheinigung an den Schuldner gemäß § 1111 Abs. 1 S. 2 ZPO erfolgen?
    Kann ich eine Abschrift des Antrages und eine Ausfertigung der Bescheinigung durch Einschreiben gegen Rückschein Ausland dem Schuldner in Litauen zustellen?

    Laut Thread im Rechtspflegerforum - Beginn: 20.08.2019 - ist dem Schuldner mit der Zustellung folgende Belehrung zu übersenden:

    Anliegend werden Ihnen eine beglaubigte Abschrift des Antrags der Gläubigerpartei und eine Ausfertigung der Bescheinigung (Formblatt I Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/212 (EuGVVO) zugestellt.
    Gem. §§ 1111 Abs. II, 732 ZPO können Sie die Bescheinigung mit der Erinnerung anfechten. Die Erinnerung ist unbefristet, soll begründet werden und ist in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht NN, Gerichtstr., NN einzulegen.
    Soweit der Bescheinigung eine titelergänzende oder titelübertragende Funktion zukommt, können Sie auch gem. § 768 ZPO Klage gegen die Erteilung der Bescheinigung erheben, sofern der Bedingungseintritt bzw. die Rechtsnachfolge bestritten wird. Die Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) ist bei dem Amtsgericht NN, Gerichtstr. , NN zu erheben.

    Reicht diese Belehrung in deutscher Sprache aus oder muss sie in die litauische Sprache übersetzt werden?

    Muss ich den Zustellungsunterlagen auch den Vordruck "Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigungerungsrecht (Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EB) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedsstaaten" in litauischer Sprache beifügen? Es beinhaltet das Annahmeverweigerungsrecht des Schuldners.

    Muss der Gläubiger mit der Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Litauen abwarten, bis die Zustellungsbescheinigung an den Schuldner an das Gericht zurückgesandt worden ist?

    Wenn der Rückschein mit dem Vermerk der ordnungsgemäßen Zustellung zurückkommt: Muss das Zustellungsdatum auf der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung der Bescheinigung nach Art. 53 der VO Nr. 1215/2012 vermerkt werden?

    Fragen über Fragen. Ich brauche dringend Eure Hilfe, es ist meine erste Bescheinigung. Bei unserem kleinen Amtsgericht gibt es leider keine Vorlagen, auf die ich zurückgreifen könnte.

    Vielen Dank für Eure Mithilfe.

  • O.K. Danke für Eure stille Anteilnahme. Habe mir in der Zwischenzeit wie in der guten alten Zeit fernmündlich Rat bei einem erfahrenen Kollegen eingeholt. Bin jetzt schlauer. Weiterhin frohes Schaffen allerseits!

  • Schade, keine Antwort. Aber vielleicht reagiert ja jetzt jemand.

    Ich habe nämlich auch den Fall, dass für einen KfB im Zwangsvollstreckungsverfahren eine Bescheinigung nach Art. 53 ... erteilt werden soll.

    Der Schuldner wohnt in Österreich, so dass eine Zustellung per Auslands egR möglich war.

    Leider wurde die ordnungsgemäße Zustellung zwar durch Unterschrift aber ohne Datum bestätigt.

    Meint Ihr, dass man das Zustelldatum auslegen kann? Durch den Eingangsstempel von uns auf dem Rückschein ist ja klar, dass die Zustellung spätestens an diesem Tag erfolgt war.

    Dann soll auf der Bescheinigung das Zustelldatum des verfahrenseinleitenden Schriftstücks angegeben werden. Kann ich auch nicht, da der Antrag nur formlos übersandt wurde. Also lasse ich das entsprechende Feld frei?

    Es handelt sich hier um einen Kfb gemäß § 788 ZPO. Würdet Ihr dann den Bereich 4.6 oder 4.7 ausfüllen?

    Punkt 4.4. Bedingung: Sollte ich die Frist nach § 798 ZPO vor Erteilung der Bescheinigung abwarten, damit eben keine Bedingung mehr gegeben ist?

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