PR-Wahl Bayern 2021 - § 56a WO-BayPVG

  • Hallo, vielleicht gibt es ja hier noch andere Wahlvorstände, die mir auf die Sprünge helfen können oder sich die gleiche Frage stellen:

    Die Sonderregelung des § 56a WO-BayPVG führt bei Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe ja dazu, dass es gar keine persönliche Wahl gibt. Es stellt sich mir jetzt die Frage: Bis wann müssen dann die Briefwahlstimmen eingegangen sein? Hab schon nachgelesen, finde aber keine Regelung. Bei der zwingenden schriftlichen Stimmabgabe nach § 42 ist in meinen Hinweisen von "rechtzeitig vor dem Ende der Wahl" die Rede. Aber was bedeutet das? Muss das gesondert bestimmt werden? Ist das die Uhrzeit, bis zu der man ursprünglich angeordnet hat, dass die persönliche Stimmabgabe möglich ist? Gibt es eine Regelung, die ich übersehen habe? Endet die Wahl automatisch am Ende des Wahltages?

    Wie werdet ihr damit umgehen?

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Hallo ich bin auch im Club der Wahlvorstände :)

    Wir haben bereits im Wahlausschreiben angeordnet, dass für alle Wahlberechtigten gemäß § 56a WO-BayPVG die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird.
    Da haben wir uns auch viele Gedanken gemacht, bis wann denn nun die Wahlunterlagen beim Wahlvorstand eingehen müssen. Eine konkrete Vorschrift haben wir nicht gefunden. Deshalb haben wir uns entschieden, dass die Unterlagen am Wahltag bis 12 Uhr eingehen müssen. Das haben wir im Wahlausschreiben dann auch so bekanntgegeben.

  • Ok. Danke. Ich denke wir werden dann, wenn wir die Wahlunterlagen herrichten nochmal einen Hinweis dazu tun, bis wann die Unterlagen spätestens wo eingehen müssen.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

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