Hallo liebe Mitstreiter,
ich habe hier einen Antrag auf Erlass eines PfÜB für Kindesunterhalt. Tituliert wurden 105 % des Mindestunterhaltes unter Berücksichtigung des gemäß § 1612b BGB anzurechnenden Kindergeldanteils. Geltend gemacht werden hier unter anderem Rückstände aus September und Oktober 2020. Die barunterhaltsverpflichtete Kindesmutter hat hier ihre titulierten Unterhaltszahlungen um 100,00 Euro für September (1/2 des Kinderbonus von 200,00 Euro) und um 50,00 Euro für Oktober 2020 (1/2 des Kinderbonus von 100,00 Euro) reduziert, hat das bei der Überweisung auch so angegeben. Im November hat sie dann wieder vollständig gezahlt. Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass das richtig so war, denn die Kinderbonuszahlungen sind nach allgemeiner Ansicht als Kindergeld zu werten, so dass die hälftigen Kinderbonuszahlungen auch vom barunterhaltspflichtigen Elternteil in Abzug gebracht werden können. Der Kindesvater argumentiert nun, dass er den Kinderbonus für September erst im Oktober von seinem öffentlichen Arbeitgeber erhalten habe, den Kinderbonus für Oktober habe er erst im November erhalten. Der Kinderbonus sei aber wie eine Kindergelderhöhung in den Monaten der Auszahlung zu werten. Die Schuldnerin habe daher den Unterhalt nicht kürzen dürfen.
Ich bin der Ansicht, dass die Kindesmutter hier berechtigt die Unterhaltszahlungen um die anteiligen Bonuszahlungen gekürzt hat. Die Bonuszahlungen sind für die Monate September bzw. Oktober gezahlt worden, wann diese tatsächlich beim Kindesvater eingegangen sind, konnte die Kindesmutter ja nicht wissen. Da laut Titulierung das hälftige Kindergeld abzuziehen ist, ist das meines Erachtens auch von mir im Rahmen der Prüfung der Vollstreckbarkeit der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. Oder geht das doch in Richtung materiell-rechtliche Prüfung und geht mich eigentlich gar nichts an?
Für ein paar andere Meinungen wäre ich dankbar.
Vielen Dank und liebe Grüße
das Krümelchen