Betreten der Wohnung

  • Guten Tag,

    ich habe einen Fall, indem der Betreute, aufgrund von Krankheit, keine Willenserklärungen mehr abgeben kann.
    Ich habe die Aufgabenkreise Gesundheit und Aufenthalt. Es werden einige Dinge benötigt, welche sich in der Wohnung befinden, wie z.B. Kleidung, Bargeld, Möbel und bestimmte Dokumente.
    Darf ich in diesem Fall die Wohnung des Betreuten auch ohne ausdrückliche Zustimmung betreten oder benötige ich eine spezielle Genehmigung bzw. einen Aufgabenkreis?

    LG Werner

  • Das Betreten der Wohnung ist ein Rechtseingriff in Art. 13 GG. Du brauchst also hierfür einen Rechtfertigungsgrund. Deshalb solltest du dir einen richterlichen Beschluss beim Betreuungsgericht beantragen, welcher dir das Betreten der Wohnung genehmigt/ erlaubt.

    In der Praxis habe ich oft mitbekommen, dass sich viele Betreuer hierüber keine Gedanken machen und einfach die Wohnung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Betreuten betreten und die Sachen erledigen. In den mir bekannten Fällen blieb dies folgenlos, da niemand gegen dieses rechtswidrige Handeln vorgegangen ist. Das macht die Sache allerdings nicht richtiger. Im Raum steht ein Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB. Es handelt sich um ein Antragsdelikt. Da die Betreuer aber im Interesse des nicht einwilligungsfähigen Betreuten handeln, wird mit an Sichertheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gem. § 153 StPO wegen geringer Schuld eingestellt werden.

    Allerdings sollten wir uns als Berufsbetreuer an die Gesetze halten. Das verlangt uns unsere Zuverlässigkeit ab.

    Wenn du einen Beschluss vom Betreuungsgericht erwirkst, dann hast du "sauber gearbeitet". Und bestimmt wollen die meisten von uns ihre Arbeit vorschriftsmäßig und damit ordentlich erledigen. Das kann man grundsätzlich unterstellen.

  • Guten Tag,

    ich habe einen Fall, indem der Betreute, aufgrund von Krankheit, keine Willenserklärungen mehr abgeben kann.
    Ich habe die Aufgabenkreise Gesundheit und Aufenthalt. Es werden einige Dinge benötigt, welche sich in der Wohnung befinden, wie z.B. Kleidung, Bargeld, Möbel und bestimmte Dokumente.
    Darf ich in diesem Fall die Wohnung des Betreuten auch ohne ausdrückliche Zustimmung betreten oder benötige ich eine spezielle Genehmigung bzw. einen Aufgabenkreis?

    LG Werner

    Grundsätzlich ja, siehe LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 25. Februar 2000 – 4 T 349/99.

    In der Praxis habe ich in vielen Jahren einen entsprechenden Beschluss allerdings noch nie gesehen. :gruebel:

  • Guten Tag,

    ich habe einen Fall, indem der Betreute, aufgrund von Krankheit, keine Willenserklärungen mehr abgeben kann.
    Ich habe die Aufgabenkreise Gesundheit und Aufenthalt. Es werden einige Dinge benötigt, welche sich in der Wohnung befinden, wie z.B. Kleidung, Bargeld, Möbel und bestimmte Dokumente.
    Darf ich in diesem Fall die Wohnung des Betreuten auch ohne ausdrückliche Zustimmung betreten oder benötige ich eine spezielle Genehmigung bzw. einen Aufgabenkreis?

    LG Werner

    Grundsätzlich ja, siehe LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 25. Februar 2000 – 4 T 349/99.

    In der Praxis habe ich in vielen Jahren einen entsprechenden Beschluss allerdings noch nie gesehen. :gruebel:

    Ich habe so einen Beschluss hier auch noch nie gesehen. Zumal LG Freiburg laut seiner Begründung zusammen mit LG Berlin eher die Mindermeinung vertritt (vgl. Rn. 42 ff.) und die Literatur sich der herrschenden Ansicht angeschlossen habe. Ob das immer noch so ist, müsste man ggf. nachlesen. Ich kann mir aber vorstellen, dass unsere Richter eher die herrschende Meinung vertreten und die Möglichkeit der Ermächtigung daher verneinen.

  • Ich habe in der Kommentierung und Rspr. nachgelesen.

    Mara, es ist so wie du schreibst.

    In jedem Fall bedarf es sowohl im Rahmen des Art. 13 Abs. 2 GG als auch des Art. 13 Abs. 7 GG neben einer materiellen Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs in formeller Hinsicht einer hinreichend bestimmten (einfach-)gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

    Eine derartige einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage (wie z. B. in § 283 Abs. 3 FamFG) für ein Betreten der Wohnung durch den Betreuer gegen den Willen des Betroffenen existiert bislang nicht. Eine Analogie zu §§ 1901, 1902, 1904 bis 1907 BGB scheidet aus.

    Ein Betreuer darf die Wohnung seines Betreuten gegen dessen Willen nicht betreten. Straflos könnte das Verhalten des Betreten allerdings dann sein, wenn das zust. Betreuungsgericht auf seinen Antrag hin einen Beschluss erlässt, welcher im das Betreten gegen den Willen des Betreuten gestattet. Das wäre allerdings dann die Mindermeinung. Bekommt der Betreuer einen solchen Beschluss, wäre sein Handeln durch diesen gerechtfertigt. Mindestens könnte er sich auf einen Verbotsirrtum gem. § 17 StGB berufen, da er als Betreuer nicht mehr wissen muss als das Betreuungsgericht. Der Irrtum wäre in diesem Fall unvermeidbar.

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