Angabe des KFZ-Kennzeichens erforderlich bei Pfändung gegenüber Versicherung?

  • Gepfändet werden sollen Ansprüche des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin aus der KFZ-Versicherung, insbesondere Zahlungsansprüche etc. Brauche ich dazu das genaue KFZ-Kennzeichen?

    Prinzipiell muss die Forderung genau genug bezeichnet sein, d.h. der Rechtsgrund aus denen sich die Zahlungsansprüche ergeben muss klar erkennbar sein (siehe dazu auch Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl. S. 256 ff.). Ist denn eine Versicherungsnummer oder ähnliches angegeben?

  • Gepfändet werden sollen Ansprüche des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin aus der KFZ-Versicherung, insbesondere Zahlungsansprüche etc. Brauche ich dazu das genaue KFZ-Kennzeichen?

    aus dem Bauch heraus:

    M. E. nicht.

    Ich sehe den Fall vergleichbar mit einer Pfändung, bei der eine Bank als Drittschuldner benannt wird. Dort muss auch keine Kontonummer angegeben werden. Die Pfändung umfasst automatisch sämtliche Ansprüche des Schuldners bezüglich Konten bei der entsprechenden Bank.

    (Der Schuldner kann ggf. auch Verträge für mehrere Kfz (z. B. PKW und Motorrad) bei der gleichen Versicherung abgeschlossen haben.)

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