Ich habe hier folgenden Fall (den ich bereits in einem bestehenden Thema vorgetragen habe, aber noch keine Antwort bekommen habe; deshalb versuche ich es nun noch einmal):
In der mir vorliegenden Urkunde wird ein Ver- und Entsorgungsleitungsrecht an einem Flurstück bewilligt.
Wörtlich heißt es in der Urkunde:
"Der Leitungsverlauf wird nicht Inhaltder Dienstbarkeiten. Es findet somit § 1023 BGB Anwendung mit der Maßgabe, dass der Eigentümer/Inhaber des dienenden Grundstücks die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten geeignete Stelle verlangen kann..."
Das verstehe ich nicht:Wenn man § 1023 BGB wörtlich nimmt, ist dieser doch nur anwendbar, wenn der Ausübungsbereich auf einen Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist.
Aber hier wurde doch der Ausübungsbereich (=Leitungsverlauf) gerade nicht auf eine bestimmte Fläche beschränkt. Damit wäre doch das gesamte Grundstück mit dem Ver- und Entsorgungsrecht belastet und § 1023 BGB macht dann keinen Sinn, oder?
Ich verstehe § 1023 BGB so, dass ursprünglich das Leitungsrecht an einem Flurstück bestellt wird und es heißt dann (z.B.), dass der Ausübungsbereich beschränkt wird auf die im anliegenden Lageplan farblich gekennzeichnete Fläche. Somit könnte dann gemäß § 1023 BGB dieser farblich gekennzeichnete Bereich geändert werden, also das Leitungsrecht würde dann an einer anderen Stelle des belasteten Grundstücks ausgeübt. Das ist aber hier nicht der Fall, da ja gar keine Einschränkung des Ausübungsbereichs erfolgt.
Wie seht ihr das?
Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.